Die Aufgabe landwirtschaftlicher Betriebe ist bedauerlicher Alltag. Für die betroffenen Landwirte aber alles andere als das. Es ist für sie in der Regel eine im Leben einmalige Sache. Umso wichtiger ist es, steuerlich versierte Fachleute hinzuzuziehen, denn es geht häufig um beträchtliche Vermögenswerte und damit potenziell um eine hohe Steuerschuld.
Nach Angaben des Landwirtschaftsministeriums BadenWürttemberg haben im Zeitraum von 2014 bis 2023 5.427 Betriebe die Bewirtschaftung aufgegeben. Dies entspricht einer Reduktion landwirtschaftlicher Betriebe um rund zwölf Prozent.
Wenn man in Betracht zieht, dass rund zwei Drittel der verbleibenden Betriebe im Nebenerwerb geführt werden, diese häufig keinen Nachfolger haben und meist nicht aus wirtschaftlichen Erwägungen, sondern aus der Verpflichtung gegenüber der Elterngeneration weitergeführt werden, ist zu erwarten, dass die Zahl der Betriebsaufgaben mit dem Renteneintritt der Babyboomer in den kommenden Jahren weiter zunehmen wird.
Allgemein möchte man annehmen, dass die Einstellung der Bewirtschaftung auch steuerlich zu einer Betriebsaufgabe führt. Dem ist jedoch nicht so. Vielmehr bedarf es neben der Einstellung der Bewirtschaftung fast ausschließlich einer ausdrücklichen Erklärung gegenüber dem Finanzamt. Diese Betriebsaufgabeerklärung ist unwiderruflich und kann höchstens drei Monate zurückwirken. Die Betriebsaufgabeerklärung zeigt dem Finanzamt an, ab welchem Zeitpunkt der Betrieb beendet ist. Nur in den Fällen, in welchen die bewirtschaftete Fläche oder die landwirtschaftliche Eigentumsfläche im Betriebsvermögen eines landwirtschaftlichen Betriebes weniger als 3.000 m² groß ist, könnte eine faktische Betriebsaufgabe vorliegen. Bei Sondernutzungen ist die Fläche noch geringer.
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Stefan Klempp
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Für eine steuerlich privilegierte Betriebsaufgabe muss die Abwicklung zudem innerhalb eines kurzen Zeitraums erfolgen und der Betrieb muss endgültig eingestellt werden. Nach Ansicht der Finanzverwaltung sollten zwischen der ersten Handlung zur Beendigung des Betriebes — meist dem Beginn des Abverkaufes des Anlagevermögens — und der letzten Handlung zur Beendigung des Betriebes — meist dem angezeigten Aufgabedatum in der Betriebsaufgabeerklärung — nicht mehr als 18 Monate liegen. Ansonsten könnten steuerliche Privilegien vom Finanzamt verweigert werden.
Mit der Betriebsaufgabe ist ein steuerlich privilegierter Aufgabegewinn zu ermitteln. Der Aufgabegewinn ermittelt sich aus den Veräußerungspreisen und den Entnahmewerten der einzelnen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Abwicklungszeitraum veräußert oder entnommen werden abzüglich ihrer Buchwerte und abzüglich der Kosten, die bei der Veräußerung oder Entnahme entstanden sind. Der Entnahmewert eines Wirtschaftsgutes stellt seinen Marktwert dar. Es handelt sich also um einen fiktiven Verkaufserlös. Der Buchwert stellt regelmäßig die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes abzüglich der Abschreibung dar. Ausgenommen hiervon ist insbesondere der Grund und Boden, da dieser in der Regel keinem Werteverzehr unterliegt.
Das auf Seite 12 in der Tabelle gezeigte Beispiel verdeutlicht, dass der Aufgabegewinn maßgeblich vom Wert der Hofstelle beeinflusst wird. Hohe Bodenrichtwerte führen in der Praxis häufig zu einem hohen Aufgabegewinn. Die Buchwerte für Hofstellen, die seit 01.07.1970 in Familienbesitz sind, belaufen sich häufig auf 5,12 €/ m². Die Verkehrswerte (meist Bodenrichtwerte) sind diesen 5,12 €/m² in nahezu allen Regionen weit entrückt. Wie hoch der Entnahmewert eines Wirtschaftsgutes ist, ist in der Praxis oft nicht unumstritten. Während der Steuerpflichtige mit niedrigen Entnahmewerten häufig gerne einen geringen Aufgabegewinn versteuern möchte, möchte das Finanzamt durch hohe Entnahmewerte das Steueraufkommen erhöhen.
Leider gibt es kein Verwaltungsverfahren, mit welchem sich der Steuerpflichtige und das Finanzamt vorab über die Entnahmewerte einigen können. Zwar kann man über ein Gutachten, welches von Seiten des Finanzamtes meist akzeptiert wird, Rechtssicherheit gewinnen. Verbindlich sind die Gutachten für die Finanzverwaltung allerdings nicht.
