Kleine Geschenke, geschickt verteilt, können Geschäftsbeziehungen ergiebiger und Mitarbeiter zufriedener machen. Dabei sind jedoch einige Steuerregeln zu beachten – auch, um den Beschenkten eine unangenehme Überraschung zu ersparen.
Wenn die Kosten für Geschenke als Betriebsausgabe Ihren steuerlichen Gewinn mindern sollen, müssen Sie die 50 €-Grenze einhalten. Heißt: Im gesamten Wirtschaftsjahr dürfen die Geschenke an die jeweilige Person höchstens einen Wert von 50 € haben. Bis zum Wirtschaftsjahr 2023 bzw. 2023/2024 lag die Grenze noch bei 35 €. 50 € meint in der Regel den Nettobetrag ohne Umsatzsteuer – wer umsatzsteuerfreie Umsätze hat (z. B. ein Versicherungsvertreter) muss brutto rechnen.
Beispiel: Um seine Kunden bei Laune zu halten, kauft Lohnunternehmer Schulz im Wirtschaftsjahr 2024 folgende Geschenke: Alle bekommen zu Weihnachten einen Restaurant-Gutschein über 40 €. Da es mit Kunde Schmidt Streit gab, erhält der zusätzlich noch eine Flasche Sekt für 20 €. Frau Müller ist die wichtigste Kundin, deshalb bekommt sie noch ein Getreide-Feuchtigkeitsmessgerät, das hat 400 € gekostet.
Folge: Kunde Schmidt hat im Wirtschaftsjahr 2024 Geschenke im Wert von 60 € bekommen. Die 50 €-Grenze ist überschritten, deshalb kann er die gesamten 60 € nicht als Betriebsausgabe abziehen. Weil Kundin Müller den Feuchtigkeitsmesser nur betrieblich nutzen kann, gilt die 50 €-Grenze nicht, Schulz kann die 400 € Kosten als Betriebsausgabe abziehen. Die Restaurant-Gutscheine an die anderen Kunden waren günstiger als 50 € und können komplett als Kosten abgezogen werden.
Wichtig: Abgezogen werden können die Kosten nur, wenn der Geschenkeeinkauf in der Buchführung auf ein gesondertes Konto gebucht wird und zu jedem Geschenk der Name des Beschenkten aufgezeichnet wird.
Betriebliche Geschenke können beim Empfänger zu steuerpflichtigen Einnahmen führen – dann ist die Freude über das Geschenk dahin. Um das zu vermeiden, kann der Schenkende eine pauschale Steuer von 30 % auf den Wert des Geschenks übernehmen. Sprechen Sie uns an, wenn wir das für Sie erledigen sollen.
Bei Arbeitnehmern führen Geschenke vom Arbeitgeber grundsätzlich zu Arbeitslohn, also zu Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen. Das ist bei Geldgeschenken immer so. Bei Sachgeschenken gibt es Ausnahmen, z. B. „Aufmerksamkeiten“, das sind Sachgeschenke aus besonderem persönlichem Anlass (z. B. Hochzeit) mit einem Wert bis 60 €. Ansonsten hat der Arbeitgeber auch hier die Möglichkeit, die Steuer des Arbeitnehmers mit einer Pauschalsteuer von 30 % zu übernehmen.
§ 4 Abs 5 und § 37b EStG