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Was Arbeitgeber bei Zweitjobs beachten müssen

Geschrieben von LGG | 22. Mai 2026 08:44:59 Z

Gerade in arbeitsintensiven Zeiten werden häufig Arbeit­nehmer beschäftigt, die bereits bei einem anderen Arbeit­geber tätig sind. Um die Be­schäf­tigung korrekt beur­teilen zu können, sollten Arbeit­geber sich vorab schriftlich über bestehende Arbeits­verhält­nisse infor­mieren, z. B. mithilfe eines Personal­frage­bogens mit Unter­schrift des Arbeit­nehmers.

Arbeitszeitrechtliche Grenzen beachten

Nach dem Arbeitszeitgesetz darf die regelmäßige Gesamt­arbeits­zeit aus allen Beschäftigungen grundsätzlich 48 Stunden pro Woche nicht über­schreiten. Eine vorüber­gehende Aus­weitung bis zu 60 Stunden ist nur zuläs­sig, wenn innerhalb von 26 Wochen durch­schnitt­lich 48 Wochen­stunden eingehalten werden. Bei einer Haupt­beschäftigung von 40 Stunden pro Woche sind daher regel­mäßig maximal 8 Stunden wöchentliche Neben­beschäftigung zulässig.

Sozialversicherung und Steuer

Grundsätzlich fallen für jedes Arbeitsverhältnis Sozial­versicherungs­beiträge und Lohn­steuer an. Neben einer sozial­ver­sich­erungs­pflichtigen Haupt­beschäf­tigung kann jedoch ein Minijob mit einem monat­lichen Entgelt bis zu 603 € sozial­versicherungs­frei ausgeübt werden. Der Arbeitgeber muss allerdings pauschale Abgaben für Sozial­versich­erung und Steuer in Höhe von 30 % des Minijob­verdienstes an die Knapp­schaft Bahn-See leisten. Mit der darin enthaltenen Pauschalsteuer von 2 % ist die Lohnsteuer des Mini­jobbers abgegolten, der den Mini­job nicht in seiner Steuerer­klärung angeben muss. Der Mini­jobber muss einen Beitrags­anteil von 3,6 % des Lohns leisten, wenn er sich nicht von der Renten­ver­sich­er­ungs­pflicht befreien lässt.

Neben einer Hauptbeschäftigung kann auch eine kurzfristige

Beschäftigung ausgeübt werden. Diese ist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber sozial­versicherungs­frei, wenn sie auf maximal 70 Arbeits­tage oder drei Monate im Kalender­jahr (in der Land­wirt­schaft bis zu 90 Arbeits­tage bzw. 15 Wochen) begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Wird der Arbeit­nehmer im Haupt­job für diese Zeit unbe­zahlt frei­gestellt, wird der Neben­job als berufsmäßig qualifiziert und ist sozial­versicherungs­pflichtig.

Kombination mehrerer Nebenbeschäftigungen

Ein Minijob kann neben einer kurzfristigen Beschäftigung ausgeübt werden und umgekehrt. Beide Beschäftigungsarten werden nicht zusammengerechnet. Mehrere Minijobs hingegen werden addiert. Überschreitet das Gesamtentgelt 603 € monatlich, werden alle Minijobs sozialversicherungspflichtig. Neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung bleibt nur der zeitlich zuerst aufgenommene Minijob sozialversicherungsfrei. Dies gilt auch, wenn mehrere neben einer Hauptbeschäftigung ausgeübte Minijobs zusammen die Grenze von 603 € nicht überschreiten.

Auch mehrere kurzfristige Beschäftigungen sind nebeneinander oder hintereinander zulässig. Dabei ist jedoch die jährliche Höchstdauer über alle kurzfristigen Beschäftigungen hinweg zu prüfen.

Beachte: Sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigungen sind nicht lohnsteuerfrei; eine mögliche Pauschalierung, zum Beispiel bei landwirtschaftlicher Saisonarbeit, ist im Einzelfall gesondert zu prüfen.

Hinweis für Arbeitgeber

Um sozialversicherungsrechtliche Risiken zu vermeiden, ist es unerlässlich, laufend über weitere Beschäftigungen und Tätigkeiten der Arbeitnehmer informiert zu sein.

§ 3 ArbZG, § 8 SGB IV