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Schwerbehinderte: Erhöhung der Ausgleichsabgabe

Geschrieben von LGG | 16. Juli 2024 09:16:24 Z

Ab einer Betriebsgröße von 20 Arbeitsplätzen sind Unternehmen in Deutschland verpflichtet, 5 % ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten Personen zu besetzen. Als schwerbehindert gelten Menschen, bei denen ein Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 % oder eine Gleichstellung mit einem GdB von mind. 30 festgestellt wurde. Bei Berechnung der Zahl der Arbeitsplätze bleiben lediglich Stellen unberücksichtigt, die nur für die Dauer von max. acht Wochen besetzt sind oder auf der der Beschäftigte mit weniger als 18 Wochenstunden beschäftigt ist. Danach sind zwar 538 €-Jobber nicht zu berücksichtigen, wohl aber Saisonarbeitskräfte mit einer Beschäftigungsdauer von mehr als acht Wochen.
Arbeitgeber, die nicht die erforderliche Zahl schwerbehinderter Menschen beschäftigen, müssen eine sog. Ausgleichsabgabe an das Integrationsamt leisten (§ 160 SGB IX).

Mit dem Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarktes (vom 6. Juni 2023) wurde zum 1. Januar 2024 die Ausgleichsabgabe angehoben und eine neue vierte Stufe für Betriebe eingeführt, die laut Anzeigeverfahren keine Menschen mit Behinderungen beschäftigen, obwohl sie dies müssten.

Beispiel: Ein Spargelbetrieb beschäftigt im Jahr 2023 regelmäßig fünf Mitarbeiter mit mehr als je 18 Stunden in der Woche, während der Ernte werden für je vier Monate zusätzlich 45 Saisonkräfte beschäftigt.

Bewertung: Damit sind insgesamt 20 Arbeitsplätze zu berücksichtigen: 5 Fest-AK + 17 Saison-AK (45 Saison-AK /12 x 4 Monate). 5 % der 20 Arbeitsplätze, also ein Arbeitsplatz muss mit einem schwerbehinderten Arbeitnehmer besetzt sein.
Wird das nicht erfüllt, muss eine Ausgleichsabgabe geleistet werden.

Bei einer Schwerbehindertenbeschäftigungsquote von 0 % musste im Jahr 2023 je Monat und nicht erfüllter Beschäftigung einer schwerbehinderten Person 360 € Ausgleichsabgabe geleistet werden. Bis zum 31. März 2024 waren 4.320 € (12 x 360 €) an das Integrationsamt zahlen.

Bei gleicher Beschäftigungslage im Jahr 2024 muss der Betrieb bis 31. März 2025 8.640 € (= 720 € x 12 ) an das Integrationsamt leisten.

§§ 154 ff SGB IX.