Stefan Klempp am 09.02.2026

Aktivrente im Steuer-Check (BW-Wochenblatt)

Foto: agrarfoto.com

Ab wann sich eine Anstellung von Familienangehörigen rechnet? Das Aktivrentengesetz bietet für landwirtschaftliche Familien die Möglichkeit, die Steuerlast über Lohnzahlungen zu reduzieren. Doch nicht in jedem Fall ist dies vorteilhaft. Sich als Altenteiler beim Sohn anstellen lassen? Das fragen sich derzeit viele ältere Landwirte. Ob eine unentgeltliche familiäre Mithilfe des Alten­teilers oder eine steuerfreie Anstellung für die gesamte Familie günstiger ist, muss individuell ermittelt werden.

Seit Januar gilt das Gesetz zur Förde­Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrenten­gesetz). Hiernach erhalten Rentner für Einkünfte aus Anstellungsver­hältnissen einen Freibetrag in Höhe von monatlich 2000 €. Das bedeutet, dass Rentner 24.000 € jährlich aus Anstel­lungsver­hältnissen einkommensteuerfrei beziehen können. Davon können auch Altenteiler in der Landwirtschaft profitieren.

Das sind die Voraussetzungen

Eine Voraussetzung für die Einkommen­steuerbefreiung ist, dass man die Regel­altersgrenze erreicht hat (siehe Tabelle 1). Ein frühzeitiger Genuss der Steuerbefrei­ung wegen beispielsweise einer Altersren­te für besonders langjährig Versicherte oder einer Erwerbsminderungsrente ist ausgeschlossen. Auch ist unerheblich, ob eine Rente beantragt oder überhaupt Ren­tenansprüche erworben wurden.

Zudem muss man ein aktives rentenver­sicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis eingehen und einen Lohn oder Gehalt beziehen (aktive Einkünfte aus nichtselbstän­diger Tätigkeit). Diese Einkünfte müssen hinsichtlich des Arbeitgeberanteils renten­versicherungspflichtig in der Deutschen Rentenversicherung (DRV) oder berufs­ständischen Versorgungseinrichtungen sein. Bei einem monatlichen Gehalt von über 2000 € entfällt die Steuerbefreiung nicht. Das übersteigende Gehalt ist jedoch dann einkommensteuerpflichtig.

  • Mini-Job: Nicht von der Steuerbefreiung betroffen ist der Mini-Job sowie die kurzfristige Beschäftigung.
  • Midi-Job: Der sogenannte Midi-Job jedoch, bei dem ein Gehalt über der Mini-Jobgrenze gezahlt wird, aber höchstens 2000 € monatlich, ist begünstigt.
  • Beamte oder Selbstständige können für ihre Tätigkeiten im Rentenalter die Steuerbefreiung nicht in Anspruch nehmen. Aber: Sie können nach Erreichen der Regelaltersgrenze über ein rentenversiche­rungspflichtiges Anstellungsverhältnis neben oder auch anstatt ihrer Beamten­stellung oder ihrer Selbstständigkeit die Steuerbefreiung ebenfalls erhalten.

Selbst wenn man diese Voraussetzungen erfüllt: Ganz ohne Abgabenlast ist die Anstellung im Rentenalter dennoch nicht. Der Grund: Es müssen Sozialversicherungs­beträge abgeführt werden.

Für Arbeitnehmer, die über die Regelar­beitsgrenze hinaus angestellt bleiben und in der Deutschen Rentenversicherung (DRV) und Krankenversicherung pflichtversichert sind, fällt ab 2026 grundsätzlich der ermä­ßigte Gesamtbeitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung, gesetzlichen Pflege­versicherung sowie der halbe Arbeitgeber­anteil zur Rentenversicherung und Arbeits­losenversicherung an. Somit ist mit einer Abgabenlast bezogen auf das Bruttogehalt von rund 31 % zu rechnen. Im Schnitt sind das 14,0 % ermäßigte Kranken­versicherung + 2,9 % Zusatzbeitrag + 3,6 % Pflegeversicherung + 9,3 % Rentenversicherung + 1,3 % Arbeits­losenversicherung. Bei einem Midi-Job fällt die Abgabenlast geringer aus.

Keine Rentenpunkte ohne eigene Beiträge

Der Angestellte erwirbt keine Renten­punkte ohne eigene Beiträge. Zahlt er freiwillig in die DRV ein, erwirbt er zwar weitere Renten­punkte, hat aber einen zusätzlichen Lohnabzug in Höhe von 9,3 % hinzu­nehmen. Ob sich eine freiwillige Zahlung im höheren Alter noch auszahlt, ist indivi­duell mit einem Rentenberater zu klären. Einkommensteuerlich können die Kranken­versicherungsbeiträge nicht als Sonderaus­gaben geltend gemacht werden. Ob dies für freiwillige Rentenversicherungs­beiträge auch gilt, ist derzeit noch ungeklärt.

Bessergestellt bei der Abgabenlast sind Privatversicherte oder Versicherte, die die Beitragsbemessungsgrenze für die Kran­kenversicherung überschritten haben. Für sie entfallen die Beiträge zur Krankenver­sicherung und zur Arbeitslosenversiche­rung, sodass sich für sie eine Abgabenlast von rund 10,6 % (9,3 % Renten­versicherung, plus 1,3 % Arbeitslo­senversicherung) ergibt. Tabelle 2 zeigt, wie unterschiedlich je nach individueller Situation die Abgabenbelastung der Sozial­versicherungsbeiträge bezogen auf das Bruttogehalt ist.

