Ab wann sich eine Anstellung von Familienangehörigen rechnet? Das Aktivrentengesetz bietet für landwirtschaftliche Familien die Möglichkeit, die Steuerlast über Lohnzahlungen zu reduzieren. Doch nicht in jedem Fall ist dies vorteilhaft. Sich als Altenteiler beim Sohn anstellen lassen? Das fragen sich derzeit viele ältere Landwirte. Ob eine unentgeltliche familiäre Mithilfe des Altenteilers oder eine steuerfreie Anstellung für die gesamte Familie günstiger ist, muss individuell ermittelt werden.
Seit Januar gilt das Gesetz zur FördeArbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz). Hiernach erhalten Rentner für Einkünfte aus Anstellungsverhältnissen einen Freibetrag in Höhe von monatlich 2000 €. Das bedeutet, dass Rentner 24.000 € jährlich aus Anstellungsverhältnissen einkommensteuerfrei beziehen können. Davon können auch Altenteiler in der Landwirtschaft profitieren.
Eine Voraussetzung für die Einkommensteuerbefreiung ist, dass man die Regelaltersgrenze erreicht hat (siehe Tabelle 1). Ein frühzeitiger Genuss der Steuerbefreiung wegen beispielsweise einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte oder einer Erwerbsminderungsrente ist ausgeschlossen. Auch ist unerheblich, ob eine Rente beantragt oder überhaupt Rentenansprüche erworben wurden.
Zudem muss man ein aktives rentenversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis eingehen und einen Lohn oder Gehalt beziehen (aktive Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit). Diese Einkünfte müssen hinsichtlich des Arbeitgeberanteils rentenversicherungspflichtig in der Deutschen Rentenversicherung (DRV) oder berufsständischen Versorgungseinrichtungen sein. Bei einem monatlichen Gehalt von über 2000 € entfällt die Steuerbefreiung nicht. Das übersteigende Gehalt ist jedoch dann einkommensteuerpflichtig.
Selbst wenn man diese Voraussetzungen erfüllt: Ganz ohne Abgabenlast ist die Anstellung im Rentenalter dennoch nicht. Der Grund: Es müssen Sozialversicherungsbeträge abgeführt werden.
Für Arbeitnehmer, die über die Regelarbeitsgrenze hinaus angestellt bleiben und in der Deutschen Rentenversicherung (DRV) und Krankenversicherung pflichtversichert sind, fällt ab 2026 grundsätzlich der ermäßigte Gesamtbeitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung, gesetzlichen Pflegeversicherung sowie der halbe Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung an. Somit ist mit einer Abgabenlast bezogen auf das Bruttogehalt von rund 31 % zu rechnen. Im Schnitt sind das 14,0 % ermäßigte Krankenversicherung + 2,9 % Zusatzbeitrag + 3,6 % Pflegeversicherung + 9,3 % Rentenversicherung + 1,3 % Arbeitslosenversicherung. Bei einem Midi-Job fällt die Abgabenlast geringer aus.
Der Angestellte erwirbt keine Rentenpunkte ohne eigene Beiträge. Zahlt er freiwillig in die DRV ein, erwirbt er zwar weitere Rentenpunkte, hat aber einen zusätzlichen Lohnabzug in Höhe von 9,3 % hinzunehmen. Ob sich eine freiwillige Zahlung im höheren Alter noch auszahlt, ist individuell mit einem Rentenberater zu klären. Einkommensteuerlich können die Krankenversicherungsbeiträge nicht als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Ob dies für freiwillige Rentenversicherungsbeiträge auch gilt, ist derzeit noch ungeklärt.
Bessergestellt bei der Abgabenlast sind Privatversicherte oder Versicherte, die die Beitragsbemessungsgrenze für die Krankenversicherung überschritten haben. Für sie entfallen die Beiträge zur Krankenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung, sodass sich für sie eine Abgabenlast von rund 10,6 % (9,3 % Rentenversicherung, plus 1,3 % Arbeitslosenversicherung) ergibt. Tabelle 2 zeigt, wie unterschiedlich je nach individueller Situation die Abgabenbelastung der Sozialversicherungsbeiträge bezogen auf das Bruttogehalt ist.
Bei Landwirten stellt sich die Frage nach der Behandlung von Mitarbeitenden Familienangehörigen (MiFa). Definitionsgemäß sind dies Angehörige, die hauptberuflich im Unternehmen beschäftigt sind, das 15. Lebensjahr vollendet haben und in einem Verwandtschaftsverhältnis zu dem Unternehmer bis zum 3. Grad stehen oder bis zum 2. Grad verschwägert sind. Bei einer Anstellung besteht in der Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung kein Unterschied zum normalen Angestellten. Es sind also 9,3 % Rentenversicherungsbeiträge und 1,3 % Arbeitslosenversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber abzuführen.
