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Mietwert der Altenteilerwohnung bald abziehbar

Geschrieben von LGG | 21. November 2025 07:29:59 Z

Ein Finanzgericht in Bayern hat entschieden, dass der Mietwert einer Altenteilerwohnung als Altenteilsleistung steuerlich berücksichtigt werden kann. Das Urteil liegt derzeit beim Bundesfinanzhof (BFH) zur Überprüfung. Sollte der BFH die Entscheidung bestätigen, würde das die steuerliche Behandlung vieler Altenteilsvereinbarungen deutlich verändern.

Worum geht es genau?

Wenn bei der Übergabe eines Betriebs oder Gesellschaftsanteils Altenteilsleistungen vereinbart werden – etwa eine monatliche Zahlung oder andere Versorgungsleistungen –, kann der Betriebsübernehmer den Wert dieser Leistungen als Sonderausgaben vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen. Der Übergeber muss diese Leistungen in gleicher Höhe als sonstige Einkünfte versteuern („Korrespondenzprinzip“).

Beispiel: Handwerker Klaus Schulz hat seinen Betrieb samt Altenteilerwohnhaus an seinen Sohn Hauke übergeben. Im Übergabevertrag ist geregelt, dass Vater Klaus das Altenteilerwohnhaus lebenslang allein nutzen darf. Die Wohnung hat 100 qm Wohnfläche, die ortsübliche Miete beträgt 7 € pro qm.

Folge: Nach dem Urteil kann Hauke neben den übrigen Altenteilsleistungen auch den Mietwert der überlassenen Wohnung abziehen: 100 qm x 7 € x 12 Monate = 8.400 € jährlich. Vater Klaus muss diesen Betrag als sonstige Einkünfte versteuern.

Ob sich das steuerlich lohnt, hängt vom Einzelfall ab. Vorteilhaft ist es dann, wenn der Betriebsübernehmer durch den Sonderausgabenabzug mehr Steuern spart, als der Übergeber auf die zusätzlichen Einkünfte zahlen muss. Sollte der BFH das Urteil bestätigen, gilt die Regelung allerdings auch dann, wenn sie im Ergebnis ungünstig ist.

Was ist jetzt zu tun?

Wichtig ist jetzt, die Chancen aus einer möglichen BFH-Bestätigung zu sichern. Wie das geht und welche Auswirkungen das Urteil auf Ihre Altenteilsvereinbarung hätte, erklären wir Ihnen gern persönlich. Bitte reichen Sie uns dazu Ihre Einkommensteuerbescheide umgehend zur Überprüfung ein, sofern Sie nicht ohnehin direkt an uns gehen.

FG Nürnberg, Urteil vom 6. Februar 2025 – 4 K 1279/23, Revision beim BFH: X R 5/25.