Ehrenamtliche Tätigkeiten sind gewollt und sollen gefördert werden. Für die Vergütung gibt es daher steuerliche Vergünstigungen. Die klaren Regeln und Grenzen müssen dabei beachtet werden.
Wer bestimmte Dienste leistet für eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (z. B. eine Gemeinde), oder für eine als gemeinnützig anerkannte Einrichtung, kann dafür bis zu 3.000 € steuerfrei vergütet bekommen. Das gilt beispielsweise für Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer und die nebenberufliche Pflege von alten, kranken oder behinderten Menschen. Der Freibetrag gilt auch bei der Sozialversicherung.
Beispiel 1: Klara ist nebenberuflich für einen als gemeinnützig anerkannten Sportverein als Trainerin tätig. Sie bekommt dafür 650 € im Monat.
Folge: Die Tätigkeit ist nebenberuflich, entspricht der Tätigkeit einer Übungsleiterin und wird für eine gemeinnützige Einrichtung ausgeübt. Klara kann daher den Freibetrag von 3.000 € in Anspruch nehmen, also 150 E je Monat. Ihr lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn beträgt damit nur noch 500 € im Monat. Damit ist die Minijob-Grenze von 556 € eingehalten. Der Sportverein meldet Klara als Minijobberin bei der Bundesknappschaft an und führt die Abgaben (30 % von 500 €) dafür ab. Klara versichert dem Sportverein, dass sie den Freibetrag nicht schon bei einer anderen Tätigkeit in Anspruch nimmt.Der Freibetrag soll ab dem Jahr 2026 auf 3.300 € angehoben werden.
Für andere ehrenamtliche Tätigkeiten, z. B. Vereinsvorstände oder Kassenwarte, gibt es den Ehrenamtsfreibetrag von 840 € im Jahr. Sie müssen aber auch für eine Körperschaft öffentlichen Rechts oder eine gemeinnützige Einrichtung ausgeübt werden.
Beispiel 2: Klaus ist Vorsitzender des Dorfvereins. Der Verein ist nicht als gemeinnützig anerkannt. Als Anerkennung für seine Arbeit und pauschalen Kostenersatz bekommt er 150 € im Monat, also 1.800 € im Jahr.
Folge: Auch Klaus muss, wie Klara im Beispiel 1, als Minijobber angemeldet werden. Der Dorfverein muss entsprechende Beiträge (30 % der Vergütung) abführen. Wäre der Verein als gemeinnützig anerkannt, könnte Klaus für die Vorstandstätigkeit den Ehrenamtsfreibetrag von aktuell 840 € im Jahr geltend machen. Sinnvoller wäre es, wenn Klaus statt des pauschalen Betrags seine tatsächlichen Kosten wie die Aufwendungen für Fahrten und Büromaterial abrechnen würde. Denn diese Kosten sind für den Verein weder lohnsteuer- noch sozialversicherungspflichtig, führen also auch nicht zu Minijobabgaben. Auch der Ehrenamtsfreibetrag soll steigen, nämlich auf 960 € im Jahr 2026.
Beachte: Soll ein Verein die Möglichkeit haben, Vergütungen an den Vorstand zu zahlen, muss das laut Satzung erlaubt sein. Das ist besonders wichtig bei gemeinnützigen Vereinen. Werden konkret nachgewiesene Aufwendungen für den Verein ersetzt, ist das auch ohne eine Regelung in der Satzung erlaubt.
Mitglieder eines Aufsichtsrats müssen unabhängig sein. Bekommen sie für ihre Tätigkeit ein Entgelt, gilt das als Einkunft aus selbstständiger Tätigkeit. Damit stellt sich die Frage der Umsatzsteuer.
Beispiel: Hermann Schulz ist Mitglied im Aufsichtsrat der Volksbank. Dafür bekommt er eine Pauschalvergütung von 6.000 € pro Jahr sowie Reisekostenerstattungen (nachgewiesene Fahrtkosten) von 400 €.
Folge: Als Aufsichtsrat erzielt Hermann Schulz Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, dafür ermittelt er einen Gewinn. Als Ertrag gelten alle Einnahmen, die er von der Volksbank erhält, auch die Reisekostenerstattungen. Als Aufwand abziehen kann er nachgewiesene Kosten, wie z. B. Reisekosten. Da Schulz eine pauschale Vergütung pro Jahr erhält, fällt auf diese keine Umsatzsteuer an. Würde seine Vergütung zu mindestens 10 % aus variablen Anteilen bestehen – würde er also beispielsweise je Sitzung Geld bekommen – gelten andere Regeln: Dann müsste Schulz auf die Vergütung 19 % Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, vorausgesetzt, er gilt umsatzsteuerrechtlich nicht als Kleinunternehmer.
Auch Vergütungen, die für die Mitgliedschaft in Kommunalparlamenten wie Stadt- oder Gemeinderat und Kreistag, für Bürgermeister oder für sonstige öffentliche Funktionsträger gezahlt werden, müssen in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden.
Die Zahlungen haben einen steuerfreien und einen steuerpflichtigen Teil. Es gibt dazu Richtwerte der Finanzverwaltung, die sich an Art der Funktion und Größe der Kommunen orientieren.
Berufsverbände sind in der Regel Vereine. Für Funktionsträger gilt: Entweder sind sie selbstständig tätig oder, wie Arbeitnehmer, nichtselbstständig. In diesem Fall sind die Vergütungen sozialversicherungspflichtig. Grundsätzlich gilt: Ein Vereinsvorstand wird für Steuer und Sozialversicherung als nichtselbstständig beurteilt, weil er durch die Mitgliederversammlung weisungsgebunden ist. Ist der Vorstand aber nur verbandspolitisch tätig und es gibt für die anderen Aufgaben im Verein eine hauptamtliche Geschäftsführung, dann gilt er als selbstständig.
Beispiel: Handwerker Schmidt ist im Vorstand des Handwerksverbands engagiert, dafür bekommt er Vergütungen von 10.000 € im Jahr. Der Verband hat eine hauptamtliche Geschäftsführung, die die administrativen und wirtschaftlichen Tätigkeiten für den Verein leitet. Schmidt ist also nur verbandspolitisch tätig.
Folge: Schmidt ist selbstständig tätig. Alle Einnahmen erfasst er in der Gewinnermittlung seines Handwerksbetriebes (auch Reisekostenerstattungen), ebenso alle durch die Tätigkeit veranlassten Kosten. Sozialversicherungsbeiträge fallen für ihn nicht an. Da Schmidt selbstständig ist, entsteht grundsätzlich auch Umsatzsteuer. Er kann aber die Steuerbefreiung für ehrenamtliche Tätigkeiten in Anspruch nehmen, wenn der Verein nicht wirtschaftlich tätig ist und die Vergütung nicht mehr als 17.500 € im Jahr und nicht mehr als 50 € je Stunde beträgt.
Die steuerlichen Auswirkungen von Ehrenämtern rund um die Wirtschaft sind so vielschichtig wie die Tätigkeiten selbst. Lassen Sie sich die Auswirkungen von uns erläutern, sobald Sie die Tätigkeit aufnehmen.