LGG - Steuer News

So wird ab 2025 für Kleinunternehmer und Pauschalierer gerechnet

Geschrieben von LGG | 23. Februar 2025 08:30:00 Z

In mehreren Fällen kann die Umsatzsteuer vereinfacht werden – so sind diese Regelungen an die Höhe des Gesamtumsatzes im Vorjahr geknüpft:

  • Kleinunternehmer ist bei der Umsatzsteuer, wer im Vorjahr einen Gesamtumsatz von nicht mehr als 25.000 € hatte.
  • Nach vereinnahmten Entgelten wird auf Antrag besteuert, wer im Vorjahr einen Gesamtumsatz von nicht mehr als 800.000 € hatte. Das bedeutet, dass Sie die Umsatzsteuer nicht schon für den Monat oder das Quartal abführen müssen, indem sie die Lieferung oder Leistung ausgeführt haben, sondern erst, wenn sie die Zahlung bekommen haben.
  • Umsatzsteuerpauschalierung anwenden dürfen Landwirte, die im Vorjahr einen Gesamtumsatz von nicht mehr als 600.000 € hatten.

Vorjahr meint immer das Kalenderjahr. Vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahre gibt es bei der Umsatzsteuer nicht.

So wird gerechnet

Der Gesamtumsatz wird nicht für den einzelnen Betrieb gerechnet, sondern für den Unternehmer.

Beispiel: Elke Meyer bewirtschaftet einen Handwerksbetrieb, daneben hat sie einen kleinen Handel mit Tierbedarfsartikeln. Zusätzlich betreibt sie mit ihrer Schwiegertochter als Personengesellschaft (GbR) ein Café.

Folge: Für ihren Gesamtumsatz muss Meyer die Umsätze ihrer Tätigkeiten zusammenrechnen, also aus der Landwirtschaft und dem Handelsbetrieb. Die Café GbR gilt als eigenständiger Unternehmer, sie hat ihren eigenen Gesamtumsatz.

Anlagenverkäufe werden nicht mehr mitgezählt

Der Gesamtumsatz wird aus den Netto-Beträgen (ohne USt) errechnet. Maßgebend ist der Betrag, der im Laufe des Jahres auf das Konto fließt. Bestimmte Einnahmen werden dabei nicht mitgerechnet, z. B. Einnahmen aus umsatzsteuerfreier Vermietung und Verpachtung.

Wichtige Neuerung ist, dass Einnahmen aus dem Verkauf von Anlagegütern nicht mehr mitgezählt werden. Das meint z. B. Verkäufe von Gebrauchtmaschinen, aber auch Verkäufe von Tieren des Anlagevermögens. Die Grenze für die Kleinunternehmerregelung wurde bisher schon ohne Anlagenverkäufe berechnet, bei der Umsatzgrenze für die Umsatzsteuerpauschalierung ist es neu.

Kein Hochrechnen mehr auf ein ganzes Jahr

Beispiel: Hendrik Kunze war bisher Arbeitnehmer. Er eröffnet im November 2025 einen Laden und macht damit einen Umsatz von 10.000 € im Monat, bis zum Jahresende also 20.000 €.

Folge: Da Hendrik Kunze seine unternehmerische Tätigkeit im Laufe des Jahres beginnt, musste der zu erwartende Umsatz bisher auf ein ganzes Jahr hochgerechnet werden. Das ist ab dem Jahr 2025 nicht mehr erforderlich. Kunzes Gesamtumsatz liegt im Jahr 2025 unter 25.000 €, also ist er im Jahr 2025 Kleinunternehmer. Im Jahr 2026 startet er als Kleinunternehmer und darf die Regelung solange anwenden, bis er die Grenze von 100.000 € überschreitet. Da sein Gesamtumsatz 800.000 € nicht überschreitet, kann er einen Antrag auf Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten stellen.

Im Detail ist die Berechnung der Umsatzgrenzen recht kompliziert. Ihren Status bei der Umsatzsteuer erläutern wir Ihnen gerne.

§ 19 UStG i.d.F. des JStG 2024.