In mehreren Fällen kann die Umsatzsteuer vereinfacht werden – so sind diese Regelungen an die Höhe des Gesamtumsatzes im Vorjahr geknüpft:
Vorjahr meint immer das Kalenderjahr. Vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahre gibt es bei der Umsatzsteuer nicht.
Der Gesamtumsatz wird nicht für den einzelnen Betrieb gerechnet, sondern für den Unternehmer.
Beispiel: Elke Meyer bewirtschaftet einen Handwerksbetrieb, daneben hat sie einen kleinen Handel mit Tierbedarfsartikeln. Zusätzlich betreibt sie mit ihrer Schwiegertochter als Personengesellschaft (GbR) ein Café.
Folge: Für ihren Gesamtumsatz muss Meyer die Umsätze ihrer Tätigkeiten zusammenrechnen, also aus der Landwirtschaft und dem Handelsbetrieb. Die Café GbR gilt als eigenständiger Unternehmer, sie hat ihren eigenen Gesamtumsatz.
Der Gesamtumsatz wird aus den Netto-Beträgen (ohne USt) errechnet. Maßgebend ist der Betrag, der im Laufe des Jahres auf das Konto fließt. Bestimmte Einnahmen werden dabei nicht mitgerechnet, z. B. Einnahmen aus umsatzsteuerfreier Vermietung und Verpachtung.
Wichtige Neuerung ist, dass Einnahmen aus dem Verkauf von Anlagegütern nicht mehr mitgezählt werden. Das meint z. B. Verkäufe von Gebrauchtmaschinen, aber auch Verkäufe von Tieren des Anlagevermögens. Die Grenze für die Kleinunternehmerregelung wurde bisher schon ohne Anlagenverkäufe berechnet, bei der Umsatzgrenze für die Umsatzsteuerpauschalierung ist es neu.
Beispiel: Hendrik Kunze war bisher Arbeitnehmer. Er eröffnet im November 2025 einen Laden und macht damit einen Umsatz von 10.000 € im Monat, bis zum Jahresende also 20.000 €.
Folge: Da Hendrik Kunze seine unternehmerische Tätigkeit im Laufe des Jahres beginnt, musste der zu erwartende Umsatz bisher auf ein ganzes Jahr hochgerechnet werden. Das ist ab dem Jahr 2025 nicht mehr erforderlich. Kunzes Gesamtumsatz liegt im Jahr 2025 unter 25.000 €, also ist er im Jahr 2025 Kleinunternehmer. Im Jahr 2026 startet er als Kleinunternehmer und darf die Regelung solange anwenden, bis er die Grenze von 100.000 € überschreitet. Da sein Gesamtumsatz 800.000 € nicht überschreitet, kann er einen Antrag auf Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten stellen.
Im Detail ist die Berechnung der Umsatzgrenzen recht kompliziert. Ihren Status bei der Umsatzsteuer erläutern wir Ihnen gerne.
§ 19 UStG i.d.F. des JStG 2024.