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Betrieb steueroptimal veräußern

Geschrieben von Stefan Klempp | 29. Juni 2026 09:20:04 Z

Mit guter Planung Steuern sparen Die Veräußerung landwirt­schaftlicher Betriebe kann eine steuerlich cleverere Alternative zur Hofübergabe oder Betriebs­aufgabe sein — vorausgesetzt, es findet sich ein passender Käufer.

Bislang führt eine Veräußerung landwirt­schaftlicher Betriebe neben der klassischen unentgeltlichen Hofübergabe und der (steuerlichen) Betriebs­aufgabe ein Schattendasein. Das könnte sich künftig ändern. Zum einen steht in der Familie häufig kein geeigneter Nachfolger zur Verfügung. Zum anderen kann durch die steuerliche Betriebs­aufgabe eine erhebliche Steuer­belastung ausgelöst werden, ohne nennenswerte Einnahmen zu generieren. Vor diesem Hintergrund kann die Betriebs­veräußerung eine interessante Alternative sein.

Steuerlich sind sich die Betriebs­veräußerung und die Betriebs­aufgabe sehr ähnlich. Beide werden im § 16 des Einkom­men­steuergesetzes geregelt. Die Betriebs­veräußerung hat anstatt einer Betriebs­aufgabe zwei entscheidende Vorzüge. Das Geld zur Tilgung der Steuer­belastung ist meist durch den Zufluss des Kaufpreises vorhanden. Und: Die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Steuer ist unstrittig, da diese stets dem Kaufpreis entspricht. Anders ist dies bei der Betriebs­aufgabe, bei der ein fiktiver Marktwert für die entnommenen Wirtschafts­güter gefunden werden will. Folglich lässt sich bei einer Betriebs­veräußerung die Steuer­belastung vorab exakt kalkulieren.

Einkom­men­steuer im Fokus

Eine Betriebs­veräußerung liegt vor, wenn ein funktions­fähiger Betrieb in einem Akt auf einen Erwerber veräußert wird. Ebenfalls liegt eine Betriebs­veräußerung vor, wenn ein Teilbetrieb oder ein Anteil an einer (e)GbR, OHG oder KG veräußert wird. Unter nahen Angehörigen grenzt sich die Betriebs­veräußerung von der unentgeltlichen Hofübergabe dadurch ab, dass ein Veräußerungs­preis gezahlt wird, der höher ist als das Eigenkapital des Betriebes. Während die Hofübergabe keine Einkom­men­Steuer­belastung auslöst, aber für die Schenkungsteuer relevant ist, ist die Betriebs­veräußerung meist nur für die Einkom­men­steuer relevant.

Der Veräußerungs­gewinn ist der Betrag, um den der Veräußerungs­preis des Betriebes das Eigenkapital und die Veräußerungs­kosten überschreitet. Für den Beispiel­betrieb Müller (siehe Kasten) wird der begünstigungsfähige Veräußerungs­gewinn berechnet.

Fallbeispiel Hofverkauf:
Landwirt Peter Müller verkauft seinen landwirtschaftlichen Betrieb zum 31. Dezember 2024 für 1 Mio. €. Hierbei entfallen 400.000 € auf das nicht steuerbare private Wohnhaus des Landwirtes. Das steuerliche Eigenkapital beläuft sich im Veräußerungs­zeitpunkt auf 85.000 €. Die Veräußerungs­kosten trägt allesamt der Käufer. Müller ist ledig, nicht kirchen­steuer­pflichtig, hat das 55. Lebensjahr vollendet und hat ohne Veräußerungs­gewinn ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 10.000 €.

Ermittlung des Veräußerungs­gewinns: Vom Veräußerungs­preis in Höhe von 1.000.000 € muss das steuerliche Eigenkapital in Höhe von 85.000 € und der Kaufpreis, der auf das private Wohnhaus entfällt, in Höhe von 400.000 € abgezogen werden (485.000 €). Dann bleibt ein begünstigungsfähiger Veräußerungs­gewinn von 515.000 €.

Freibetrag von 45.000 €

Wie bei der Betriebs­aufgabe erhält, wer das 55. Lebensjahr im Zeitpunkt der Veräußerung vollendet hat oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist, einmalig in seinem Leben einen Freibetrag in Höhe von 45.000 €. Dieser kann vom Veräußerungs­gewinn abgezogen werden. Der Freibetrag geht in der Praxis häufig ins Leere. Er vermindert sich um den Betrag, um welchen der Aufgabegewinn 136.000 € übersteigt, sodass ab einem Veräußerungs­gewinn von 181.000 € kein Anspruch auf den Freibetrag mehr besteht.

