Pauschalierung in der Umsatzsteuer – lohnt sich das noch?
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde der Pauschalierungssatz in der Umsatzsteuer erneut gesenkt. Ab dem 01.01.2025 beläuft sich dieser auf 7,8 %. In den Jahren 2007 bis einschließlich 2021 belief sich der Pauschalierungssatz noch konstant auf 10,7%.
Umsatzsteuer haben Landwirte in der Pauschalierung weiterhin nicht an das Finanzamt zu entrichten. Wo liegt also das Problem?
System Pauschalierung
Das System der Pauschalierung fingiert bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen einen Vorsteuerabzug in Höhe der ausgewiesenen pauschalen Umsatzsteuer. Der Landwirt stellt also ab Januar 2025 Rechnungen über die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit einem Umsatzsteuersatz von 7,8%. Die Vorsteuer, welche er von der Umsatzsteuer abziehen darf, beträgt ebenfalls 7,8% des in Rechnung gestellten Umsatzes. Folglich entsteht keine Zahllast gegenüber dem Finanzamt.
Ausgenommen hiervon sind insbesondere Fruchtsäfte und alkoholische Getränke, bei welchen zwar der normale Umsatzsteuertarif von 19% Anwendung findet, jedoch lediglich ein Vorsteuerabzug in Höhe des Pauschalierungssatzes abgezogen werden kann und die Differenz zu 19% an das Finanzamt abzuführen ist (sog. Zusatzsteuer). Ab 2025 beträgt die Zahllast für solche Umsätze 11,2% (19% - 7,8%). Forstwirte haben ebenfalls keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Ihr Pauschalierungssatz auf forstwirtschaftliche Erzeugnisse beläuft sich auf 5,5%.
Mit der Pauschalierung verzichtet der Landwirt auf den tatsächlichen Vorsteuerabzug. Also auf die Umsatzsteuer, welche in den Eingangsrechnungen für Leistungen von anderen Unternehmern für seinen Betrieb ausgewiesen ist.
System Regelbesteuerung
Anders ist das in der Regelbesteuerung. Hier können sich Landwirte die Vorsteuer vom Finanzamt erstatten lassen. Sie müssen im Gegenzug jedoch auch Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Für landwirtschaftliche Erzeugnisse gilt meist der ermäßigte Steuersatz von 7 %. Da viele Leistungen an Landwirte wie zum Beispiel Pflanzenschutzmittel, Energiekosten, Lohndrusch, Reparaturen- und Instandhaltungen an Maschinen und Gebäuden, Maschinenkäufe und Rechtsberatung 19% Vorsteuer enthalten und Einnahmen aus Fördermitteln wie GAP-Direktzahlungen oder FAKT nicht der Umsatzsteuer unterliegen, kann eine strukturelle Erstattung von Umsatzsteuer durch das Finanzamt auch bei gewinnstarken landwirtschaftlichen Betrieben vorliegen.
Festzuhalten gilt, dass die Regelbesteuerung erst dann günstiger als die Pauschalierung sein kann, wenn es längerfristig zu Umsatzsteuererstattungen beim Landwirt kommt. Schließlich ist im System der Pauschalierung keine Umsatzsteuer an das Finanzamt zu entrichten.
Was die Absenkung bewirkt
Die oben genannten Ausführungen erklären jedoch nicht, weshalb eine Absenkung des Pauschalierungssatzes einen Nachteil für den Landwirt darstellen sollte, er zahlt ja weiterhin keine Umsatzsteuer.
Um dies zu verstehen, müssen wir die Perspektive wechseln. Der Käufer landwirtschaftlicher Produkte (z.B. Südzucker, BayWa, etc.), kann sich die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer des Landwirts als Vorsteuer vom Finanzamt erstatten lassen, vorausgesetzt er ist selbst regelbesteuernder Unternehmer. Er ist somit nur mit dem Nettopreis des Erzeugnisses belastet. Die ausgewiesene Umsatzsteuer von 7% in der Regelbesteuerung oder 7,8% in der Pauschalierung belastet ihn finanziell nicht, da er diese vom Finanzamt wieder erstattet bekommt. In der Folge wird er dem pauschalierenden Landwirt 0,8% mehr bezahlen als dem regelbesteuernden Landwirt (7,8%-7%). Der pauschalierende Landwirt hat keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen und hat somit einen Margenvorteil von 0,8% gegenüber dem regelbesteuernden Landwirt.