Man hat in der Folge bei einer Betriebsaufgabe meist Unsicherheit über die tatsächliche Steuerbelastung. Diese unbefriedigende Situation wird dadurch verschärft, dass bei einer Entnahme von Wirtschaftsgütern kein Geld zur Tilgung von Steuerschulden gewonnen wird. Somit stellt sich die Frage: Kann und will ich mir die Betriebsaufgabe leisten?
Mit der Betriebsaufgabe entfallen die steuerlichen Pflichten des Betriebes. Somit muss beispielsweise keine Buchhaltung oder Steuererklärung für den Betrieb mehr erstellt werden. Die Geschäftsunterlagen müssen allerdings noch bis zum Ablauf der gesetzlichen Fristen aufbewahrt werden. Meist geht es auch nach der Betriebsaufgabe nicht ganz ohne das Finanzamt. Die Pachterträge aus den nicht mehr selbstbewirtschafteten Flächen sind nun in einer Anlage V (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) zur Einkommensteuererklärung zu erfassen.
Bedeutendster Vorteil der Betriebsaufgabe sind die steuerlichen Privilegien. Wer das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wer im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist, kann einmalig in seinem Leben einen Freibetrag in Höhe von 45.000 € vom Aufgabegewinn abziehen und zusätzlich einen vergünstigten Steuertarif auf den Aufgabegewinn anwenden. Als Alternative zum vergünstigten Steuertarif steht dem Betriebsinhaber mehrmals im Leben und ohne Altersbegrenzung die sogenannte Fünftel-Regelung zur Verfügung.
Der Freibetrag von 45.000 € geht in der Praxis häufig ins Leere. Er vermindert sich um den Betrag, um welchen der Aufgabegewinn 136.000 € übersteigt, sodass ab einem Aufgabegewinn von 181.000 € kein Anspruch auf den Freibetrag mehr besteht.
Der begünstigte Steuertarif wird bis zu einem Aufgabegewinn von 5 Millionen Euro gewährt. Hierbei sind auf den Aufgabegewinn 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes zu entrichten. In der Praxis bedeutet dies häufig, dass anstatt 42 % Spitzensteuersatz 23,5 % (42 % x 56 %) an Einkommensteuerbelastung auf den Aufgabegewinn fällig werden. Mit Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer kann die Gesamtbelastung auf bis zu rund 26 % steigen. Die Kirchensteuer auf den Aufgabegewinn wird auf Antrag bei der jeweiligen Religionsgemeinschaft um 50 % erlassen.
Bei der Fünftel-Regelung wird die Einkommensteuer für ein Fünftel des Aufgabegewinnes ermittelt. Diese Einkommensteuer wird anschließend verfünffacht. Der positive Effekt liegt darin, dass in unserem progressiven Steuersystem durch diese Methode meist eine geringere Steuerbelastung vorliegt. Vorteilhaft ist die Fünftel-Regelung allerdings dann nicht, wenn man sich schon mit anderen Einkünften im Spitzensteuersatz befindet und sich die Einkommensteuerprogression deshalb nicht auswirkt.
Nach der Betriebsaufgabe befinden sich die entnommenen Wirtschaftsgüter im Privatvermögen. Möchte man diese privaten Wirtschaftsgüter ohne Einkommensteuerbelastung veräußern, ist meist eine Spekulationsfrist zu beachten. Für Immobilien und Grund- und Boden gilt grundsätzlich eine Spekulationsfrist von 10 Jahren. Für alle anderen Wirtschaftsgüter gilt eine Frist von einem Jahr, soweit diese nicht der Erzielung von Einnahmen dienen. Wirtschaftsgüter des täglichen Bedarfs, wie beispielsweise PKWs, haben keine Spekulationsfrist. Die Veräußerung von landwirtschaftlichen Flächen im Privatvermögen ist folglich erst 10 Jahre nach der Betriebsaufgabe für die Einkommensteuer irrelevant. Zum Vergleich: im Betriebsvermögen wäre die Veräußerung jedes Wirtschaftsgutes unabhängig von der Behaltefrist zu versteuern.
Auch in der Umsatzsteuer gilt es einiges zu beachten. Während Grund und Boden sowie Gebäude in den meisten Fällen noch umsatzsteuerfrei entnommen oder veräußert werden können, werden für Entnahmen oder Veräußerungen von Maschinen und Anlagen 19 % an Umsatzsteuer fällig. Dies gilt ab dem 01.07.2026 auch für Betriebe, die sich in der Umsatzsteuerpauschalierung befinden.
