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Wann wirken sich Corona-Hilfen Rückzahlungen aus?

Geschrieben von LGG | 3. September 2026, 08:30:00 Z

Viele Betriebe haben in den Jahren 2020 bis 2022 Corona-Hilfen bekommen — und natürlich auch versteuert. So mancher Betrieb musste die Beihilfe jedoch später wieder zurückzahlen.

Um die steuerliche Auswirkung daraus hat ein Unternehmer vor dem Bundesfinanzhof gestritten. Das Finanzamt sollte die Rückzahlung im Jahr 2023 mit der Auszahlung im Jahr 2020 verrechnen. Doch den Streit hat der Unternehmer verloren.

Beispiel: Landwirt Hannes Meyer ermittelt seinen Gewinn durch eine Bilanz. Sein Wirtschaftsjahr (WJ) läuft vom 1. Juli bis 30. Juni. Für Juli bis Dezember 2021 hat er Corona-Überbrückungshilfe III Plus (Ü III Plus) beantragt. Im Frühjahr 2022 werden ihm 100.000 € bewilligt und ausgezahlt. Im Frühjahr 2025 wird die Bewilligung im Rahmen der Schlussabrechnung überprüft. Ende Juni 2025 erhält Meyer einen Ablehnungsbescheid, er muss die gesamte Ü III Plus innerhalb von sechs Monaten zurückzahlen.

Folge: Obwohl die Hilfe unter dem Vorbehalt einer endgültigen Überprüfung bewilligt wurde, musste Meyer den Betrag im WJ 2021/2022 gewinnerhöhend erfassen und versteuern. Die Rückzahlungsverpflichtung darf er erst im Juni 2025 als Verbindlichkeit buchen, sie mindert also den steuerlichen Gewinn des WJ 2024/2025. Sie darf nicht rückwirkend den Gewinn des WJ 2021/2022 mindern.

Bei landwirtschaftlichen Betrieben kann die Tarifglättung angewendet werden. Die steuerliche Auswirkung von Gewinnen wird gedämpft, indem sie auf drei Steuerjahre verteilt werden. Im Beispielsfall wirkt sich die Corona-Hilfe durch die Tarifglättung auf die Jahre 2020, 2021 und 2022 aus, die Rückforderung auf die Jahre 2023, 2024 und 2025.

Fortsetzung Beispiel: Landwirt Hannes Meyer wehrt sich gegen die Rückforderung und zieht vor Gericht. Er zahlt den Betrag vorerst nicht zurück.

Folge: Auch wenn Meyer den Ablehnungsbescheid anfechtet, bleibt es dabei: Die erstmalige Bewilligung erhöht den Gewinn des WJ 2021/2022 um 100.000 €. Den Ablehnungsbescheid muss er im WJ 2024/2025 als Rückstellung einbuchen, der Gewinn dieses WJ mindert sich um 100.000 €. Sollte Meyer den Streit gewinnen, muss er diese Rückstellung in dem Wirtschaftsjahr ausbuchen, in dem eine rechtskräftige Entscheidung gefällt wird — der Gewinn steigt abermals um 100.000 €.

Was gilt bei der Einnahmen-Überschussrechnung?

Wird der Gewinn für einen Betrieb nach der Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt (§%nbsp;4 Abs. 3 EStG), kommt es allein auf den Zeitpunkt der Einnahme oder Ausgabe auf dem Konto an.

Die Gewinnerhöhung entsteht in dem Wirtschaftsjahr, in dem die Überbrückungshilfe ausgezahlt wird. Die Rückzahlung wird in dem Wirtschaftsjahr erfasst, in dem sie auch zurückgezahlt wird. Wird der Bescheid angefochten und die Rückzahlung hinausgeschoben, betrifft das auch den Zeitpunkt der Gewinnminderung.

BFH-Urteil vom 16. Dezember 2025 — VIII R 4/25, zur Rückstellungsbildung R 5.7 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 6 EStR.