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Reform der privaten Altersvorsorge

Geschrieben von LGG | 20. Mai 2026 09:00:00 Z

Das Altersvorsorgereformgesetz kommt, das war zum Redaktionsschluss der Steuerinformation sicher. Lediglich die Zustimmung des Bundesrats stand noch aus. Wir erläutern Ihnen erste Eckpunkte. In den folgenden Ausgaben werden wir detaillierter informieren.

Anders als der Name des Gesetzes vermuten lässt, wird aber nicht die gesamte Altersvorsorge oder deren steuerliche Förderung verändert. Modernisiert wird nur einer der Zweige, nämlich die „Riesterrente“.

Ab dem 1. Januar 2027 wird es eine neue Förderung und neue Vorsorgeprodukte geben. Wer einen bestehenden Riestervertrag hat, wird auf die neue Förderung umsteigen können.

Das Gesetz beinhaltet folgende Eckpunkte:

  • Begünstigter Personenkreis erweitert: Förderfähig bleibt der bisherige Personenkreis, also z. B. sozialversicherungspflichtig Beschäftigte und Versicherungspflichtige in der landwirtschaftlichen Alterskasse. Neu ist, dass auch Gewerbetreibende und Freiberufler, die eine Einkommensteuererklärung abgeben, begünstigt sind. Unter bestimmten Voraussetzungen werden auch weiterhin Ehegatten von begünstigten Personen gefördert.
  • Neue Produktwelt: Die zugelassenen Vorsorgeprodukte werden vielfältiger. Es sollen renditestärkere Produkte zulässig sein, die jedoch mehr Risiken beinhalten. Darüber hinaus wird es aber auch sichere Standardprodukte geben.
  • Nachgelagerte Besteuerung: Wie bisher werden die Einzahlungen in die Altersversorgung von der Einkommensteuer freigestellt. Dafür wird die spätere Auszahlung in vollem Umfang steuerpflichtig sein.
  • Zulagen und Steuerabzug: Es bleibt bei zwei Stufen: Zunächst werden Zulagen auf den Altersvorsorgevertrag eingezahlt. Dann wird im Rahmen des Einkommensteuerbescheides geprüft, ob der Abzug von Beiträgen und Zulagen vom steuerpflichtigen Einkommen günstiger ist, dieser Vorteil würde vom Finanzamt nachgezahlt.
  • Neue Zulagenberechnung: Um Zulagen zu bekommen, müssen mindestens 120 € im Jahr in den Vertrag eingezahlt werden, gefördert werden maximal 1.800 € im Jahr. Der bisherige Mindesteigenbeitrag nach der Höhe von Bruttolohn oder LuF-Einkünften entfällt. Die Zulagen setzen sich wie bisher aus Grundzulage und Kinderzulagen zusammen. Eine Kinderzulage gibt es wie bisher für jedes Kind, für das Kindergeld bezogen wird. Die Höhe beträgt je Kind 100 % des Jahresbeitrags, maximal jedoch 300 €. Die Grundzulage ist gestaffelt: Für den Jahresbeitrag bis 360 € beträgt sie 50 %, für den Jahresbeitrag von 361 € bis 1.800 € beträgt sie 25 %.

Beispiel: Handwerker Klages hat aus seinem Betrieb Einkünfte aus Gewerbebetrieb und gibt natürlich auch eine Einkommensteuererklärung ab. Er bekommt Kindergeld für ein Kind. Im Jahr 2027 zahlt er Beiträge von 1.000 € in ein begünstigtes Altersvorsorgeprodukt.

Folge: Ab 2027 ist auch der Gewerbetreibende Klages persönlich begünstigt. Nach Stand zum Redaktionsschluss der Steuerinformation werden folgende Zulagen in seinen Vertrag eingezahlt: Grundzulage: 360 € x 50 % + 640 € x 25 % = 340 € Kinderzulage je Kind: 1.000 € x 100 %, maximal 300 €

In der Einkommensteuererklärung macht er dann folgenden Betrag als Sonderausgabe geltend: eigener Beitrag 1.000 € + Zulagen 640 € = 1.640 €. Beträgt die Einkommensteuerminderung daraus mehr als die Zulagen von 640 €, bekommt er diesen Mehrbetrag als Steuererstattung.

Das neue Gesetz macht die neue Altersvorsorge tatsächlich in vielen Fällen interessanter. Entscheidend wird sein, wie günstig die neuen Produkte dann tatsächlich sind.