In der Kranken- und Pflegeversicherung entspricht der Beitragssatz dem halben Unternehmerbeitrag. Der Beitrag ist unabhängig vom Arbeitsentgelt, welches der verwandte Aktivrentner erhält. Abhängig von der Beitragsklasse in der Landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK) kann der Beitrag im Jahr 2026 für MiFa zwischen 73,30 € und 442,98 € liegen. In der Landwirtschaftlichen Pflegekasse (LPK) reicht die Beitragsspanne von 10,19 € bis 99,23 €. Bezogen auf ein steuerfreies monatliches Gehalt in Höhe von 2000 € liegt der prozentuale Krankenversicherungssatz zwischen 4 und 27 %. Zu beachten ist, dass die LKK-Beiträge im Verhältnis noch höher ausfallen, wenn weniger als die 2000€ pro Monat als Gehalt vereinbart werden. Über alle Versicherungszweige hinweg liegt die Abgabenbelastung für MiFa bei einem steuerfreien Arbeitsentgelt von monatlich 2000 € zwischen 10 % und 47 %. Nachfolgende Beispiele zeigen, wie sich die Anstellung des Altenteilers steuerlich auswirkt.
Beispiel 1 mit 42 % im Spitzensteuersatz: Altenteiler Peter Müller hat die Regelaltersgrenze erreicht und wird ab 1. Januar 2026 als MiFa für 2000 € monatlich auf dem Betrieb seines Sohnes Max angestellt. Max zahlt den Spitzensteuersatz und ist verheiratet. Er hat somit ein zu versteuerndes Einkommen von über 140.000 € (Tabelle 3) und ist der Beitragsklasse 20 (BKL) eingestuft. Der Steuervorteil ermittelt sich aus dem Spitzensteuersatz von 42 % und der Summe aus Jahresgehalt und SV-Beiträgen (24.000 € Jahresgehalt + 8880 € SV-Beiträge = 32.880 €). Diese Summe muss er nicht mit dem Spitzensteuersatz von 42 % versteuern, was eine Ersparnis von 13.809 € bringt (32.880 x 0,42 = 13.809 € Steuervorteil). Demgegenüber stehen SV-Beiträge von 8880 €. Somit hätte Familie Müller 4929 € weniger an Abgaben zu leisten (13.809 € – 8880 € = 4929 €).
Hinweis: Der persönliche Steuersatz des Unternehmers ist unabhängig von der Beitragsklasse in der LKK. Das bedeutet: Landwirt Max Müller könnte theoretisch auch in BKL 1 eingestuft sein und im Nebenerwerb als Makler weitere Einkünfte erzielen.
In jedem Fall kann Max Müller das Gehalt sowie die SV-Beiträge für den Vater als Betriebsausgabe geltend machen. Insofern verringert sich sein Gewinn und damit seine Steuerbelastung. Vater Peter Müller erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, die bis 2000 € monatlich einkommensteuerfrei gestellt werden.
Beispiel 2 mit 26 % Steuersatz: Betriebsleiter Max Müller erzielt ein zu versteuerndes Einkommen von 50.000 €, was einem Steuersatz von rund 26% entspricht (Tabelle 4). Hier sind die Steuervorteile deutlich geringer als beim Spitzensteuersatz. In der BKL 20 ergibt sich sogar eine erhöhte Abgabenlast.
Fazit: Nicht in jedem Fall ist die Anstellung steuerlich vorteilhaft. Dies ist individuell zu prüfen. Die Beispiele zeigen, dass es auf die Einkommensverhältnisse des Betriebsleiters und die Einstufung des Betriebes in der LKK ankommt. Je höher das zu versteuernde Einkommen des Betriebsleiters, desto vorteilhafter ist die Anstellung eines MiFa als Aktivrentner. Empfehlenswert ist, die vollen steuerfreien 2000 € auszuschöpfen, da die LKK-Beiträge absolut und nicht prozentual ermittelt werden. Beachtet werden muss, dass die Anstellung nur dann steuerlich anerkannt wird, wenn diese dem Fremdvergleichsgrundsatz standhält, also dass Gehalt und Arbeitsleistung in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.
Stefan Klempp, LGG
Veröffentlicht im BW-Wochenblatt Ausgabe 5/2026)
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