Mit guter Planung Steuern sparen Die Veräußerung landwirtschaftlicher Betriebe kann eine steuerlich cleverere Alternative zur Hofübergabe oder Betriebsaufgabe sein — vorausgesetzt, es findet sich ein passender Käufer.
Bislang führt eine Veräußerung landwirtschaftlicher Betriebe neben der klassischen unentgeltlichen Hofübergabe und der (steuerlichen) Betriebsaufgabe ein Schattendasein. Das könnte sich künftig ändern. Zum einen steht in der Familie häufig kein geeigneter Nachfolger zur Verfügung. Zum anderen kann durch die steuerliche Betriebsaufgabe eine erhebliche Steuerbelastung ausgelöst werden, ohne nennenswerte Einnahmen zu generieren. Vor diesem Hintergrund kann die Betriebsveräußerung eine interessante Alternative sein.
Steuerlich sind sich die Betriebsveräußerung und die Betriebsaufgabe sehr ähnlich. Beide werden im § 16 des Einkommensteuergesetzes geregelt. Die Betriebsveräußerung hat anstatt einer Betriebsaufgabe zwei entscheidende Vorzüge. Das Geld zur Tilgung der Steuerbelastung ist meist durch den Zufluss des Kaufpreises vorhanden. Und: Die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Steuer ist unstrittig, da diese stets dem Kaufpreis entspricht. Anders ist dies bei der Betriebsaufgabe, bei der ein fiktiver Marktwert für die entnommenen Wirtschaftsgüter gefunden werden will. Folglich lässt sich bei einer Betriebsveräußerung die Steuerbelastung vorab exakt kalkulieren.
Eine Betriebsveräußerung liegt vor, wenn ein funktionsfähiger Betrieb in einem Akt auf einen Erwerber veräußert wird. Ebenfalls liegt eine Betriebsveräußerung vor, wenn ein Teilbetrieb oder ein Anteil an einer (e)GbR, OHG oder KG veräußert wird. Unter nahen Angehörigen grenzt sich die Betriebsveräußerung von der unentgeltlichen Hofübergabe dadurch ab, dass ein Veräußerungspreis gezahlt wird, der höher ist als das Eigenkapital des Betriebes. Während die Hofübergabe keine EinkommenSteuerbelastung auslöst, aber für die Schenkungsteuer relevant ist, ist die Betriebsveräußerung meist nur für die Einkommensteuer relevant.
Der Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis des Betriebes das Eigenkapital und die Veräußerungskosten überschreitet. Für den Beispielbetrieb Müller (siehe Kasten) wird der begünstigungsfähige Veräußerungsgewinn berechnet.
Fallbeispiel Hofverkauf:
Landwirt Peter Müller verkauft seinen landwirtschaftlichen Betrieb zum 31. Dezember 2024 für 1 Mio. €. Hierbei entfallen 400.000 € auf das nicht steuerbare private Wohnhaus des Landwirtes. Das steuerliche Eigenkapital beläuft sich im Veräußerungszeitpunkt auf 85.000 €. Die Veräußerungskosten trägt allesamt der Käufer. Müller ist ledig, nicht kirchensteuerpflichtig, hat das 55. Lebensjahr vollendet und hat ohne Veräußerungsgewinn ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 10.000 €.
Ermittlung des Veräußerungsgewinns: Vom Veräußerungspreis in Höhe von 1.000.000 € muss das steuerliche Eigenkapital in Höhe von 85.000 € und der Kaufpreis, der auf das private Wohnhaus entfällt, in Höhe von 400.000 € abgezogen werden (485.000 €). Dann bleibt ein begünstigungsfähiger Veräußerungsgewinn von 515.000 €.
Wie bei der Betriebsaufgabe erhält, wer das 55. Lebensjahr im Zeitpunkt der Veräußerung vollendet hat oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist, einmalig in seinem Leben einen Freibetrag in Höhe von 45.000 €. Dieser kann vom Veräußerungsgewinn abgezogen werden. Der Freibetrag geht in der Praxis häufig ins Leere. Er vermindert sich um den Betrag, um welchen der Aufgabegewinn 136.000 € übersteigt, sodass ab einem Veräußerungsgewinn von 181.000 € kein Anspruch auf den Freibetrag mehr besteht.
