LGG - Steuer News

Investitionsbooster: So nutzen Sie die neuen Abschreibungsmöglichkeiten

Geschrieben von LGG | 15. August 2025 09:00:00 Z

Die neuen Abschreibungsmöglichkeiten, die sich durch den „Investitionsbooster“ ergeben, möchten wir Ihnen mit zwei Beispielen erläutern.

Degressive Abschreibung für Fahrzeuge und Maschinen

Beispiel 1: Lohnunternehmer Schulze hat ein Wirtschaftsjahr (WJ) vom 1. Januar bis 31. Dezember. Er schafft im Oktober 2025 einen Schlepper für 100.000 € an.

Abschreibungsmöglichkeiten:

Lineare AfA: Schulze muss den Schlepper mindestens linear auf die Nutzungsdauer abschreiben. Bei einer Regelnutzungsdauer von acht Jahren ergeben sich 12,5 % pro WJ. Da Schulze den Schlepper im 10. Monat des Wirtschaftsjahres angeschafft hat, dürfen im Anschaffungsjahr 2025 nur 3/12 der Jahresabschreibung abgezogen werden, also 100.000 € x 12,5 % x 3/12 = 3.125 €.

Degressive AfA: Da Schulze den Schlepper seit dem 1. Juli 2025 – der Frist zur Nutzung der neuen Regelung – angeschafft hat, darf er ihn auch degressiv abschreiben. Auch diese Abschreibung darf er im Anschaffungsjahr 2025 nur anteilig abziehen: 100.000 € x 30 % x 3/12 = 7.500 €. In den Folgejahren beträgt die AfA dann jeweils 30 % vom Restbuchwert des Vorjahres, im WJ 2026 also 92.500 € x 30 % = 27.750 € und so weiter.

Sonderabschreibung: Wenn der steuerliche Gewinn von Schulze im WJ vor der Investition, also im WJ 2024, vor Abzug von IAB nicht mehr als 200.000 € betragen hat, darf er zusätzlich zur linearen oder degressiven AfA 40 % Sonderabschreibung geltend machen: 100.000 € x 40 % = 40.000 €. Die Sonderabschreibung kann er beliebig auf das Investitionsjahr und die vier Folgejahre verteilen.

Investitionsabzugsbetrag (IAB): Für künftige Investitionen in bewegliche Wirtschaftsgüter kann Schulze einen IAB von bis zu 50 % der geplanten Investitionskosten abziehen. Voraussetzung ist, dass der steuerliche Gewinn im Jahr des Abzuges nicht mehr als 200.000 € beträgt. Für den Schlepper wären das 100.000 € x 50 % = 50.000 €. Für die Investition hat er dann drei Jahre Zeit, er hätte den IAB also in den WJ 2022, 2023 oder 2024 abziehen können.

Die Auswirkung im Investitionsjahr beträgt dann bei maximaler Abschreibung:

Hinzurechnung IAB + 50.000 €
IAB-Abschreibung 50 % ./. 50.000 €
Abschreibungen von Restwert nach IAB-Abschreibung:
Degressive Abschreibung
50.000 € x 30 % x 3/12 = ./. 3.750 €
Sonderabschreibung (bei Einhalt der Gewinngrenze)
50.000 € x 40 % = ./. 20.000 €
Gewinnminderung Investitionsjahr ./. 23.750 €

Erhöhte Abschreibung für Elektrofahrzeuge

Beispiel 2: Erika Seidel bewirtschaftet einen Gartenbaubetrieb (Wirtschaftsjahr 1. Januar bis 31. Dezember). Sie hat im Juli 2025 einen gebrauchten vollelektrischen Pkw für einen Kaufpreis von 60.000 € angeschafft. Der Pkw wurde als Betriebsvermögen gebucht.

