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LGG am 16.07.2024

Unterhaltsleistungen: Denken Sie an die Steuern

Wenn Sie jemanden unterstützen, sollten Sie gemeinsam mit uns prüfen, ob Sie diese Ausgaben auch steuerlich geltend machen können.

Abzug insbesondere für unterhaltsberechtigte Personen

Eine klare Regelung für den Abzug von Unterhaltsaufwendungen gibt es, wenn Sie der unterstützten Person gegenüber zum Unterhalt verpflichtet sind. Das können z. B. die Eltern sein, die in einem Altersoder Pflegeheim wohnen und dadurch auf finanzielle Unterstützung angewiesen sind.
Für Ihre Kinder können Sie Unterhaltsleistungen nur abziehen, wenn weder Sie noch jemand anderer Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag für dieses Kind haben. Das sind
z. B. studierende Kinder ab ihrem 25. Geburtstag oder volljährige Kinder, die eine Ausbildung weder absolvieren noch anstreben. Der Abzug ist selbst dann ausgeschlossen, wenn zwar ein Anspruch auf Kindergeld besteht, aber niemand den Antrag gestellt hat. Der Anspruch auf Kindergeld sollte immer als erstes geprüft werden.

Wieviel kann abgezogen werden?

Der Höchstbetrag für den steuerlichen Abzug richtet sich nach dem Grundfreibetrag, den jeder Bürger hat und wird daher jedes Jahr abgepasst. Im Jahr 2024 beträgt er 11.604 €. Der Höchstbetrag erhöht sich um die Krankenund Pflegeversicherungsaufwendungen für die unterstützte Person.
Der Unterhalt kann in Geld bestehen, aber auch in Sachleistungen. Wenn Sie die Person in Ihren Haushalt aufgenommen haben, darf davon ausgegangen werden, dass Sie den Höchstbetrag geleistet haben.

Eigenes Einkommen wird angerechnet

Bis zu 624 € eigene Einkünfte der unterstützen Person im Jahr bleiben anrechnungsfrei. Alle Einkünfte und Bezüge wie z. B. Renten oder Einkünfte aus Ferienarbeit, die darüber hinausgehen, werden vom abziehbaren Höchstbetrag abgezogen. Im Jahr 2024 entfällt der Abzug der Unterhaltsaufwendungen ab eigenen Einkünften und Bezügen von 12.228 € ganz.

Kein eigenes Vermögen

Voraussetzung für den Abzug der Unterhaltsaufwendungen ist, dass der Unterhaltsberechtigte kein oder nur geringes Vermögen besitzt. Als geringes Vermögen wird ein Vermögen von
15.500 € angesehen. Ein angemessenes Hausgrundstück bleibt dabei unberücksichtigt, solange die unterstützte Person selbst darin wohnt.

§ 33a Abs. 1 EStG, R 33a.1 EStR.