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Chancen und Fallstricke bei der Umstrukturierung

Geschrieben von LGG | 3. September 2026, 07:30:00 Z

Die Umsatzsteuerpauschalierung bringt für viele Betriebe keinen Vorteil mehr — selbst dann nicht, wenn der Pauschalsteuersatz in den kommenden Jahren noch ein wenig angehoben werden sollte. Viele Unternehmen optieren daher zur Regelbesteuerung. Gestaltungen, um die Pauschalierung zu erhalten, werden oftmals wieder zurückgenommen.

Bei der Umstellung muss an die Vorsteuerberichtigung gedacht werden — die kann sowohl Vor- als auch Nachteil sein. Sie gilt nicht nur für Maschinen oder ganze Gebäude, sondern auch für den Aufwand an Gebäuden wie Umbauten oder Reparaturen.

Beispiel 1: Klaus Schulz hat im Dezember 2018 die Lüftung im Schweinestall für 30.000 € zuzüglich 5.700 € Umsatzsteuer (USt.) erneuert. Aufgrund der Umsatzsteuerpauschalierung wurden die 5.700 € USt. nicht vom Finanzamt erstattet.

Zum 1. Januar 2026 löste Schulz verschiedene Gestaltungen auf und betreibt die gesamte Schweinehaltung nun als gewerbliche Tierhaltung in seinem Einzelbetrieb.

Folge: Aufgrund der Gewerblichkeit muss für die Schweinehaltung die Umsatzsteuer-Regelbesteuerung angewendet werden. Damit ändern sich innerhalb des zehnjährigen Berichtigungszeitraumes die Verhältnisse für den Vorsteuerabzug. Schulz bekommt im Zuge der Vorsteuerberichtigung in den Jahren 2026, 2027 und 2028 jeweils 1/10 der Vorsteuer = 570 € vom Finanzamt erstattet.

Beispiel 2: Hauke Schmidt hat im Dezember 2022 das Dach seines Stalles für 100.000 € zuzüglich 19.000 € USt. erneuert. Da er zur Regelbesteuerung optiert hatte, bekam er die USt. Vom Finanzamt als Vorsteuer erstattet. Zum 1. Januar 2026 fasste er die bisher in verschiedene Betriebe geteilte Schweinehaltung in einer neu gegründeten Vater-Sohn-GbR zusammen. Dort wird zukünftig eine gewerbliche Tierhaltung mit Umsatzsteuerregelbesteuerung betrieben. Den im Jahr 2022 reparierten Stall überlässt Schmidt der Gesellschaft zur Nutzung.

Folge: Auch hier gilt für die Umsatzsteuer auf das neue Dach die Vorsteuerberichtigung, diesmal zum Nachteil. In drei Jahren des zehnjährigen Berichtigungszeitraums hat er den Stall für umsatzsteuerpflichtige Schweinehaltung genutzt, 3/10 der Vorsteuer darf er auf jeden Fall behalten.

Um die restlichen 7/10 behalten zu dürfen, muss er den Stall weiterhin umsatzsteuerpflichtig betreiben. Er verpachtet ihn also mit Umsatzsteuerausweis an die Vater-Sohn-GbR — diese bekommt die USt. auf die Pacht als Vorsteuer erstattet. Sollte er den Stall unentgeltlich oder nur gegen Gewinnanteil der GbR überlassen, riskiert er die Rückzahlung der gesamten 7/10, also 13.300 €, in einem Betrag an das Finanzamt.

Zur optimalen Gestaltung beraten wir Sie gerne.

§ 15a Abs. 3 und 4 UStG.