Welcher Steuersatz auf Nebenleistungen zur Beherbergung?
Wird jemand kurzfristig beherbergt — beispielsweise in Pensionen, Ferienwohnungen oder Gästezimmern — gilt grundsätzlich der ermäßigte Steuersatz von 7 %. Strittig war bisher, ob das auch für alle Zusatzleistungen zur Übernachtung gilt, ob also für WLAN, Sauna oder Parkplatz ebenfalls nur 7 % Umsatzsteuer anfallen. Der Europäische Gerichtshof hat nun als letzte Instanz dem deutschen Fiskus Recht gegeben: Es muss aufgeteilt werden zwischen 7 % Umsatzsteuer für die Beherbergung und 19 % für die Zusatzleistungen.
Hier gilt der niedrige Steuersatz
Der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % gilt für die reine Beherbergung, also das Zimmer oder die Ferienwohnung. Dazu gehören — auch wenn es gesondert berechnet wird — z. B. Bettwäsche und Handtücher, Strom, Zimmerreinigung, Fernseher und Mitunterbringung von Tieren.
Zusatzleistungen mit 19 % Umsatzsteuer
Auf Zusatzleistungen entfällt in der Regel der Steuersatz von 19 %. Das gilt auch dann, wenn sie nicht gesondert berechnet werden, sondern in einem Pauschalpreis enthalten sind. Darunter fallen beispielsweise die Nutzung von Sauna und Fitnessgeräten, WLAN und Telefon, Parkplätzen, Transportservice oder Wäschereinigung.
Sonderfall Frühstück
Auch Mahlzeiten, wie das Frühstück, sind als Zusatzleistungen gesondert steuerpflichtig. Für Speisen gilt aber seit dem 1. Januar 2026 der Umsatzsteuersatz von 7 %. Für die Getränke — auch den Kaffee zum Frühstück — müssen 19 % Umsatzsteuer berechnet werden.
Vereinfachte Aufteilung
Wichtig ist bei der Aufteilung der Kosten, dass die Kalkulation nachvollziehbar ist. Wer verschiedene Leistungen in einem Gesamtpreis anbietet, sollte intern berechnen, welcher Anteil auf die Übernachtung und welcher auf die Zusatzleistungen entfällt.
Die Finanzverwaltung bietet für die üblichen Zusatzleistungen — wie die oben genannten — eine vereinfachte Regelung an: 85 % des Gesamtpreises dürfen mit 7 % Umsatzsteuer berechnet werden, auf die restlichen 15 % entfallen 19 % Umsatzsteuer.
Beispiel: Die Pension Meyer vermietet ein Doppelzimmer für ein Wochenende. Im Bruttopreis von 240 € sind Übernachtung, Frühstück und Wellnessnutzung enthalten.
Folge: Meyer darf den Anteil, auf den 19 % Umsatzsteuer anfallen, der Einfachheit halber mit 15 % von 240 €, also 36 €, ansetzen. 19 % Umsatzsteuer daraus sind dann 5,75 €. Meint Meyer, das ist zu viel, müsste er den Gesamtpreis in die üblichen Einzelpreise aufteilen.
Bei der richtigen Kalkulation unterstützen wir Sie gerne.
EuGH-Urteil vom 5. März 2026, C-409/24 bis C-411/24; BMF vom 22. Dezember 2025