E-Bikes bis 25 km/h werden steuerlich gefördert, sei es als Betriebsfahrrad oder Überlassung an die Arbeitnehmer. Genau gesagt geht es um „Pedelecs“ mit einer elektrischen Tretunterstützung bis 25 km/h.
Wird ein E-Bike zu mindestens 10 % für den Betrieb genutzt, kann es in das Betriebsvermögen eingebucht werden. Sämtliche Kosten einschließlich der Abschreibung auf 7 Jahre mindern dann als Betriebsausgabe den steuerlichen Gewinn. Bei E-Bikes bis 25 km/h braucht für die Privatnutzung kein gewinnerhöhender Privatanteil erfasst werden.
Bei einer unternehmerischen Nutzung von mindestens 10 % kann auch die Umsatzsteuer auf die Anschaffungskosten als Vorsteuer erstattet werden, dann muss jedoch Umsatzsteuer für die Privatnutzung abgeführt werden.
Arbeitnehmern kann ein E-Bike bis 25 km/h lohnsteuerund sozialversicherungsfrei zur Nutzung überlassen werden. Die Überlassung muss dann aber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen. Für S-Pedelecs über 25 km/h gelten andere Regeln, sie werden steuerlich wie PKW behandelt.
§ 6 Abs. 4 S. 6 EStG, § 3 Nr. 37 EStG, A 15.24 UStAE.