Zusätzlich kann man einmal im Leben einen vergünstigten Steuertarif anwenden. Als Alternative zum vergünstigten Steuertarif steht einem Steuerpflichtigen mehrmals im Leben (ohne Altersbegrenzung) die sogenannte Fünftel-Regelung zu Verfügung.

Begünstigter Steuertarif

Der begünstigte Steuertarif wird bis zu einem Veräußerungs­gewinn von fünf Millionen € gewährt. Hierbei sind auf den Veräußerungs­gewinn 56 % des durchschnittlichen Steuer­satzes zu entrichten. In der Praxis bedeutet dies häufig, dass anstatt 42 % Spitzensteuersatz 23,5 % (42 % x 56 %) an Einkom­men­Steuer­belastung auf den Veräußerungs­gewinn fällig werden. Mit Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer kann die Gesamtbelastung auf bis zu rund 26 % steigen. Die Kirchensteuer auf den Veräußerungs­gewinn wiederum wird auf Antrag bei der jeweiligen Religionsgemeinschaft um 50 % erlassen.

Fünftel-Regelung

Bei Anwendung der Fünftel-Regelung wird die Einkom­men­steuer für ein Fünftel des Veräußerungs­gewinnes ermittelt. Diese Einkom­men­steuer wird anschließend verfünffacht. Der positive Effekt liegt darin, dass in unserem progressiven Steuersystem durch diese Methode meist eine geringere Steuer­belastung vorliegt.

Fortsetzung des Beispielfalles

Wie hoch ist die Einkom­men­Steuer­belastung bei Landwirt Peter Müller unter Anwendung der steuerlichen Begünstigungen? Der Veräußerungs­gewinn beträgt wie bereits berechnet 515.000 €. Nehmen wir zusätzlich an, dass Landwirt Peter Müller noch Verbindlichkeiten in Höhe von 200.000 € hat. Wie viel verbleibt ihm dann noch für sein Lebensalter zur freien Verfügung?

Ermittlung der Einkom­men­Steuer­belastung: Der Freibetrag von 45.000 € geht gänzlich ins Leere, da die 515.000 € die Grenze von 181.000 € überschreiten. Der durchschnittliche Steuersatz beläuft sich auf 41,38 %. Dies würde ohne steuerliche Begünstigung zu einer Einkom­men­Steuer­belastung in Höhe von 217.278 € führen. Unter Anwendung des begünstigten Steuer­satzes reduziert sich die Einkom­men­Steuer­belastung allerdings auf 119.357 € (56 % von 41,38 % x 515.000 €). Dies entspricht einem Einkom­men­steuersatz auf den Veräußerungs­gewinn in Höhe von 23,18 %.

Zusätzlich zu der Einkom­men­steuer fällt außerdem noch der Solidaritätszuschlag in Höhe von 6564 € an. Die gesamte Steuer­belastung liegt dann in diesem Fall bei 125.921 € (119.357 € + 6564 € = 125.921 €).

Ermitteilung der frei verfügbare Mittel: Liegt der Veräußerungs­preis bei 1.000.000 € ergeben sich abzüglich der Verbindlichkeiten und der Steuer­belastung (200.000 € + 125.921 €) frei verfügbare Mittel in Höhe von 674.089 €.

Leibrente vereinbaren

Eine interessante Gestaltung bei einer Betriebs­veräußerung ist es, eine Leibrente oder langfristige Zahlung des Kaufpreises mit Versorgungscharakter zu vereinbaren. Sodann besteht ein Wahlrecht zur sofortigen Besteuerung unter Anwendung der oben genannten Begünstigungen oder zur Besteuerung mit dem Zufluss der Rente. Beim Zufluss der Rente wird zwischen einem Zins- und einem Tilgungsanteil unterschieden. Während der Zinsanteil stets voll versteuert wird, wird der Tilgungsanteil vom Eigenkapital abgeschrieben. Eine Versteuerung des Tilgungsanteils erfolgt erst, wenn das Eigenkapital aufgezehrt ist.

