Beim Umsatzsteuersatz auf Holzhackschnitzel wurde Klarheit geschaffen. Für Verkäufe ab dem 6. Dezember 2024 wurde das Gesetz angepasst. Mit einem aktuellen Erlass wurden Regeln für die Praxis geschaffen.
Verkauft ein optierender Landwirt oder ein Gewerbebetrieb Holzhackschnitzel, fallen – je nach Zweck – 7 % oder 19 % Umsatzsteuer an.
7 % für Brennmaterial: Werden Holzhackschnitzel als Brennmaterial verkauft, beträgt der Umsatzsteuersatz 7 %. Dabei ist es egal, ob die Hackschnitzel aus Stammholz oder Sägewerksresten stammen. Der Steuersatz von 7 % darf nur angesetzt werden, wenn die Hackschnitzel erkennbar als Brennmaterial verkauft werden und dafür auch geeignet sind. Von der Eignung ist auszugehen, wenn sie einen Feuchtegrad von weniger als 25 % haben – ansonsten nur dann, wenn der Käufer versichert, dass sie auch mit einem höheren Feuchtegrad verbrannt werden können.
19 % für andere Zwecke: Hackschnitzel z. B. für Wege und Gärten oder zur Weiterverarbeitung unterliegen einem Umsatzsteuersatz von 19 %.
Wendet ein Land- und Forstwirt die Umsatzsteuerpauschalierung an, kommt es auf den Verwendungszweck nicht an. Er darf auf zu Hackschnitzeln verarbeitetes Holz die Pauschalsteuersätze anwenden. 5,5 % werden angesetzt, wenn im Wald geerntetes Holz unmittelbar zu Hackschnitzeln verarbeitet wurde. 7,8 % gelten, wenn das Holz z. B. vom Feldrand stammt.
BMF-Schreiben vom 15. Juli 2025.