Die Möglichkeit der degressiven Abschreibung (AfA) gilt nach aktuellem Gesetzesstand nur noch für Investitionen bis zum 31. Dezember 2024. Geplant ist, auch Investitionen im Jahr 2025 zu begünstigen, sogar mit einem höheren Abschreibungssatz. Die Verlängerung ist jedoch sehr unsicher, eine Entscheidung erfolgt unter Umständen erst gegen Ende des Jahres.
Die degressive AfA darf für bewegliche Wirtschaftsgüter wie Maschinen, Fahrzeuge und Betriebsvorrichtungen (z. B. Produktionsanlagen) angewendet werden. Die Abschreibung kann aktuell das doppelte des linearen Abschreibungssatzes betragen, maximal 20 %. Geplant ist die Anhebung auf das 2,5-fache und maximal 25 %.
Bei der degressiven AfA erfolgt die Abschreibung im ersten Jahr von den Investitionskosten und in den Folgejahren immer vom Restbuchwert. Dadurch kann zum Anfang der Abschreibungszeit viel AfA geltend gemacht werden, die jedoch mit fortschreitender Abschreibungsdauer immer geringer wird. Wird im Laufe des Wirtschaftsjahres investiert, kann die degressive AfA nur zeitanteilig abgezogen werden.
Die Umsatzgrenze für die Kleinunternehmerregelung bei der Umsatzsteuer soll ab dem Jahr 2025 angehoben werden. Bisher war Voraussetzung, dass der Umsatz im Vorjahr nicht mehr als 22.000 € betrug und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 € betragen wird. Ab dem Jahr 2025 darf der Vorjahresumsatz nicht mehr als 25.000 € betragen haben, im laufenden Jahr endet die Kleinunternehmerregelung bei 100.000 € Umsatz.
Wer als Kleinunternehmer gilt, muss auf seine Umsätze keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Das betrifft beispielsweise Verpächter oder Kleinbetriebe. Aber Achtung: Auch die Umsatzsteuer auf Eingangsrechnungen bekommt man dann nicht als Vorsteuer erstattet. Das kann ungünstig sein, wenn die Vorsteuerbeträge hoch sind. Deshalb kann man auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, das gilt dann für mindestens fünf Jahre. Stimmen Sie gegebenenfalls mit uns ab, ob Sie umsatzsteuerlich Kleinunternehmer sind.
Der Pauschalsteuersatz für die Umsatzsteuerpauschalierung der Landwirte soll zum 1. Januar 2025 auf 7,8 % sinken. Darauf müssen Sie sich einstellen, wenn Sie selbst betroffen sind oder mit Landwirten abrechnen.
Sehr umstritten ist, dass der Pauschalsteuersatz noch vor dem Jahresende 2024 von 9 % auf 8,4 % sinken soll. Das würde ab der Verkündung des Jahressteuergesetzes 2024 gelten. Verfolgen Sie die Berichterstattung in den Fachmedien.
Mit der Regelung werden innerhalb von Drei-Jahres-Zeiträumen Steuernachteile aus schwankenden landwirtschaftlichen Einkünften ausgeglichen. Die Regelung war mit dem Jahr 2022 ausgelaufen. Nun ist sie um zwei weitere Drei-Jahres-Zeiträume verlängert worden: 2023 - 2025 und 2026 - 2028. Das ist schon vom Bundesrat bestätigt worden.
Entwürfe JStG 2024 und Steuerfortentwicklungsgesetz.