Ein über 20 Jahre andauernder Rechtsstreit und Unsicherheiten haben ein Ende: Bei der Umsatzsteuer auf die Wärmeabgabe aus Blockheizkraftwerken (BHKW) hat sich die Finanzverwaltung endlich zu einer praktikablen und plausiblen Lösung durchgerungen.
Wird in einem BHKW erzeugte Wärme verkauft, muss der Verkäufer 19 % Umsatzsteuer auf den Verkaufspreis abführen, das ist klar. Streit gab es in den Fällen, in denen es keinen Kaufpreis gibt, nämlich wenn:
In diesen Fällen muss mangels Kaufpreises eine Ersatzbemessungsgrundlage berechnet werden.
Für die genannten Fälle gibt es jetzt zwei Berechnungsmöglichkeiten. Entweder werden je kWh unentgeltlich abgegebener Wärme 3 Cent angesetzt. Oder es wird genauer gerechnet — oft mit günstigerem Ergebnis. Dabei werden nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs alle Kosten der Biogasanlage zusammengerechnet und im Verhältnis der Marktwerte auf den verkauften Strom und die verwendete Wärme verteilt. Der Marktwert der Wärme wird dabei ebenfalls mit 3 Cent je kWh angesetzt.
Beispiel: Die Klaus Meyer und Sohn GbR betreibt eine Biogasanlage. Pro Jahr werden 300.000 kWh Wärme unentgeltlich zum Beheizen von Meyers Wohnhaus und Geflügelstall abgegeben. Die Gesamtkosten der Biogasanlage betragen jährlich 600.000 €, die Erlöse für Strom 800.000 €.
Folge: Für die unentgeltliche Wärmeabgabe muss die Biogasanlagen-GbR Umsatzsteuer abführen. Dafür gibt es zwei Wege: Entweder berechnet die GbR 300.000 kWh x 3 Cent je kWh = 9.000 €. Von diesem Betrag führt die GbR 19 % Umsatzsteuer ab, also 1.710 €.
Die zweite Möglichkeit ist, die Gesamtkosten der Anlage in Höhe von 600.000 € im Verhältnis auf den Marktwert des Stroms (Verkaufserlös 800.000 €) und den Marktwert der Wärme (300.000 € x 3 Cent = 9.000 €) zu verteilen. Dann entfallen auf die Wärme 6.675 €, die Umsatzsteuer beträgt dann nur 1.268 €.
Wird die Wärme im privaten Wohnhaus oder im Landwirtschaftsbetrieb mit Umsatzsteuerpauschalierung verbraucht, entsteht in jedem Fall eine Umsatzsteuerbelastung.
Wird die Wärme aber in einem umsatzsteuerpflichtigen Betrieb verwendet (z. B. Gewerbebetrieb oder Landwirtschaftsbetrieb mit Regelbesteuerung), können Sie die Umsatzsteuerbelastung vollständig vermeiden, indem Sie die Wärme nicht unentgeltlich überlassen, sondern verkaufen. Dann bekommt der Käufer die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer erstattet.
Noch wichtiger ist der Verkauf, wenn die Wärme an fremde Dritte abgegeben wird — ob an Gewerbebetriebe, Privatleute oder öffentliche Einrichtungen. Dann reicht schon ein sehr geringer Kaufpreis aus, um die Umsatzsteuerbelastung zu vermeiden oder zumindest zu minimieren.
Die beste Strategie für Ihren Fall erläutern wir Ihnen gern.
BMF-Schreiben vom 17. Dezember 2025