Zusätzlich kann man einmal im Leben einen vergünstigten Steuertarif anwenden. Als Alternative zum vergünstigten Steuertarif steht einem Steuerpflichtigen mehrmals im Leben (ohne Altersbegrenzung) die sogenannte Fünftel-Regelung zu Verfügung.
Der begünstigte Steuertarif wird bis zu einem Veräußerungsgewinn von fünf Millionen € gewährt. Hierbei sind auf den Veräußerungsgewinn 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes zu entrichten. In der Praxis bedeutet dies häufig, dass anstatt 42 % Spitzensteuersatz 23,5 % (42 % x 56 %) an EinkommenSteuerbelastung auf den Veräußerungsgewinn fällig werden. Mit Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer kann die Gesamtbelastung auf bis zu rund 26 % steigen. Die Kirchensteuer auf den Veräußerungsgewinn wiederum wird auf Antrag bei der jeweiligen Religionsgemeinschaft um 50 % erlassen.
Bei Anwendung der Fünftel-Regelung wird die Einkommensteuer für ein Fünftel des Veräußerungsgewinnes ermittelt. Diese Einkommensteuer wird anschließend verfünffacht. Der positive Effekt liegt darin, dass in unserem progressiven Steuersystem durch diese Methode meist eine geringere Steuerbelastung vorliegt.
Wie hoch ist die EinkommenSteuerbelastung bei Landwirt Peter Müller unter Anwendung der steuerlichen Begünstigungen? Der Veräußerungsgewinn beträgt wie bereits berechnet 515.000 €. Nehmen wir zusätzlich an, dass Landwirt Peter Müller noch Verbindlichkeiten in Höhe von 200.000 € hat. Wie viel verbleibt ihm dann noch für sein Lebensalter zur freien Verfügung?
Ermittlung der EinkommenSteuerbelastung: Der Freibetrag von 45.000 € geht gänzlich ins Leere, da die 515.000 € die Grenze von 181.000 € überschreiten. Der durchschnittliche Steuersatz beläuft sich auf 41,38 %. Dies würde ohne steuerliche Begünstigung zu einer EinkommenSteuerbelastung in Höhe von 217.278 € führen. Unter Anwendung des begünstigten Steuersatzes reduziert sich die EinkommenSteuerbelastung allerdings auf 119.357 € (56 % von 41,38 % x 515.000 €). Dies entspricht einem Einkommensteuersatz auf den Veräußerungsgewinn in Höhe von 23,18 %.
Zusätzlich zu der Einkommensteuer fällt außerdem noch der Solidaritätszuschlag in Höhe von 6564 € an. Die gesamte Steuerbelastung liegt dann in diesem Fall bei 125.921 € (119.357 € + 6564 € = 125.921 €).
Ermitteilung der frei verfügbare Mittel: Liegt der Veräußerungspreis bei 1.000.000 € ergeben sich abzüglich der Verbindlichkeiten und der Steuerbelastung (200.000 € + 125.921 €) frei verfügbare Mittel in Höhe von 674.089 €.
Eine interessante Gestaltung bei einer Betriebsveräußerung ist es, eine Leibrente oder langfristige Zahlung des Kaufpreises mit Versorgungscharakter zu vereinbaren. Sodann besteht ein Wahlrecht zur sofortigen Besteuerung unter Anwendung der oben genannten Begünstigungen oder zur Besteuerung mit dem Zufluss der Rente. Beim Zufluss der Rente wird zwischen einem Zins- und einem Tilgungsanteil unterschieden. Während der Zinsanteil stets voll versteuert wird, wird der Tilgungsanteil vom Eigenkapital abgeschrieben. Eine Versteuerung des Tilgungsanteils erfolgt erst, wenn das Eigenkapital aufgezehrt ist.
