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Bürokratieentlastung: Vorsicht beim Vernichten von Belegen und Rechnungen

Geschrieben von LGG | 18. November 2024 09:00:00 Z

Die Aufbewahrungsfristen für Belege und Rechnungen werden ab dem Jahr 2025 auf acht Jahre verkürzt, damit will die Bundesregierung Bürokratie abbauen.
Aber Vorsicht: Bitte vernichten Sie keine Unterlagen, ohne das vorher mit uns abgestimmt zu haben. Insbesondere dürfen keine Belege vernichtet werden, die noch laufende Steuerverfahren betreffen. Das kann bei Einsprüchen oder Klageverfahren bis weit ins letzte Jahrzehnt zurückgehen.

In der Regel beträgt die Aufbewahrungsfrist weiterhin 10 Jahre: Das gilt für Jahresabschlüsse, Inventurunterlagen, und weitere Bücher und Aufzeichnungen, wie z. B. zur Kassenführung. Aufbewahrt und unveränderbar gesichert werden müssen auch alle Dateien und elektronischen Auswertungen rund um die Buchführung. Damit das Finanzamt Einblick nehmen kann, muss auch die dafür erforderliche Soft- und Hardware vorgehalten werden.

Wir erläutern Ihnen gerne, was auf welche Weise und wie lange aufbewahrt werden muss.