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Gestaltungsmöglichkeiten bei der Aktivrente mit Bedacht nutzen

Geschrieben von LGG | 27. Februar 2026 08:30:00 Z

Seit dem 1. Januar 2026 gilt die Aktivrente. Wer die gesetzliche Regelaltersgrenze für den Rentenbezug erreicht hat, bekommt als Arbeitnehmer einen Steuerfreibetrag von 2.000 € im Monat. Voraussetzung ist ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis — also ein regelmäßiger Arbeitslohn oberhalb der Minijobgrenze von 603 € im Monat. Nicht entscheidend ist, ob die Beschäftigten bereits eine Rente erhalten oder überhaupt Anspruch auf eine Rente haben. Die Regelaltersgrenze für die Rente steigt seit 2012 schrittweise von 65 auf 67 Jahre. Auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherungfinden Sie einen Rentenbeginnrechner.

Beispiel 1: Hanna Schulz wurde am 10. November 1959 geboren.

Folge: Der Jahrgang 1959 erreicht die Regelaltersgrenze mit 66 Jahren und zwei Monaten, Hanna Schulz also am 10. Januar 2026. Ab dem Folgemonat, mithin ab 1. Februar 2026, kann sie den Steuerfreibetrag geltend machen.

Beispiel 2: Martin Fleißig ist 67 Jahre alt und bereits seit 2024 in Rente. Ab 1. Januar 2026 arbeitet er bei Landwirt Max Bauer wöchentlich 15 Stunden und erhält hierfür ein monatliches Entgelt von 1.200 € brutto.

Folge: Das monatliche Entgelt von 1.200 € ist steuerfrei. Fleißig muss aus dem Entgelt aber Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen, je nach gewählter Krankenkasse ca. 10,55 % des Entgelts (= 126,60 €/Monat). Bauer zahlt Arbeitgeberanteile in entsprechender Höhe. Er muss als Arbeitgeber auch Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung von insgesamt 10,6 % des Entgelts (= 127,20 €/Monat) sowie die Arbeitgeberumlagen zahlen. Die Beiträge zur Rentenversicherung wirken sich nur dann auf Fleißigs Rentenhöhe aus, wenn er freiwillig Beiträge zur Rentenversicherung in Höhe von 9,3 % des Entgelts zahlt (= 111,60 €/Monat). Zusätzlich muss Fleißig Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für seine Rente zahlen.

Beispiel 3: Um Steuern zu sparen, stellt Landwirt Schmidt zum 1. Januar 2026 seinen 68-jährigen Vater mit einem Entgelt von 1.200 € ein. Der Vater ist ehemaliger Landwirt und bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK) versichert.

Folge: Das Entgelt in Höhe von 1.200 € ist auch hier steuerfrei. Für den Vater entsteht aber als mitarbeitender Familienangehöriger Versicherungspflicht in der Landwirtschaftlichen Krankenversicherung (LKV). Schmidt muss für den Vater deshalb den halben Unternehmerbeitrag zahlen, den er zur LKV leistet. Zusätzlich muss Schmidt wie im Beispiel 1 die hälftigen Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung entrichten. Bezieht der Vater eine Rente von der Landwirtschaftlichen Alterskasse und/oder der gesetzlichen Rentenversicherung, muss er die hier anfallenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zusätzlich zu den Beiträgen aus der Beschäftigung leisten.

Beispiel 3 — Fortsetzung: Landwirt Schmidt ist bei der LKK als Unternehmer in Beitragsklasse 20 eingestuft. Die für den Vater als mitarbeitenden Familienangehörigen zu leistenden monatlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind mit 528 € sehr hoch. Er stellt den Vater daher nicht im Landwirtschaftsbetrieb an, sondern im ebenfalls von ihm betriebenen Gewerbebetrieb.

Folge: Es ergeben sich dann die gleichen Sozialversicherungsbeiträge wie im Beispiel 1. Der Vater wechselt jedoch mit Beginn der Beschäftigung von der LKK in eine allgemeine gesetzliche Krankenversicherung. An diese Krankenversicherung werden dann auch die auf seine Rente anfallenden Beiträge gezahlt.

Hinweis: Sowohl in der gesetzlichen Rentenversicherung als auch in der Alterssicherung der Landwirte führt ein Hinzuverdienst nicht zu einer Rentenkürzung. Wird eine Hinterbliebenenrente oder Erwerbsminderungsrente bezogen sind Hinzuverdienstgrenzen zu beachten.

Auf fremdübliche Verträge achten

Lohn und Sozialversicherungskosten sind bei der Beschäftigung von Angehörigen nur als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn sie dem Fremdvergleich standhalten. Wichtig ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag, der auch durchgeführt wird. Dabei muss auch an den Mindestlohn gedacht werden. Stimmen Sie die Beschäftigung von Angehörigen im Vorfeld mit uns ab.

§ 3 Nr. 21 EStG i.d.F. des Aktivrentengesetzes.