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Welcher Steuersatz auf Nebenleistungen zur Beherbergung?

Geschrieben von LGG | 22. Mai 2026 08:30:00 Z

Wird jemand kurzfristig beherbergt — beispielsweise in Pensionen, Ferien­wohnungen oder Gästezimmern — gilt grundsätzlich der ermäßigte Steuersatz von 7 %. Strittig war bisher, ob das auch für alle Zusatz­leistungen zur Übernachtung gilt, ob also für WLAN, Sauna oder Parkplatz ebenfalls nur 7 % Umsatzsteuer anfallen. Der Europäische Gerichts­hof hat nun als letzte Instanz dem deutschen Fiskus Recht gegeben: Es muss aufgeteilt werden zwischen 7 % Umsatzsteuer für die Beherbergung und 19 % für die Zusatz­leistungen.

Hier gilt der niedrige Steuersatz

Der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % gilt für die reine Beherbergung, also das Zimmer oder die Ferienwohnung. Dazu gehören — auch wenn es gesondert berechnet wird — z. B. Bett­wäsche und Hand­tücher, Strom, Zimmerreinigung, Fernseher und Mitunterbringung von Tieren.

Zusatzleistungen mit 19 % Umsatzsteuer

Auf Zusatz­leistungen entfällt in der Regel der Steuer­satz von 19 %. Das gilt auch dann, wenn sie nicht gesondert berechnet werden, sondern in einem Pauschal­preis enthalten sind. Darunter fallen beispiels­weise die Nutzung von Sauna und Fitness­geräten, WLAN und Telefon, Parkplätzen, Transport­service oder Wäsche­reinigung.

Sonderfall Frühstück

Auch Mahlzeiten, wie das Frühstück, sind als Zusatz­leistungen gesondert steuer­pflichtig. Für Speisen gilt aber seit dem 1. Januar 2026 der Umsatzsteuersatz von 7 %. Für die Getränke — auch den Kaffee zum Früh­stück — müssen 19 % Umsatzsteuer berechnet werden.

Vereinfachte Aufteilung

Wichtig ist bei der Aufteilung der Kosten, dass die Kalku­lation nach­voll­ziehbar ist. Wer verschiedene Leis­tungen in einem Gesamt­preis anbietet, sollte intern berechnen, welcher Anteil auf die Über­nachtung und welcher auf die Zusatzleistungen entfällt.
Die Finanz­verwaltung bietet für die üblichen Zusatz­leistungen — wie die oben genannten — eine verein­fachte Regelung an: 85 % des Gesamt­preises dürfen mit 7 % Umsatz­steuer berechnet werden, auf die restlichen 15 % entfallen 19 % Umsatzsteuer.

Beispiel: Die Pension Meyer vermietet ein Doppel­zimmer für ein Wochen­ende. Im Brutto­preis von 240 € sind Über­nachtung, Frühstück und Wellness­nutzung ent­halten.

Folge: Meyer darf den Anteil, auf den 19 % Umsatzsteuer anfallen, der Einfachheit halber mit 15 % von 240 €, also 36 €, ansetzen. 19 % Umsatz­steuer daraus sind dann 5,75 €. Meint Meyer, das ist zu viel, müsste er den Gesamt­preis in die üblichen Einzel­preise aufteilen.

Bei der richtigen Kalku­lation unter­stützen wir Sie gerne.

EuGH-Urteil vom 5. März 2026, C-409/24 bis C-411/24; BMF vom 22. Dezember 2025