Folge: Da der Pkw als Betriebsvermögen gebucht wurde, kann Seidel zwischen drei Abschreibungsarten wählen:

  • Lineare AfA: Seidel muss mindestens die lineare Abschreibung geltend machen, bei Pkw in der Regel auf sechs Jahre, also 16,67 % pro Jahr. Die Abschreibung erfolgt im Anschaffungsjahr 2025 zudem zeitanteilig, da Seidel den Pkw im siebten Monat des WJ angeschafft hat: 60.000 € x 16,67 % x 6/12 = 5.000 €.
  • Degressive AfA: Seidel hat den Pkw nach dem 1. Juli 2025 angeschafft und kann ihn daher auch degressiv abschreiben (siehe Beispiel 1), im Anschaffungsjahr jedoch nur anteilig: 60.000 € x 30 % x 6/12 = 9.000 €.
  • AfA Elektrofahrzeuge: Da der Pkw ein vollelektrisch angetriebenes Fahrzeug ist und nach dem 1. Juli 2025 angeschafft wurde, kann Seidel die neue Abschreibung für Elektrofahrzeuge geltend machen. Das sind im Anschaffungsjahr 60.000 € x 75 % = 45.000 €. Seidel darf den vollen Betrag abziehen, obwohl sie den Pkw im laufenden Wirtschaftsjahr angeschafft hat.

Beispiel 3: Kurt, Karla und Kristin fahren jeweils ein vollelektrisches Auto mit einem Bruttolistenpreis von 80.000 €, das im Juli 2025 angeschafft wurde.

  • Kurt bekommt das Fahrzeug von seinem Arbeitgeber als Dienstwagen gestellt, den er auch privat nutzen darf.
  • Karla nutzt den Pkw zu 70 % in ihrem Betrieb und ansonsten privat.
  • Kristin nutzt den Pkw zu 40 % in ihrem Betrieb und ansonsten privat.

Folge: Der Pkw von Kurt ist Betriebsvermögen im Betrieb seines Arbeitgebers.

Der Pkw von Karla Betriebsvermögen in ihrem Betrieb, da sie ihn überwiegend betrieblich nutzt. Für beide Pkw kann also im Anschaffungsjahr 75 % Elektrofahrzeug-AfA geltend gemacht werden.

Die Privatnutzung wird bei Kurt und Karla nach der „1-%-Regelung“ berechnet. Da es vollelektrische Pkw mit einem Bruttolistenpreis von nicht mehr als 100.000 € sind, ist die Privatnutzung bei ihnen nur zu einem Viertel anzusetzen: je Monat 80.000 € Bruttolistenpreis x 1 % x 0,25 = 200 €. In dieser Höhe hat Kurt einen steuer- und sozialversicherungspflichtigen geldwerten Vorteil und Karla einen gewinnerhöhenden Privatanteil. Die hohe Elektrofahrzeug-AfA hat auf diesen Betrag in beiden Fällen keinen Einfluss.

Kristin nutzt ihren Pkw nicht überwiegend betrieblich, damit ist zweierlei entschieden: Erstens darf sie die „1-%-Regelung“ nicht anwenden. Die Vergünstigung für die Berücksichtigung der Privatnutzung auf ein Viertel wirkt sich bei ihr nicht aus. Die Pkw-Kosten darf sie nur soweit als Betriebsausgabe abziehen, wie sie auf den betrieblichen Nutzungsanteil entfallen, also zu 40 %. Zweitens hat sie ein Wahlrecht, den Pkw als Betriebs- oder Privatvermögen zu behandeln. Belässt sie ihn im Privatvermögen, muss sie bei einem späteren Verkauf keinen Veräußerungsgewinn versteuern. Sie darf den Pkw dann aber nur linear abschreiben. Bucht sie ihn in das Betriebsvermögen, darf sie auch die 75 % Elektrofahrzeug-AfA geltend machen. Die wäre aber nur in der Höhe abziehbar, wie sie auf Kristins betriebliche Nutzung entfällt, also zu 40 %.

Fazit: Die steuerliche Förderung von Elektro-Pkw wirkt sich nur für Dienstwagen oder überwiegend im Betrieb genutzte Fahrzeuge aus.

§ 7 Abs. 2 und 2a EStG sowie § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG in jeweils neuer Fassung.