Nachfolgend soll für einen exemplarischen landwirtschaftlichen Brennereibetrieb mit 10 ha Streuobstwiese und einer im Betriebsvermögen befindlichen Hofstelle von 10 ar ein Aufgabegewinn ermittelt werden
Die Betriebsaufgabe wurde 2024 durchgeführt. Der Betriebsinhaber ist ledig, nicht kirchensteuerpflichtig, hat das 55. Lebensjahr erreicht und hat ohne Berücksichtigung des Aufgabegewinnes ein zu versteuerndes Einkommen von 10.000 €.
Lösung: Das zu versteuernde Einkommen mit dem Aufgabegewinn beläuft sich auf 230.880 € (10.000 € + 220.880 €). Der Freibetrag von 45.000 € kommt nicht zur Anwendung, da der Aufgabegewinn 181.000 € übersteigt. Der durchschnittliche Steuersatz inkl. Solidaritätszuschlag beläuft sich auf 39,45 %. Dies würde eine Einkommensteuerbelastung inkl. Solidaritätszuschlag in Höhe von 91.081 € auslösen. Mit dem begünstigten Steuersatz reduziert sich die Einkommensteuerbelastung inkl. Solidaritätszuschlag auf 48.795 € (39,45 % x 56 % x 220.880 €).
Eine Alternative zu den oben genannten Begünstigungen stellt die Bildung einer sogenannten § 6b EStG Rücklage dar. Diese Möglichkeit steht offen, wenn Grund- und Boden, Aufwuchs auf Grundund Boden oder Gebäude veräußert werden. Der auf diese Wirtschaftsgüter entfallende Veräußerungsgewinn kann anschließend gänzlich ohne Einkommensteuer auszulösen auf neu angeschafften Grund und Boden, Aufwuchs auf Grund und Boden und Gebäude übertragen werden. Hierbei gilt, dass die Reinvestition grundsätzlich innerhalb von vier Jahren nach dem Wirtschaftsjahr der Betriebsveräußerung vorgenommen werden muss.
Bei der Herstellung eines Gebäudes kann sich die Frist nochmals um zwei Jahre verlängern. Die Reinvestition muss in Betriebsvermögen erfolgen. Ein im Privatvermögen befindliches Vermietungsobjekt ist nicht begünstigt. Es besteht allerdings die Möglichkeit, in einem anderen Betriebsvermögen begünstigte Vermietungsobjekte zu erwerben. Wenn kein weiterer Betrieb vorhanden ist, wird für diese Gestaltung häufig eine GmbH & Co. KG gegründet, um dort in Immobilien zu investieren. Bei einer Entnahme von Wirtschaftsgütern besteht die Möglichkeit zur Bildung einer solchen Rücklage nicht. Die übrigen Wirtschaftsgüter, insbesondere Maschinen und Vorräte, sowie die entnommenen Wirtschaftsgüter unterliegen dann dem normalen Steuertarif. Eine Vermischung mit den oben genannten Vergünstigungen ist unzulässig. Die § 6b EStG wird häufig dann zur echten Alternative, wenn man das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wenn ein Großteil des Aufgabegewinnes auf veräußerten Grund und Boden, Aufwuchs auf Grund und Boden und Gebäude entfällt.
Einige Abfindungsbrenner werden neben dem landwirtschaftlichen Betrieb einen Gewerbebetrieb unterhalten. Dieser wird meist dann vorliegen, wenn neben dem Brennen des eigenen Substrates und dem Verkauf der daraus gewonnenen Erzeugnisse in nicht geringem Umfang auch fremde Erzeugnisse gehandelt werden. Sollten zwei Betriebe vorliegen, so sind auch zwei Betriebsaufgaben zu erklären. Werden beide Betriebe aufgegeben, sind zwei Betriebsaufgabegewinne zu ermitteln. Die Betriebe werden also nicht gemeinschaftlich betrachtet. Der begünstigte Steuertarif von 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes und der Freibetrag von 45.000 € kann allerdings nur einmalig im Leben auf einen Aufgabegewinn angewandt werden. Somit ist zu bestimmen, für welchen Betrieb die jeweilige Begünstigung zu beantragen ist, um die geringste Steuerbelastung auszulösen.
Die Betriebsaufgabe muss stets gut durchdacht und geplant sein. Ohne Hinzuziehung eines Steuerberaters sollte aufgrund des existentiellen Risikos niemals eine Betriebsaufgabe durchgeführt werden. Nicht selten verursacht die Betriebsaufgabe eine fünf- bis sechsstellige Einkommensteuerbelastung, ohne einen nennenswerten Zufluss von Einnahmen zu generieren. In der Praxis empfiehlt sich eine Betriebsaufgabe vor dem 55. Lebensjahr meist nicht. Auch sollte vor der Betriebsaufgabe ein Gutachten eingeholt werden, um etwas Rechtssicherheit bei der Ermittlung des Aufgabegewinnes zu erhalten.
Stefan Klempp, LGG
Veröffentlicht Kleinbrennerei (Ausgabe 3/2026)
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