Seit dem Jahresbeginn 2025 können die Kosten für Kinderbetreuung besser geltend gemacht werden. Steuerlich abzugsfähig sind nun 80 % der gezahlten Kosten, höchsten aber 4.800 €. So können sich bis zu 6.000 € im Jahr steuerlich auswirken.
Das Kind, für dessen Betreuung Kosten abgezogen werden sollen, darf höchstens 13 Jahre alt sein. Für behinderte Kinder, deren Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist, gilt diese Altersgrenze nicht.
Das Kind muss im Haushalt des Steuerpflichtigen leben. Wenn Sie als Eltern nicht verheiratet sind oder getrennt leben, kann jeder Elternteil nur die Kosten geltend machen, die selbst gezahlt wurden. Sprechen Sie uns in diesem Fall an und wir erläutern Ihnen, wie Sie sich den Abzug sichern können.
Begünstigt sind die Kosten, die für die behütende und beaufsichtigende Betreuung des Kindes aufgewendet wurden. Das können Kosten für die Kindertagesstätte, den Kindergarten, eine Tagesmutter oder den Babysitter sein. Möglich ist beispielsweise auch der Arbeitslohn für eine Person, die das Kind beaufsichtigt, wenn es Schulaufgaben erledigt. Wenn dafür Angehörige beschäftigt werden, muss diese Beschäftigung so gestaltet sein, wie es unter Fremden üblich ist.
Nicht begünstigt sind Kosten für Unterricht, für die Förderung besonderer Fähigkeiten, für Sport oder Freizeitbeschäftigungen. Geld, das für Nachhilfe, Musikschule, Reitunterricht oder Sportvereine ausgegeben wird, kann also nicht steuerlich geltend gemacht werden. Fallen Kosten sowohl für begünstigte als auch für nichtbegünstigte Tätigkeiten an, dürfen sie anteilig geltend gemacht werden.
Abzugsfähig sind alle Kosten für Dienstleistungen oder für Arbeitslohn zur Betreuung des Kindes. Wird das Kind ansonsten unentgeltlich betreut, etwa durch Angehörige, kann ein in Rechnung gestellter Fahrtkostenersatz steuerlich geltend gemacht werden. Wird das Kind zu Betreuungspersonen gebracht, können die Aufwendungen für diese Fahrten wiederum nicht angesetzt werden.
Die Kinderbetreuungskosten können nur dann steuermindernd abgezogen werden, wenn eine Rechnung vorliegt und die Zahlung auf das Konto des Empfängers erfolgt. Somit sind Barzahlungen nicht begünstigt. Bei Arbeitsverhältnissen sind auch ein schriftlicher Arbeitsvertrag und die dazugehörige Überweisung als Nachweis ausreichend.
§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG i.d.F. des JStG 2024.