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LGG am 23.02.2025

Arbeitszimmer: Pauschaler Abzug für das häusliche Büro

Seit dem 1. Januar 2025 ist es einfacher und meist auch günstiger geworden, die Ausgaben für den Büroarbeitsplatz im Wohnhaus abzuziehen. Davon können auch Gewerbetreibende oder auch Landwirte profitieren, die kein Büro im Betriebsbereich haben.

Beispiel 1: Malermeister Huber hat kein Büro im Betriebsbereich. Für die Büroarbeiten hat er in seinem Wohnhaus ein „Büround Alltagszimmer“ eingerichtet. Hier arbeitet er nicht nur, sondern macht auch Mittagsschlaf und guckt Fußball. Er nutzt den Raum etwa sechsmal in der Woche für betriebliche Büroarbeiten – manchmal nur, um schnell ein paar Banküberweisungen zu erledigen.

Folge: Da Huber für die Büroarbeiten keinen anderen Arbeitsplatz im Betriebsbereich hat, darf er für jeden Tag, an dem er Büroarbeiten in der Wohnung erledigt hat, eine Pauschale von 6 € als Betriebsausgabe vom steuerlichen Gewinn abziehen, höchstens aber 1.260 € im Jahr. Für Huber ergeben sich 6 Tage x 51 Wochen x 6 € = 1.836 €. Abzugsfähig ist also der Höchstbetrag von 1.260 €. Unerheblich ist, dass Huber kein reines Arbeitszimmer hat. Die Pauschale dürfte er auch abziehen, wenn er die Büroarbeit am Küchentisch erledigt.

Die Pauschale ist personenbezogen. Wer mehrere Betriebe hat, kann den Höchstbetrag von 1.260 € nur einmal nutzen – bei einer Personengesellschaft aber jeder Gesellschafter für sich. Wenn z. B. Ehepartner, die in einer Wohnung leben, beide jeweils einen Betrieb haben, können auch beide für sich die volle Pauschale geltend machen.

Beispiel 2: Hauke Meyer ist Büroangestellter und hat daneben eine eigene Versicherungsagentur, seine Ehefrau Nadine ist Lehrerin. Beide erledigen Büroarbeiten und Unterrichtsvorbereitung an jeweils 150 Tagen im Jahr in der gemeinsamen Wohnung. Folge: Hauke Meyer wird die Büroarbeiten für seine Agentur nicht in dem Büro des Arbeitgebers erledigen können, Nadine ihre Unterrichtsvorbereitung nicht in der Schule. Also können beide jeweils 150 Tage x 6 € = 900 € abziehen: Hauke als Betriebsausgabe und Nadine als Werbungskosten vom Arbeitslohn.

Nachzuweisen ist lediglich die Zahl der Tage, an denen die Bürotätigkeit in der Wohnung erfolgt ist. Sinnvoll ist es, diese Daten in einem repräsentativen Zeitraum aufzuzeichnen.

Beispiel 3: Heike Schröder hat die Flächen ihres Landwirtschaftsbetriebes verpachtet und vermietet daneben eine Wohnung. Die Verwaltungsaufgaben erledigt sie regelmäßig in ihrer Wohnung. Auch Heike Schröder kann die Pauschale geltend machen. Für den Nachweis der Bürotage wird aber eine tatsächliche Aufzeichnung sinnvoll sein.

Gibt es ein Büro im Betriebsbereich, können die Kosten dafür unbeschränkt als Betriebsausgabe abgezogen werden. Die Pauschale von 6 € am Tag können Sie dann aber nur für Tage geltend machen, an denen Sie überwiegend in der Wohnung arbeiten und nicht im Betrieb sind.

Die Abzugsfähigkeit für Ihr Büro erläutern wir Ihnen gerne.

§ 4 Abs. 5 Nr. 6c EStG.