Insbesondere wenn das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet ist und ein hohes Eigenkapital im Betrieb vorhanden ist, könnte diese Gestaltung eine Alternative darstellen. Auch für den Käufer kann diese Gestaltung gewinnbringend sein, schließlich muss er nicht den gesamten Kaufpreis auf einmal bezahlen. Der Kaufpreis wird in solchen Konstellationen jedoch etwas höher ausfallen, da durch die Leibrentenversteuerung das Geld erst später vereinnahmt wird.
Eine weitere Möglichkeit zur Steueroptimierung bietet die Bildung einer sogenannten „§ 6b EStG Rücklage“. Diese Möglichkeit steht offen, wenn Grund und Boden, Aufwuchs auf Grund und Boden oder Gebäude veräußert werden. Der auf diese Wirtschaftsgüter entfallende Veräußerungsgewinn kann anschließend gänzlich, ohne Einkommensteuer auszulösen, auf neu angeschafften Grund und Boden, Aufwuchs auf Grund und Boden und Gebäude übertragen werden.
Hierbei gilt, dass die Reinvestition innerhalb von vier Jahren nach dem Wirtschaftsjahr der Betriebsveräußerung vorgenommen werden muss. Bei der Herstellung eines Gebäudes kann sich die Frist nochmals um zwei Jahre verlängern. Die Reinvestition muss in Betriebsvermögen erfolgen. Ein im Privatvermögen befindliches Vermietungsobjekt ist nicht begünstigt. Es besteht allerdings die Möglichkeit, in einem anderen Betriebsvermögen begünstigte Vermietungsobjekte zu erwerben. Wenn kein weiterer Betrieb vorhanden ist, wird für diese Gestaltung häufig eine GmbH & Co. KG gegründet.
Bei den meisten landwirtschaftlichen Betrieben wird ein Großteil des Veräußerungsgewinnes auf Grund und Boden sowie Gebäude entfallen, sodass mittels der § 6b EStG Rücklage eine EinkommenSteuerbelastung nahezu vermieden werden kann. Die übrigen Wirtschaftsgüter, insbesondere Maschinen und Vorräte, unterliegen dann dem normalen Steuertarif. Eine Vermischung mit den oben genannten Vergünstigungen ist unzulässig.
Abwandlung zum Beispiel: Der Veräußerungsgewinn soll in Wohnimmobilien reinvestiert werden. Es wird eine GmbH & Co. KG gegründet und eine § 6b EStG Rücklage in voller Höhe gebildet. Der Veräußerungsgewinn soll in Höhe von 480.000 € auf Grund und Boden sowie Gebäude und in Höhe von 35.000 € Maschinen entfallen. Wie hoch ist nun die Steuerbelastung und wie hoch sind die frei verfügbaren Mittel?
Ermittlung der EinkommsSteuerbelastung: Über die Bildung der § 6b EStG Rücklage beträgt der Veräußerungsgewinn lediglich 35.000 € (515.000 € – 480.000 €). Diese 35.000 € sind jedoch keiner weiteren Begünstigung zugänglich und würden eine EinkommenSteuerbelastung von 9121 € auslösen.
Ermittlung der freiverfügbaren Mittel: Mit Blick auf die frei verfügbaren Mittel bedeutet das in diesem Fall, dass vom Veräußerungspreis in Höhe von 1.000.000 € die Verbindlichkeiten (200.000 €) und die Steuerbelastung (9121 €) abgezogen werden müssen. Dann verbleiben 790.879 € an verfügbaren Mitteln. Diese verfügbaren Mittel sind in Höhe des Veräußerungsgewinnes von 480.000 € in Grund und Boden, Aufwuchs auf Grund und Boden und Gebäude zu reinvestieren. Insofern stehen diese Mittel nicht zur freien Verfügung, sind jedoch in Immoblienvermögen meist gut angelegt.
Abschließend lässt sich festhalten, dass die Betriebsveräußerung unter steuerlichen Gesichtspunkten interessante Alternativen bietet. Um das Optimum zu erreichen, ist eine ausführliche Beratung, Planung und Umsetzung notwendig. Dafür sollte in jedem Fall ein Steuerberater mit ins Boot geholt werden.
Stefan Klempp, LGG
Veröffentlicht im BW-Wochenblatt (Ausgabe 26/2026)
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