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Beschäftigung von Studierenden: Was Arbeitgeber wissen sollten

Geschrieben von LGG | 14. August 2025 06:30:00 Z

Für die Beschäftigung von Studierenden können je nach Art und Umfang der Beschäftigung unterschiedliche sozial- und steuerrechtliche Regelungen genutzt werden:

Kurzfristige Beschäftigung

Bei einem nur vorübergehenden Einsatz von bis zu drei Monaten oder 70 Arbeitstagen pro Kalenderjahr – etwa in den Semesterferien – ist eine kurzfristige Beschäftigung für Arbeitgeber und Studierende kostengünstig. Sie ist sozialversicherungsfrei, unabhängig von der Höhe des Verdienstes. Sollte Lohnsteuer anfallen, kann die meist mit einer Einkommensteuererklärung des Studierenden nach Ende des Jahres vollständig erstattet werden (wenn es nicht erhebliche weitere Einkünfte gibt). Unter bestimmten Voraussetzungen kommt auch eine Lohnsteuerpauschalierung in Frage (z. B. 5 % bei Aushilfsbeschäftigung in der Landwirtschaft).

556 €-Minijob

Arbeiten die Studenten ganzjährig, aber in nur geringem Umfang im Betrieb, kann dies im Rahmen eines 556 €-Minijob erfolgen. Das regelmäßige monatliche Entgelt darf dabei 556 € nicht übersteigen. Arbeitgeber zahlen 28 % pauschale Sozialabgaben, Studierende 3,6 % Rentenbeitrag (sofern nicht befreit). Die grundsätzlich vom Arbeitgeber zu tragende pauschale Lohnsteuer (2 %) kann auf den Minijobber abgewälzt werden.

Werkstudentenregelung

Für regelmäßige Beschäftigung über 556 €/Monat ist die Werkstudentenregelung attraktiv. Voraussetzung: Das Studium bleibt im Vordergrund, die Arbeitszeit während der Vorlesungszeit liegt bei maximal 20 Wochenstunden. In der vorlesungsfreien Zeit oder zu Randzeiten (abends, nachts, Wochenende) sind Ausnahmen möglich. Es besteht nur Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung. Der Beitrag von derzeit 18,6 % des Bruttoentgelts ist von Arbeitgeber und Student hälftig zu tragen (geringerer Betrag für den Studierenden bei Verdiensten im Übergangsbereich von 556,01 € bis 2.000 €). Für die Lohnsteuer gelten hier die allgemeinen Regeln.

Familienversicherung in der Krankenkasse

Erzielen Studierende regelmäßig Einkünfte, die über der Minijob-Grenze liegen, endet die kostenfreie Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung über die Eltern – sie müssen sich dann selbst kranken- und pflegeversichern (ca. 140 bis 160 €/Monat). Unschädlich für den Verbleib in der Familienversicherung sind ein oder mehrere Minijobs bis insgesamt 556 € sowie kurzfristige Beschäftigungen mit höherem Entgelt, die für maximal drei Monate ausgeübt werden.

§ 8 SGB IV; § 6 Abs. 1 Nr. 3, § 10 SGB V, § 20 Abs. 1 Nr. 9 SGB XI, § 27 Abs. 4 SGB III, § 1S. 1 Nr. 1 SGB VI.