Steuergesetze: Was noch geregelt wurde – und was nicht
Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen verbessert
Für Photovoltaikanlagen, die ab dem 1. Januar 2025 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden, wird die Steuerbefreiung ausgeweitet. Die Obergrenze liegt jetzt für alle Gebäudearten bei 30 kW-Peak je Gewerbeoder Wohneinheit. Für Gebäude, in denen sich mehrere Geschäfte oder Wohnungen befinden, ist das eine Verdoppelung. Die Obergrenze von 100 kW-Peak je Einzelperson oder Personengesellschaft bleibt bestehen.
Auf Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2024 in Betrieb genommen oder angeschafft wurden, wirkt sich die Verbesserung nicht aus.
Degressive AfA wurde nicht verlängert
Die alte Bundesregierung hatte umfangreiche Verbesserungen für die Abschreibungen angekündigt, aber nicht mehr umsetzen können. So sollte die Anwendbarkeit der degressiven Abschreibung bis zum Jahr 2028 verlängert, eine Sammelpostenabschreibung für Wirtschaftsgüter bis 5.000 € Investitionskosten ermöglicht und Sonderabschreibungen für Elektrofahrzeuge eingeführt werden. Ob eine neue Regierung die Bedingungen für Abschreibungen verbessern wird, muss sich zeigen.
Es bleibt dabei, dass die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter wie Maschinen, Fahrzeuge oder Betriebsvorrichtungen (z. B. Produktionsanlage) nur für Investitionen vom 1. April bis zum 31. Dezember 2024 möglich ist.
Bewegliche Wirtschaftsgüter, die ab dem 1. Januar 2025 angeschafft oder hergestellt werden, können nur linear auf die Nutzungsdauer abgeschrieben werden, im Jahr der Investition auch nur zeitanteilig. Wenn die Gewinngrenze von 200.000 € eingehalten wird, können Investitionsabzugsbetrag oder Sonderabschreibung genutzt werden.
Höhere Freibeträge und mehr Kindergeld
Das Kindergeld beträgt seit diesem Jahr 255 € je Kind. Bei der Einkommensteuerveranlagung wird automatisch geprüft, ob der Kinderfreibetrag günstiger ist als das Kindergeld. Der Freibetrag wurde zum Jahresbeginn auf 9.600 € je Kind angehoben. Gestiegen ist auch der Grundfreibetrag für jeden Steuerpflichtigen, er liegt nun bei 12.096 €.
Der Einkommensteuertarif wurde angepasst, sodass die „kalte Progression“ zumindest abgemildert wird. Aufgrund der Inflation müssen für die gleiche Kaufkraft entsprechend höhere Einkommensbeiträge erwirtschaftet werden. Diese unterliegen aufgrund des progressiven Einkommensteuertarifs immer höheren Steuersätzen. Der Spitzensteuersatz von 42 % gilt im Jahr 2025 ab einem zu versteuernden Einkommen von 68.461 €, bei Verheirateten ab 136.922 €.
Umsatzsteuerpauschalierung
Der Satz für die Umsatzsteuerpauschalierung wurde wie angekündigt in zwei Schritten abgesenkt.
Zeitpunktder Lieferung oder Dienstleistung Steuersatz
- 1. Januar 2023 bis 5. Dezember 2024 9 %
- 6. Dezember 2024 bis 31. Dezember 2024 8,4 %
- ab 1. Januar 2025 7,8 %
Die Pauschalierung darf weiterhin nur angewandt werden, wenn im jeweiligen Vorjahr der Umsatz unter 600.000 € lag. Die Berechnung dieser Grenze wurde allerdings geändert, so werden Einnahmen aus Anlageverkäufen nicht mehr mitgerechnet. Sehen Sie dazu den zweiten Artikel auf Seite 3.
JStG 2024 BR-Drucks. 529/24, Steuerfortentwicklungsgesetz BR Drucks. 637/24.