Alle Arbeitnehmer – auch 538 €-Minijobber – haben von Gesetzes wegen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub. Ein zusätzliches zum Lohn zu zahlendes Urlaubsgeld können Arbeitnehmer nur verlangen, wenn dies im Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag vereinbart oder aus Gleichbehandlungsgründen geboten ist. Auch durch die freiwillige vorbehaltlose Zahlung eines Urlaubsgeldes über mehrere Jahre kann ein Anspruch des Arbeitnehmers entstehen.
Wichtig: Hat der Minijobber Anspruch auf die Zahlung eines Urlaubs- oder Weihnachtsgeldes (meist entsprechend dem Verhältnis seiner Arbeitszeit zur Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten), ist dieses bei der Geringfügigkeitsgrenze von aktuell 538 € im Monat (= 6.456 €/Jahr) zu berücksichtigen.
Beispiel: Minijobber Max verdient seit 1. Januar 2024 monatlich 530 € (= 6.360 € im Jahr), im Juli erhält er zusätzlich Urlaubsgeld in Höhe von 300 €.
Folge: Der Jahresverdienst liegt unter Einbeziehung der Einmalzahlung bei 6.660 € (= 6.360 € + 300 €); das sind durchschnittlich 555 € (6.660 €/12 Monate) monatlich. Damit überschreitet das Entgelt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze von 538 € und die Beschäftigung ist im gesamten Jahr sozialversicherungspflichtig.
§ 8 SGB IV