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Speiselokale: Seit dem 1. Januar wieder mit 19 % Umsatzsteuer

Geschrieben von LGG | 16. Juli 2024 06:41:07 Z

Ab dem 1. Januar 2024 gilt für Speisen im Restaurant wieder der Regelsteuersatz von 19 % Umsatzsteuer (USt). Damit ist die Frage zurückgekehrt: Reiner Speisenverkauf zu 7 % oder Restaurationsdienstleistung zu 19 %?

Schwierige Abgrenzung

Verzehrfertig zubereitete Speisen können dem ermäßigten Steuersatz von 7 % (Lieferung) oder dem Regelsteuersatz von 19 % (Dienstleistung) unterliegen. Die Abgrenzung richtet sich danach, welcher Leistungsbestandteil qualitativ überwiegt.
Stehen Tische und Stühle zum Verzehr zur Verfügung, ist stets eine Dienstleistung mit 19 % USt anzunehmen. Bei einem Imbissstand, der lediglich eine Serviertheke und Stehtische aufstellt, gilt der ermäßigte Steuersatz von 7 %.
In Biergärten erbringen die Inhaber von Grillständen oder Fischbratereien Leistungen, für die seit dem 1. Januar 2024 wieder 19 % USt fällig werden, wenn sie Speisen an die Biergartenbesucher abgeben und die Kunden die Bierzeltgarnituren, Toiletten und das Abräumen in Anspruch nehmen können.

Besonderheiten der Regelungen zu Getränken

Der Verkauf von Getränken unterlag stets dem vollen Steuersatz von 19 %. Allerdings gibt es Ausnahmen:
Werden Milch bzw. Milchmischgetränke „To Go“ verkauft, gilt auch hier der ermäßigte Steuersatz, da Milch als Grundnahrungsmittel zählt. Bestellt ein Gast einen Latte Macchiato mit einem Milchanteil von über 75 % zum Mitnehmen, werden nur 7 % USt fällig. Auf den veganen Latte Macchiato mit Sojamilch entfallen wiederum 19 % USt, genauso für den schwarzen Kaffee.

Partyservice

Die reine Speisenlieferung durch einen Partyservice unterliegt dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Das gilt z. B. auch dann noch, wenn der Unternehmer die Kunden bei der Auswahl der Speisen, deren Zusammenstellung und Menge berät, das Buffet zubereitet, die fertig belegten Platten und Warmhaltebehälter entweder vom Kunden abholen lässt oder selbst zu den Kunden liefert und die leeren Platten und Warmhaltebehälter wieder abholt und reinigt. Verleiht der Unternehmer jedoch zusätzlich Geschirr und Besteck, ist die Leistung insgesamt dem Regelsteuersatz von 19 % zu unterwerfen, und zwar auch dann, wenn der Kunde das Geschirr und Besteck gereinigt zurückgibt.