Bei Hofübergaben werden in der Regel Altenteilsleistungen vereinbart, die vom Übernehmer an den Übergeber des Hofes zu leisten sind. Den Wert dieser Leistungen kann der Übernehmer vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen, der Übergeber muss den Betrag versteuern. Meist ist das von Vorteil, weil die Altenteiler niedrigere Einkünfte und damit geringere Einkommensteuersätze haben.
Der Abzug funktioniert unter Umständen nicht mehr vollständig, wenn bei der Übergabe auch eine steuerbefreite Photovoltaikanlage mitübertragen wurde. Dafür bietet die Finanzverwaltung jetzt eine Lösung an.
Beispiel: Klaus Schröder hat im Jahr 2020 seinen landwirtschaftlichen Betrieb an seine Tochter Friederike übertragen. Friederike erbringt dafür an ihre Eltern Altenteilsleistungen im Wert von 1.000 € im Monat. Mitübertragen wurde eine Dachphotovoltaikanlage mit einer Leistung von 25 kW-peak. Die Erträge aus der Anlage sind seit dem Jahr 2022 einkommensteuerfrei.
Problem: Friederike kann die Altenteilsleistungen an ihre Eltern als Sonderausgabe von ihrem steuerpflichtigen Einkommen abziehen. Das gilt aber nur, wenn die Einkünfte aus dem übernommenen Vermögen steuerpflichtig sind. Der Abzug ist also für den Teil der Leistungen nicht möglich, der anteilig auf die steuerbefreite Photovoltaikanlage entfällt.
Lösung: Es ist möglich, die Altenteilsleistungen im Übergabevertrag einem bestimmten Teil des übertragenen Vermögens zuzuordnen. Wurden sie im Beispielsfall dem landwirtschaftlichen Betrieb zugeordnet, bleibt das Altenteil voll abzugsfähig. Die Finanzverwaltung lässt nun Korrekturen zu: Bei allen bis zum 21. Dezember 2022 abgeschlossenen Übergabeverträgen können nachträglich die Übertragungen dem Betrieb zugeordnet werden. Diese Korrektur muss schriftlich erfolgen und von Übernehmer und Übergeber unterschrieben werden. Ein Notar ist dafür nicht erforderlich.
Wenn der Übernehmer die Altenteilsleistungen nicht mehr abziehen kann, muss der Übergeber sie auch nicht mehr versteuern. Wenn Einkünfte und Steuersatz beim Übergeber höher sind als beim Übernehmer, ist es sogar von Vorteil, wenn die Leistungen nicht abgezogen werden können. Bei kleinen Betrieben kann es sein, dass die Altenteilsleistungen allein aus dem Landwirtschaftsteil nicht bezahlt werden können. Auch dann sollten die Leistungen nicht allein der Landwirtschaft zugeordnet werden.
Beschluss der obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern.