Schon im vergangenen Jahr haben wir von den geplanten Steuerentlastungen durch das Wachstumschancengesetz berichtet. Was von den Ansätzen geblieben ist, erläutern wir in diesem Artikel.
Ganz zentraler Punkt des Wachstumschancengesetzes sollte die Klimaschutzinvestitionsprämie sein. Sie ist von den Bundesländern im Vermittlungsausschuss vollständig gestrichen worden. Eine Ersatzregelung im Förderrecht war angedacht, ist aber bisher nicht in Planung.
Auch die geplante Anhebung der Pauschalen für Mehraufwendungen für Verpflegung bei den Reisekosten ist nicht erfolgt. Es bleibt bei 28 € je Tag für ganztägige Abwesenheit und 14 € bei mehr als acht Stunden Abwesenheit sowie am An- und Abreisetag.
Der steuerpflichtige Vorteil für die Privatnutzung eines Dienstwagens durch Arbeitsnehmer muss nur mit 1/4 % des Bruttolistenpreises je Monat berücksichtigt werden, wenn es sich um ein reines Elektroauto handelt. Das Gleiche gilt für die Privatnutzung eines überwiegend betrieblich genutzten Pkw durch den Unternehmer.
Das galt bisher nur, wenn der Bruttolistenpreis dieses Autos nicht mehr als 60.000 € beträgt, diese Grenze ist auf 70.000 € angehoben worden.
Der Unternehmer muss die Umsatzsteuer im Regelfall schon dann abführen, wenn er eine Leistung erbracht hat. Stellt er einen entsprechenden Antrag, muss er die Umsatzsteuer erst dann abführen, wenn er auch das Geld dafür erhalten hat („Ist-Versteuerung“). Diese Regelung gilt nun für alle Unternehmer, deren Umsatz im Vorjahr unter 800.000 € lag.
Kosten für betriebliche Geschenke, beispielsweise an Kunden oder Geschäftsfreunde, dürfen bisher nur als Betriebsausgabe abgezogen werden, wenn der Aufwand dafür je beschenkter Person nicht mehr als 35 € beträgt. Dabei werden alle Geschenke innerhalb eines Wirtschaftsjahres (WJ) zusammengerechnet. Diese Grenze wird auf 50 € angehoben. Das gilt ab dem WJ 2024 bzw. ab dem WJ 2024/2025.
Angehoben wurden die Buchführungsgrenzen für Gewerbebetriebe und Landwirte:
Ist eine der Grenzen überschritten, kann das Finanzamt zur Buchführung auffordern. Werden alle Grenzen wieder unterschritten, kann die Buchführungspflicht wieder enden.
Im Streit um den Agrardiesel hat die Union beinahe das ganze Wachstumschancengesetz gekippt. Nun ist es beim Auslaufen der Agrardieselvergütung geblieben: Ab dem 1. März 2024 sinkt die Vergütung auf 12,888 Cent je Liter Diesel, im Jahr 2025 gibt es noch 6,444 Cent je Liter, ab dem Jahr 2026 entfällt die Vergütung. Dienstleister bescheinigen den Landwirten also weiterhin den Dieselverbrauch.
Der Steuersatz für die Umsatzsteuerpauschalierung ist, anders als im Entwurf geplant, nicht abgesenkt worden, er bleibt bis auf Weiteres bei 9 %.