Dieser Margenvorteil ist durch die Absenkung des Pauschalierungssatzes in den letzten Jahren stark geschrumpft. Von 2007 bis 2021 betrug er noch 3,7 % (10,7%-7%). Für einen pauschalierenden Betrieb mit 300.000 € Nettoumsatzerlösen stellt dies eine finanzielle Einbuße von 8.700 € dar ((3,7%-0,8%) x 300.000 €).
Zusammenfassend kann man also sagen, dass die Regelbesteuerung immer dann günstiger ist, wenn die Umsatzsteuererstattungen höher sind als der Margenvorteil des Landwirts.
Einen Margenvorteil hat der pauschalierende Landwirt nur bei dem Verkauf seiner Erzeugnisse an regelbesteuernde Unternehmer. Beim Absatz an Endverbraucher oder andere pauschalierende Landwirte ergibt sich dieser nicht. Hintergrund ist, dass diese sich die Umsatzsteuer nicht vom Finanzamt erstatten lassen können.
Entscheidung gut überlegen
Nachfolgend wird exemplarisch dargestellt, wie geprüft werden kann, ob sich die Pauschalierung in Ihrem Betrieb noch rechnet:
Vergleich der Umsatzsteuerpauschalierung mit der Regelbesteuerung
I |
Ermittlung der zu erwartenden Umsatzsteuererstattung |
||
Netto |
Steuer |
||
Nettoumsatzerlöse |
300.000,00 € |
||
x |
Steuersatz auf landw. Erzeugnisse |
7% |
|
= |
Umsatzsteuer |
21.000,00 € |
|
./. |
Vorsteuer |
||
- |
Saat- und Pflanzgut -7%- |
11.280,00 € |
789,60 € |
- |
Düngemittel -19%- |
17.520,00 € |
3.328,80 € |
- |
Pflanzenschutz -19%- |
18.360,00 € |
3.488,40 € |
- |
Energiekosten (Diesel, Strom) -19%- |
19.200,00 € |
3.648,00 € |
- |
Lohnarbeit / Maschinenmiete -19%- |
22.560,00 € |
4.286,40 € |
- |
Instandhaltungen (Maschinen und Gebäude) -19%- |
33.480,00 € |
6.361,20 € |
- |
Anschaffungen (Maschinen und Gebäude) -19%- |
66.120,00 € |
12.562,80 € |
- |
sonstige betriebliche Aufwendungen -19%- |
49.320,00 € |
9.370,80 € |
Summe Vorsteuer |
43.836,00 € |
||
= |
zu erwartende jährliche Umsatzsteuererstattung |
|
22.836,00 € |
II |
Ermittlung des Margenvorteils |
||
Umsatzerlöse in der Pauschalierung auf landw. Produkte |
323.400,00 € |
||
./. |
Pauschalierungssatz |
7,80% |
|
Nettoumsatzerlöse |
300.000,00 € |
||
x |
Margenvorteil in % beim Verkauf an regelbesteuernde Unternehmer (7,8%./. 7%) |
0,80% |
|
= |
Margenvorteil |
|
2.400,00 € |
III |
Ermittlung der zu erwartenden Umsatzsteuererstattung |
|
22.836,00 € |
./. |
II Margenvorteil |
2.400,00 € |
|
= |
Vorteil der Regelbesteuerung gegenüber der Pauschalierung |
20.436,00 € |
Die oben gemachte Darstellung wird meist auf den Buchhaltungsdaten Ihres Betriebes aufbauen. Diese sind jedoch vergangenheitsorientiert. Die Entscheidung des Wechsels in die Regelbesteuerung ist aber für die Zukunft zu treffen. Es ist somit auch Ihre unternehmerische Einschätzung gefragt. Zukünftige Investitionen in das Anlagevermögen wie zum Beispiel eine umfassende Modernisierung des Maschinenparkes oder ein geplanter Stallbau gilt es in der Berechnung einzupreisen.
Die Umstellung zur Regelbesteuerung ist beim Finanzamt zu beantragen. Der Antrag bindet Sie mindestens fünf Kalenderjahre. Aufgrund der weitreichenden Folgen und der vielen Stolpersteine sollte ein solcher Antrag niemals leichtfertig abgegeben werden. Wir raten daher, in einem persönlichen Gespräch mit ihrem Steuerberater das Für und Wider eines Wechsels zu erörtern. Für die richtige Entscheidung braucht es beides – steuerliche Expertise und Ihre unternehmerische Einschätzung.
UmsatzgrenzeBetriebe die im vorangegangenen Kalenderjahr Nettoumsatzerlösen von mehr als 600.000 € hatten, sind seit 01.01.2022 verpflichtend in der Regelbesteuerung. Hier ist Kalenderjährlich zu prüfen, ob im Folgejahr die Regelbesteuerung oder die Pauschalierung greift. |