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Endlich Klarheit für Wärme aus Biogasanlagen

Geschrieben von LGG | 15. August 2025 06:00:00 Z

Die Praxis hat längst ihren Weg gefunden. Nach 20 Jahren (!) Streit lenkt nun auch die Finanzverwaltung offiziell ein und klärt, wie die unentgeltliche Wärmeabgabe aus Biogasanlagen bei der Umsatzsteuer zu erfassen ist. Unverändert führt Folgendes zu Umsatzsteuer:

  • Die unentgeltliche Abgabe von Wärme an den Betreiber, den Gesellschafter oder ihnen nahestehende Personen.
  • Unter Umständen die verbilligte Abgabe von Wärme an diesen Kreis.

Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist der Teil der Gesamtkosten der Biogasanlage, der auf die Wärmekosten entfällt. Dazu zählen auch Kosten, die nicht mit Umsatzsteuer belastet sind wie z. B. Zinsausgaben und Löhne. Die Finanzverwaltung schwenkt nun endlich auf die Linie der Finanzgerichte ein und verteilt die Kosten entsprechend der Marktwerte auf den Strom und auf die Wärme. Das hat zur Folge, dass die Entnahmewerte für die Praxis nachvollziehbar werden. Auch die unentgeltliche Abgabe von Wärme an fremde Dritte führt zur gleichen Umsatzsteuer. Das kann vermieden werden, wenn die Wärme verkauft wird. In diesen Fällen ist ein Kaufpreis ausreichend, der gerade noch eine ernstzunehmende Gegenleistung ist.

BMF-Schreiben vom 31. März 2025.