Wer den Steuerfreibetrag der ab dem 1. Januar 2026 geplanten Aktivrente nutzen möchte, muss die Regelaltersgrenze in der Rentenversicherung erreicht haben und eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung haben. Auch bei einem Entgelt von mehr als 603 € im Monat (Minijobgrenze ab 2026) muss man keine Rentenkürzungen befürchten. Ein Hinzuverdienst wird weder auf eine Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung noch der landwirtschaftlichen Alterskasse angerechnet. Das gilt auch, wenn der Rentner die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat. Allerdings fallen neben dem Rentenbezug Sozialabgaben an, wenn das Entgelt die Grenzen für einen Minijob überschreitet. Welche Abgaben zu leisten sind und in welcher Höhe, hängt davon ab, ob der Rentner bereits die Regelaltersgrenze erreicht hat und ob die Rente als Vollrente oder nur als Teilrente bezogen wird. Die Regelaltersgrenze wird seit dem Jahr 2012 schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben. Wer im November 1959 geboren ist, erreicht sie nach 66 Jahren und 2 Monaten, also im Januar 2026.
Bei Bezug einer Altersvollrente besteht keine Versicherungspflicht mehr in der Arbeitslosen- und Rentenversicherung. Der Arbeitnehmer zahlt aus seinem Entgelt nur noch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (ermäßigter Beitragssatz in der Krankenversicherung). Der Arbeitgeber muss aber den hälftigen Beitrag in der Arbeitslosen- und in der Rentenversicherung entrichten. Davon profitiert der Arbeitnehmer aber nicht. Zusätzliche Rentenanwartschaften erwirbt er nur, wenn er auf seine Versicherungsfreiheit verzichtet und selbst Beiträge zur Rentenversicherung (9,8 % seines Entgelts) entrichtet. Dann erhöht sich seine Rente jährlich am 1. Juli bei der nächsten Rentenanpassung. Wird die Altersrente nur als Teilrente bezogen, muss der Arbeitnehmer zusätzlich noch Beiträge zur Rentenversicherung leisten (9,8 % seines Entgelts), wodurch sich seine Rente bei der Rentenanpassung im Folgejahr erhöht. In der Krankenversicherung gilt der allgemeine Beitragssatz, da der Arbeitnehmer im Falle von Arbeitsunfähigkeit weiterhin Anspruch auf Krankengeld hat.
Es besteht volle Sozialversicherungs- und Beitragspflicht für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Dies gilt auch für die Kranken- und Pflegeversicherung, obwohl hier bereits Beiträge aus der Rente gezahlt werden. Wird die Rente nicht nur als Teilrente, sondern als Vollrente bezogen, ist in der Krankenversicherung nur noch der ermäßigte Beitragssatz zu zahlen, da bei Bezug einer Altersvollrente kein Anspruch auf Krankengeld mehr besteht.