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LGG am 15.08.2025

Das steckt im Investitionsbooster

Der Bundestag hat im Juni das steuerliche Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland den sogenannten Investitionsbooster beschlossen. Die steuerliche Entlastung der Wirtschaft erfolgt in zwei Stufen:

  • Befristet für Investitionen von Juli 2025 bis Jahresende 2027 werden Abschreibungsbedingungen verbessert.
  • Ab dem Jahr 2028 werden schrittweise Steuersätze für Unternehmen gesenkt. Davon werden besonders große und sehr gewinnstarke Betriebe profitieren.

Degressive Abschreibung wird wieder eingeführt

Investitionen in bewegliche Wirtschaftsgüter, die zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 getätigt werden, können wieder degressiv abgeschrieben werden. Das gilt also beispielsweise für Maschinen, Fahrzeuge oder Betriebsvorrichtungen wie Stalleinrichtungen und Windkraftanlagen. Gebäude sind nicht begünstigt. Der Abschreibungssatz beträgt das Dreifache der linearen Abschreibung, maximal jedoch 30 %.

Die degressive AfA darf von Landwirtschaftsbetrieben, Gewerbebetrieben und auch von Freiberuflern egal welcher Rechtsform angewendet werden. Im Gegensatz zum Investitionsabzugsbetrag und der Sonderabschreibung ist die degressive Abschreibung nicht an die Gewinngrenze von 200.000 € gebunden, sie ist daher insbesondere für gewinnstarke Betriebe bedeutend.

75 % Abschreibung für Elektrofahrzeuge

Auch betriebliche Elektrofahrzeuge können mit einem höheren Satz abgeschrieben werden, wenn sie zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 gekauft werden. Begünstigt sind nicht nur Elektro-Pkw, sondern auch rein elektrisch angetriebene Lkw, Busse und Nutzfahrzeuge.

Im Anschaffungsjahr dürfen volle 75 % der Investitionskosten abgeschrieben werden, auch wenn die Anschaffung im laufenden Wirtschaftsjahr erfolgt. Im zweiten WJ beträgt der Abschreibungssatz dann 10 %, im dritten und vierten jeweils 5 %, im fünften 3 % und im sechsten WJ 2 %. Nach sechs Jahren ist das Fahrzeug dann voll abgeschrieben. Die Regelung gilt auch für gebrauchte Elektrofahrzeuge. Sonderabschreibung darf daneben nicht geltend gemacht werden.

Verminderte Unternehmenssteuersätze

Ab dem Jahr 2028 werden Unternehmenssteuersätze gesenkt: Die Körperschaftsteuer für Kapitalgesellschaften wie GmbH und AG beträgt bisher 15 %. Der Steuersatz wird in den Jahren 2028 bis 2032 in Ein-Prozent-Schritten bis auf 10 % gesenkt. Damit auch Einzelunternehmer und Personengesellschaften von geringeren Unternehmenssteuern profitieren, wird in den Jahren 2028 bis 2032 die sogenannte „Thesaurierungsbesteuerung“ verbessert. Bisher können nicht entnommene Gewinne mit 28,25 % versteuert werden. Dieser Steuersatz wird schrittweise auf 25 % gesenkt.

Förderung Elektro-Pkw

Werden Pkw als Dienstwagen dem Arbeitnehmer überlassen oder vom Unternehmer überwiegend betrieblich genutzt, wird die Privatnutzung mit der „1-%-Regelung“ erfasst. Für rein elektrisch angetriebene Pkw wird dieser Betrag auf ein Viertel reduziert, wenn der Bruttolistenpreis des Pkw eine bestimmte Grenze nicht übersteigt. Diese Grenze wurde für ab dem 1. Juli 2025 angeschaffte Pkw auf 100.000 € angehoben. Für vom 1. Januar 2024 bis 30. Juni 2025 angeschaffte Pkw beträgt sie weiterhin 70.000 €. Bei Pkw mit einem höheren Bruttolistenpreis und für bestimmte Hybrid-Pkw wird der Wert der Privatnutzung immerhin noch auf die Hälfte gemindert. Die praktischen Auswirkungen der verbesserten Abschreibungen und der Förderung von Elektro-Pkw erläutern wir Ihnen mit den Beispielen in diesem Artikel.

Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm, BGBl I Nr. 161/2025.