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Kein Abzug von Krankheitskosten ohne Nachweis

Geschrieben von LGG | 22. Mai 2025 06:30:00 Z

Krankheitskosten können steuerlich geltend gemacht werden. Das meint Kosten für Medikamente, Hilfsmittel, Kuren, die Zuzahlung beim Zahnarzt und anderes. Abzugsfähig sind nur selbst getragene Kosten, Erstattungen der Krankenkasse oder von Versicherungen müssen abgezogen werden.
Die Kosten sind als „außergewöhnliche Belastungen“ abziehbar. Das ist jedoch nur dann möglich, wenn sie zusammen mit anderen Kosten, beispielsweise Pflegeaufwand, einen Sockelbetrag überschreiten. Diese „zumutbare Belastung“ ist abhängig vom Familienstand und der Anzahl der Kinder. Sie beträgt zwischen 1 % und 7 % der Einkünfte. Da Sie zu Beginn des Jahres nicht wissen können, wie hoch Ihre Ausgaben im Laufe des Jahres werden, sollten Sie sich für alle Kosten die erforderlichen Nachweise geben lassen. Dabei gibt es einiges zu beachten.

Ärztliche Verordnung nötig

Krankenkosten sind nur abziehbar, wenn sie zwangsläufig und nachweislich hilfreich sind. Daher müssen Sie die Verordnung durch einen Arzt oder Heilpraktiker für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel nachweisen. Für bestimmte Aufwendungen sind ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung vom medizinischen Dienst der Krankenkasse erforderlich.

Das sind z. B. Kosten für:

  • Bade- oder Heilkuren,
  • psychotherapeutische Behandlungen, auch für die selbst bezahlte Fortführung nach Ende der Kostenübernahme,
  • die Notwendigkeit, von einer Begleitperson betreut zu werden.

Auch Kosten für Besuchsfahrten zu beispielsweise kranken Ehegatten oder Kindern können abzugsfähig sein, wenn der behandelnde Krankenhausarzt bescheinigt, dass sie zur Genesung entscheidend beitragen.

Richtige Angaben für Apothekenbelege

Bisher konnte man durch ein Rezept des Arztes oder Heilpraktikers nachweisen, dass bestimmte Medikamente notwendig sind. Wird ein E-Rezept ausgestellt, geht das nicht mehr. Der Nachweis erfolgt dann durch den Apothekenbeleg. Dieser Beleg muss folgende Angaben enthalten: den Namen des Patienten, die Art des Rezepts, den Namen des Medikaments oder sonstigen Hilfsmittels und den Preis oder den Zuzahlungsbetrag. Bei Belegen aus dem Jahr 2024 wird nicht beanstandet, wenn der Name des Patienten fehlt.

§§ 33 EStG, 64 EStDV, BMF-Schreiben vom 26. November 2024