Insbesondere wenn das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet ist und ein hohes Eigenkapital im Betrieb vorhanden ist, könnte diese Gestaltung eine Alternative darstellen. Auch für den Käufer kann diese Gestaltung gewinnbringend sein, schließlich muss er nicht den gesamten Kaufpreis auf einmal bezahlen. Der Kaufpreis wird in solchen Konstellationen jedoch etwas höher ausfallen, da durch die Leibrenten­versteuerung das Geld erst später vereinnahmt wird.

Einkommenssteuergesetz Rücklage

Eine weitere Möglichkeit zur Steueroptimierung bietet die Bildung einer sogenannten „§ 6b EStG Rücklage“. Diese Möglichkeit steht offen, wenn Grund und Boden, Aufwuchs auf Grund und Boden oder Gebäude veräußert werden. Der auf diese Wirtschaftsgüter entfallende Veräußerungs­gewinn kann anschließend gänzlich, ohne Einkom­men­steuer auszulösen, auf neu angeschafften Grund und Boden, Aufwuchs auf Grund und Boden und Gebäude übertragen werden.

Reinvestition in Betriebs­vermögen

Hierbei gilt, dass die Reinvestition innerhalb von vier Jahren nach dem Wirtschaftsjahr der Betriebs­veräußerung vorgenommen werden muss. Bei der Herstellung eines Gebäudes kann sich die Frist nochmals um zwei Jahre verlängern. Die Reinvestition muss in Betriebs­vermögen erfolgen. Ein im Privatvermögen befindliches Vermietungs­objekt ist nicht begünstigt. Es besteht allerdings die Möglichkeit, in einem anderen Betriebs­vermögen begünstigte Vermietungs­objekte zu erwerben. Wenn kein weiterer Betrieb vorhanden ist, wird für diese Gestaltung häufig eine GmbH & Co. KG gegründet.

Bei den meisten landwirtschaftlichen Betrieben wird ein Großteil des Veräußerungs­gewinnes auf Grund und Boden sowie Gebäude entfallen, sodass mittels der § 6b EStG Rücklage eine Einkom­men­Steuer­belastung nahezu vermieden werden kann. Die übrigen Wirtschaftsgüter, insbesondere Maschinen und Vorräte, unterliegen dann dem normalen Steuertarif. Eine Vermischung mit den oben genannten Vergünstigungen ist unzulässig.

Reinvestition in Immobilien

Abwandlung zum Beispiel: Der Veräußerungs­gewinn soll in Wohnimmobilien reinvestiert werden. Es wird eine GmbH & Co. KG gegründet und eine § 6b EStG Rücklage in voller Höhe gebildet. Der Veräußerungs­gewinn soll in Höhe von 480.000 € auf Grund und Boden sowie Gebäude und in Höhe von 35.000 € Maschinen entfallen. Wie hoch ist nun die Steuer­belastung und wie hoch sind die frei verfügbaren Mittel?

Ermittlung der EinkommsSteuer­belastung: Über die Bildung der § 6b EStG Rücklage beträgt der Veräußerungs­gewinn lediglich 35.000 € (515.000 € – 480.000 €). Diese 35.000 € sind jedoch keiner weiteren Begünstigung zugänglich und würden eine Einkom­men­Steuer­belastung von 9121 € auslösen.

Ermittlung der freiverfügbaren Mittel: Mit Blick auf die frei verfügbaren Mittel bedeutet das in diesem Fall, dass vom Veräußerungs­preis in Höhe von 1.000.000 € die Verbindlichkeiten (200.000 €) und die Steuer­belastung (9121 €) abgezogen werden müssen. Dann verbleiben 790.879 € an verfügbaren Mitteln. Diese verfügbaren Mittel sind in Höhe des Veräußerungs­gewinnes von 480.000 € in Grund und Boden, Aufwuchs auf Grund und Boden und Gebäude zu reinvestieren. Insofern stehen diese Mittel nicht zur freien Verfügung, sind jedoch in Immoblien­vermögen meist gut angelegt.

Den Steuerberater zu Rate ziehen

Abschließend lässt sich festhalten, dass die Betriebs­veräußerung unter steuerlichen Gesichtspunkten interessante Alternativen bietet. Um das Optimum zu erreichen, ist eine ausführliche Beratung, Planung und Umsetzung notwendig. Dafür sollte in jedem Fall ein Steuerberater mit ins Boot geholt werden.

Stefan Klempp, LGG
Veröffentlicht im BW-Wochenblatt (Ausgabe 26/2026)

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