Was Arbeitgeber bei Zweitjobs beachten müssen
Gerade in arbeitsintensiven Zeiten werden häufig Arbeitnehmer beschäftigt, die bereits bei einem anderen Arbeitgeber tätig sind. Um die Beschäftigung korrekt beurteilen zu können, sollten Arbeitgeber sich vorab schriftlich über bestehende Arbeitsverhältnisse informieren, z. B. mithilfe eines Personalfragebogens mit Unterschrift des Arbeitnehmers.
Arbeitszeitrechtliche Grenzen beachten
Nach dem Arbeitszeitgesetz darf die regelmäßige Gesamtarbeitszeit aus allen Beschäftigungen grundsätzlich 48 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Eine vorübergehende Ausweitung bis zu 60 Stunden ist nur zulässig, wenn innerhalb von 26 Wochen durchschnittlich 48 Wochenstunden eingehalten werden. Bei einer Hauptbeschäftigung von 40 Stunden pro Woche sind daher regelmäßig maximal 8 Stunden wöchentliche Nebenbeschäftigung zulässig.
Sozialversicherung und Steuer
Grundsätzlich fallen für jedes Arbeitsverhältnis Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer an. Neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung kann jedoch ein Minijob mit einem monatlichen Entgelt bis zu 603 € sozialversicherungsfrei ausgeübt werden. Der Arbeitgeber muss allerdings pauschale Abgaben für Sozialversicherung und Steuer in Höhe von 30 % des Minijobverdienstes an die Knappschaft Bahn-See leisten. Mit der darin enthaltenen Pauschalsteuer von 2 % ist die Lohnsteuer des Minijobbers abgegolten, der den Minijob nicht in seiner Steuererklärung angeben muss. Der Minijobber muss einen Beitragsanteil von 3,6 % des Lohns leisten, wenn er sich nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt.
Neben einer Hauptbeschäftigung kann auch eine kurzfristige
Beschäftigung ausgeübt werden. Diese ist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber sozialversicherungsfrei, wenn sie auf maximal 70 Arbeitstage oder drei Monate im Kalenderjahr (in der Landwirtschaft bis zu 90 Arbeitstage bzw. 15 Wochen) begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Wird der Arbeitnehmer im Hauptjob für diese Zeit unbezahlt freigestellt, wird der Nebenjob als berufsmäßig qualifiziert und ist sozialversicherungspflichtig.
Kombination mehrerer Nebenbeschäftigungen
Ein Minijob kann neben einer kurzfristigen Beschäftigung ausgeübt werden und umgekehrt. Beide Beschäftigungsarten werden nicht zusammengerechnet. Mehrere Minijobs hingegen werden addiert. Überschreitet das Gesamtentgelt 603 € monatlich, werden alle Minijobs sozialversicherungspflichtig. Neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung bleibt nur der zeitlich zuerst aufgenommene Minijob sozialversicherungsfrei. Dies gilt auch, wenn mehrere neben einer Hauptbeschäftigung ausgeübte Minijobs zusammen die Grenze von 603 € nicht überschreiten.
Auch mehrere kurzfristige Beschäftigungen sind nebeneinander oder hintereinander zulässig. Dabei ist jedoch die jährliche Höchstdauer über alle kurzfristigen Beschäftigungen hinweg zu prüfen.
Beachte: Sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigungen sind nicht lohnsteuerfrei; eine mögliche Pauschalierung, zum Beispiel bei landwirtschaftlicher Saisonarbeit, ist im Einzelfall gesondert zu prüfen.Hinweis für Arbeitgeber
Um sozialversicherungsrechtliche Risiken zu vermeiden, ist es unerlässlich, laufend über weitere Beschäftigungen und Tätigkeiten der Arbeitnehmer informiert zu sein.
§ 3 ArbZG, § 8 SGB IV