Bei Landwirten stellt sich die Frage nach der Behandlung von Mitarbeitenden Fami­lienangehörigen (MiFa). Definitionsgemäß sind dies Angehörige, die hauptberuflich im Unternehmen beschäftigt sind, das 15. Le­bensjahr vollendet haben und in einem Verwandtschaftsverhältnis zu dem Unter­nehmer bis zum 3. Grad stehen oder bis zum 2. Grad verschwägert sind. Bei einer Anstel­lung besteht in der Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung kein Unterschied zum normalen Angestellten. Es sind also 9,3 % Rentenversicherungsbeiträge und 1,3 % Arbeitslosenversicherungs­beiträge vom Arbeitgeber abzuführen.

Beiträge zur Krankenversicherung

In der Kranken- und Pflegeversicherung entspricht der Beitragssatz dem halben Unternehmerbeitrag. Der Beitrag ist unab­hängig vom Arbeitsentgelt, welches der ver­wandte Aktivrentner erhält. Abhängig von der Beitragsklasse in der Landwirtschaft­lichen Krankenkasse (LKK) kann der Beitrag im Jahr 2026 für MiFa zwischen 73,30 € und 442,98 € liegen. In der Landwirt­schaftlichen Pflegekasse (LPK) reicht die Beitragsspanne von 10,19 € bis 99,23 €. Bezogen auf ein steuerfreies mo­natliches Gehalt in Höhe von 2000 € liegt der prozentuale Krankenversicherungssatz zwischen 4 und 27 %. Zu beachten ist, dass die LKK-Beiträge im Verhältnis noch höher ausfallen, wenn weniger als die 2000­€ pro Monat als Gehalt vereinbart wer­den. Über alle Versicherungszweige hinweg liegt die Abgabenbelastung für MiFa bei einem steuerfreien Arbeitsentgelt von mo­natlich 2000 € zwischen 10 % und 47 %. Nachfolgende Beispiele zeigen, wie sich die Anstellung des Altenteilers steuerlich auswirkt.

Beispiel 1 mit 42 % im Spitzen­steuersatz: Altenteiler Peter Müller hat die Regelaltersgrenze erreicht und wird ab 1. Januar 2026 als MiFa für 2000 € monat­lich auf dem Betrieb seines Sohnes Max angestellt. Max zahlt den Spitzensteuersatz und ist verheiratet. Er hat somit ein zu ver­steuerndes Einkommen von über 140.000 € (Tabelle 3) und ist der Beitragsklasse 20 (BKL) eingestuft. Der Steuervorteil ermittelt sich aus dem Spitzensteuersatz von 42 % und der Summe aus Jahresgehalt und SV-Beiträgen (24.000 € Jahresgehalt + 8880 € SV-Beiträge = 32.880 €). Die­se Summe muss er nicht mit dem Spitzen­steuersatz von 42 % versteuern, was eine Ersparnis von 13.809 € bringt (32.880 x 0,42 = 13.809 € Steuervorteil). Demge­genüber stehen SV-Beiträge von 8880 €. Somit hätte Familie Müller 4929 € weni­ger an Abgaben zu leisten (13.809 € – 8880 € = 4929 €).

Hinweis: Der persönliche Steuersatz des Unternehmers ist unabhän­gig von der Beitragsklasse in der LKK. Das bedeutet: Landwirt Max Müller könnte theoretisch auch in BKL 1 eingestuft sein und im Nebenerwerb als Makler weitere Einkünfte erzielen.

In jedem Fall kann Max Müller das Ge­halt sowie die SV-Beiträge für den Vater als Betriebsausgabe geltend machen. Insofern verringert sich sein Gewinn und damit seine Steuerbelastung. Vater Peter Müller erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, die bis 2000 € monatlich ein­kommensteuerfrei gestellt werden.

Beispiel 2 mit 26 % Steuersatz: Betriebsleiter Max Müller erzielt ein zu versteuerndes Einkommen von 50.000 €, was einem Steuersatz von rund 26­% entspricht (Tabelle 4). Hier sind die Steuervorteile deutlich geringer als beim Spitzensteuersatz. In der BKL 20 ergibt sich sogar eine erhöhte Abgabenlast.

Fazit: Nicht in jedem Fall ist die Anstel­lung steuerlich vorteilhaft. Dies ist indivi­duell zu prüfen. Die Beispiele zeigen, dass es auf die Einkommensverhältnisse des Betriebsleiters und die Einstufung des Be­triebes in der LKK ankommt. Je höher das zu versteuernde Einkommen des Betriebs­leiters, desto vorteilhafter ist die Anstellung eines MiFa als Aktivrentner. Empfehlens­wert ist, die vollen steuerfreien 2000 € auszuschöpfen, da die LKK-Beiträge absolut und nicht prozentual ermittelt werden. Be­achtet werden muss, dass die Anstellung nur dann steuerlich anerkannt wird, wenn diese dem Fremdvergleichsgrundsatz stand­hält, also dass Gehalt und Arbeitsleistung in einem angemessenen Verhältnis zuein­ander stehen.

Stefan Klempp, LGG
Veröffentlicht im BW-Wochenblatt Ausgabe 5/2026)
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