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Buchstelle-LBV am 07.03.2022

Grundsteuerreform: Besonderheiten bei Landwirtschaftsbetrieben

Grundsteuerreform: Besonderheiten bei Landwirtschaftsbetrieben

Die Fachpresse ist seit einiger Zeit voll davon: Seit 01.01.2022 gilt ein neues Grundsteuergesetz. Die Erfassung der Werte als Grundlage für die Besteuerung soll in der Zeit von 01.07.2022 bis zum 31.10.2022 ausschließlich digital erfolgen.

Maßgeblich für die Ermittlung der Grundsteuer sind Grundstückswert, Steuermesszahl und Hebesatz. Bisher wurden Grundstückswerte mit Hilfe von Einheitswerten berechnet. Diese Vorschriften sind jedoch völlig veraltet und wurden im Jahr 2018 vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt, da sie dem Gebot der Gleichbehandlung entgegenstehen.

Vorabinformation - Detaillierte Angaben folgen

Die Vorbereitungen zur Ermittlung der notwendigen Daten und Organisation der Prozesse und Abläufe laufen aktuell auch bei uns auf Hochtouren. Bitte beachten Sie, dass wir Sie voraussichtlich Ende April/Anfang Mai 2022 mit detaillierten Informationen versorgen werden. Durch die Abweichung vom Bundesmodell in Baden-Württemberg warten wir, Stand heute, noch auf detaillierte Angaben seitens des Finanzministeriums, welche wir für April erwarten. Genaue Aussagen dazu, wie die Datenübermittlung in enger Abstimmung zwischen Unternehmern, Steuerberatungskanzleien und unterstützenden IT-Dienstleistern schnell und effizient erfolgen kann werden wir rechtzeitig bekannt geben. Das Einreichen der entsprechenden Erklärungen wird ab Anfang Juli möglich sein. Die Abgabefrist endet voraussichtlich bis Ende Oktober 2022.

Wichtigste Änderungen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe

Gerechnet werden soll zukünftig mit dem Grundsteuerwert statt mit einem Einheitswert. Um die Neubewertung durchführen zu können, benötigt das Finanzamt für jedes Grundstück eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs eine „Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts“.

Den Betriebsflächen ist eine Nutzung oder einer Nutzungsart zuzuordnen. Im Rahmen des typisierenden Ertragswertverfahrens wird für jede Nutzung bzw. Nutzungsart ein Reinertrag ermittelt und es wird nicht mehr zwischen Selbstbewirtschaftung, Verpachtung oder Stückländereien unterschieden. Die Nutzungsart Hofstelle wurde neu in das Bewertungsgesetz mit aufgenommen und wird eigenständig bewertet. Gebäude und Gebäudeteile des landwirtschaftlichen Betriebs, die zu Wohnzwecken dienen, werden separat als Grundvermögen bewertet. Letzter Termin für die Abgabe der entsprechenden Erklärung ist nach aktuellem Stand der 31.10.2022.

Wir unterstützen Sie bei der Antragstellung

Die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts ist bei dem Finanzamt einzureichen, in dessen Geschäftsbereich der Grundbesitz liegt. Erstreckt sich der Betrieb über mehrere Geschäftsbereiche, ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bereich der wertvollste Teil des Grundbesitzes liegt. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe müssen nicht nur die allgemeinen Angaben (z. B. Gemarkung, Flurstücknummer u. Ä.) tätigen, sondern auch die für sie besonderen Angaben. Damit wir tätig werden können, benötigen wir im Vorfeld eine Vollmacht sowie verschiedene Angaben und Unterlagen. Dazu zählen insbesondere die Nutzung bzw. Nutzungsart, die Ertragsmesszahl und je nach Nutzung zum Beispiel Angaben zum Tierbestand. Wir kommen rechtzeitig mit Informationen zu den von uns benötigten Unterlagen auf Sie zu.

LAND-DATA Kooperation mit GrundsteuerDigital

Notwendige Angaben, die sich aus dem Datenbestand der Buchhaltung ableiten lassen, erhalten wir von unserem Softwareanbieter LAND-DATA über eine entsprechende Schnittstelle für unsere Mandanten. Bei der Ermittlung und Übermittlung der Daten bietet uns der Kooperationspartner der LAND-DATA und der DATEV, fino taxtech GmbH, über die Anwendung "GrundsteuerDigital" Unterstützung in allen Prozessschritten.

LINK AUF INFORMATIONSBLATT FINO TAXTECH

Allgemeiner Feststellungszeitpunkt: 1.1.2022

Die meisten Bundesländer planen den Versand von Informationsschreiben an die Grundstückseigentümer. Aus diesen gehen die wichtigsten Daten und Informationen, die für die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts benötigt werden, bereits hervor. Je nach Bundesland kann es passieren, dass die Anschreiben für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, inklusive Wirtschaftsgebäude und verpachtete Ländereien sehr spät versendet werden. In der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts sind die jeweiligen Flächengrößen und die gesetzliche Klassifizierung entsprechend der tatsächlichen Verhältnisse am Bewertungsstichtag anzugeben. Allgemeiner Feststellungszeitpunkt ist aktuell der 01.01.2022.

Informationsbroschüre LuF