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15 Wochen bzw. 90 Arbeitstage, Kurzfristige Beschäftigung in der Landwirtschaft

Geschrieben von LGG | 27. Februar 2026 08:45:00 Z

Seit dem 1. Januar 2026 ist eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung in der Landwirtschaft für 15 Wochen bzw. 90 Arbeitstage zulässig. Diese verlängerten Zeitgrenzen gelten ausschließlich für landwirtschaftliche Betriebe und zwar sowohl solche mit pflanzlicher Erzeugung als auch mit Tierhaltung. Bezugspunkt ist nicht das Gesamtunternehmen, sondern der einzelne Beschäftigungsbetrieb, für den eine Betriebsnummer der Sozialversicherung vergeben wurde.

Beispiel: Landwirt Meyer baut Spargel an. Daneben betreibt er mit seiner Ehefrau einen Vermarktungsbetrieb. In beiden Betrieben beschäftigt er Saisonarbeitskräfte.

Folge: Für die Beschäftigten im Spargelbaubetrieb gilt seit dem 1. Januar 2026 die neue Grenze von 15 Wochen bzw. 90 Arbeitstagen. Im gewerblichen Vermarktungsbetrieb gilt wie bisher die Grenze von drei Monaten bzw. 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr.

Bei Mischbetrieben mit einheitlicher Betriebsnummer kommt es auf den Schwerpunkt des Betriebes an. Dieser wird über die Anzahl der Beschäftigten definiert. Ist die Mehrzahl der Beschäftigten in der Landwirtschaft tätig, gilt der gesamte Betrieb als landwirtschaftlicher Betrieb. Die verlängerten Zeitgrenzen gelten dann für alle Beschäftigten des Betriebes. Andernfalls gelten für alle Beschäftigten des Mischbetriebes die Grenzen von drei Monaten bzw. 70 Arbeitstagen.

§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV idF des SGB VI-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 355.