Grundsteuererklärungen – die Zeit drängt
Liste der Flurstücke für Grundsteuer A genau prüfen
Nach den Plänen des Gesetzgebers sollte eigentlich alles längst erledigt sein: Die Grundsteuererklärungen sollten bis Ende Oktober 2022 erstellt sein, damit die Finanzämter die neuen Bescheide bis Mitte dieses Jahres verschicken können. Soweit die Theorie, denn in der Praxis sieht es anders aus. Nach wie vor fehlen deutschlandweit noch Millionen von Grundsteuererklärungen. Allmählich aber drängt die Zeit.
Derzeit ist nicht abzusehen, bis wann die Millionen zu erstellenden Steuerbescheide durch die Finanzämter bei den Bürgern ankommen. Gesetzlich vorgeschrieben war die Abgabe aller Grundsteuererklärungen bis 31. Oktober 2022. Doch bis dahin ging nur ein geringer Teil ein, weshalb die Frist bis zum 31. Januar 2023 verlängert wurde. Aber auch bis zu diesem Zeitpunkt waren erst 68 Prozent der Steuererklärungen abgegeben. Nur das Bundesland Bayern gewährte eine weitere Fristverlängerung bis zum 30. April dieses Jahres. In Baden-Württemberg gab es zwar keine offizielle Fristverlängerung, jedoch räumten alle Finanzämter auf ihren Homepages eine Kulanzzeit bis zum 31. März 2023 ein. Auch diese Frist ist nun abgelaufen. Bislang wurden aber erst 80 Prozent der Steuererklärungen eingereicht.
Die in Baden-Württemberg zuständige Oberfinanzdirektion Karlsruhe hat angekündigt, dass sie ab Mitte April alle säumigen Steuerbürger anschreiben und an die Abgabe der Steuererklärungen erinnern will. Diese Erinnerungen werden nur für die Erklärungen zur Grundsteuer B gelten. Dabei handelt es sich um Steuererklärungen, die nicht land- und forstwirtschaftliche Betriebe betreffen. Werden Erklärungen zur Grundsteuer B nicht eingereicht, wird das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen schätzen und für jeden angefangenen verspäteten Monat der Nichterklärungsabgabe einen Verspätungszuschlag von mindestens 25 Euro erheben. Wer ein solches Erinnerungsschreiben erhält, sollte sich daher sputen, die Erklärung zu erstellen. Sollte die in dem Schreiben genannte Frist zur Abgabe nicht einzuhalten sein, ist ein Fristverlängerungsantrag in einem formlosen Schreiben an das Finanzamt zu stellen.
Kulanzzeit für Grundsteuer A
Was die Steuererklärungen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe betrifft, so haben die Finanzämter in der Zeit von Dezember 2022 bis März 2023 alle ihnen bekannten Betriebsinhaber angeschrieben. In dem Schreiben wurden die zugehörigen Aktenzeichen sowie im Anhang die dem Finanzamt zum damaligen Zeitpunkt bekannten Flurstücke des Land- und Forstwirtschaftsbetriebes aufgelistet. Mit dieser „Hilfestellung“ hoffen die Finanzämter nun, dass die Erstellung der Erklärungen zur Grundsteuer A schneller und reibungsloser laufen soll.
Aufgrund der spät versandten Informationsschreiben an die Land- und Forstwirte wird an die Abgabe dieser Erklärungen voraussichtlich erst mit Ablauf des Juni 2023 erinnert werden – so die Aussagen der Oberfinanzdirektion Karlsruhe. Diese weitere „Kulanzzeit“ ist nicht ohne Grund erfolgt: Bis zum jetzigen Zeitpunkt ist es nicht gelungen, eine elektronische Schnittstelle aus dem Liegenschaftsportal – aus denen die Werte und Angaben aller zu bewertenden land- und forstwirtschaftlichen Flurstücke stammen – in das Programm Elster oder die diversen Softwareprogramme der Steuerberater zu programmieren. Daher muss jedes zu erfassende Flurstück in diesen Erklärungen manuell im Geoportal nachgeschaut und die erforderlichen Daten müssen händisch in das Grundsteuererstellungsprogramm eingetragen werden. Ein enormer Arbeitsaufwand für jede Person, die solch eine Erklärung erstellen muss, ob Bürger oder Steuerberater.
Flurstücke genau prüfen
Für viel Verwirrung sorgen auch mehrfache Informationsschreiben der Finanzämter für verschiedene Flurstücke an einen Betriebsinhaber. Hier müssen zum Teil mehrere Flurstücksflächen – auch aus unterschiedlichen Gemeinden – in eine Steuererklärung A zusammengeführt und dort erklärt werden. Übrigens: Die aufgeführten Flurstücke sind in den Anhängen der Finanzamtsschreiben genau zu prüfen, da teilweise Flurstücke aufgelistet sind, die zum 1. Januar 2022 nicht mehr im Eigentum des Landwirts standen oder es fehlen Flurstücke. Es ist zu empfehlen, hier bei der Grundsteuererklärungserstellung genau hinzuschauen.
Einsprüche gegen die Bescheide
Viele Experten diskutieren seit Monaten darüber, ob die Erhebung der Grundsteuer – vor allem in Baden-Württemberg bei der Grundsteuer B (Grundvermögen) mit nur der Flächengröße und dem Bodenrichtwert – den Vorgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts über die gesetzliche Neuregelung rechtssicher nachgekommen ist. Einige Stimmen werten, dass diese sehr grobe und pauschale Art der Neubewertung eines Flurstückes nicht korrekt sein kann und einer weiteren Überprüfung beim Verfassungsgericht nicht standhalten würde. Aus diesem Grund raten manche Experten, gegen die Grundsteuerwertbescheide und den durch das Finanzamt zeitgleich erlassenen Grundsteuermessbetragsbescheid Einspruch einzulegen. Dies sollte in einem formlosen Schreiben an das Finanzamt unter Verweis auf die unsichere Rechtslage erfolgen.
Ob dies etwas nützen wird, kann niemand sagen. Tatsächlich ist es auch unter den Experten höchst umstritten, ob das neue Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg korrekt oder unzureichend ist. Fakt ist, dass die Finanzämter aufgrund der Flut von Einsprüchen bereits seit Mitte März auf ihren Homepages mitgeteilt haben, dass sie weder den Eingang von Einspruchsschreiben bestätigen noch zum Stand des Verfahrens etwas sagen werden. Sie bitten dringend, von irgendwelchen Anfragen bei den Grundsteuerstellen bei den Finanzämter Abstand zu nehmen. Ob ein Einspruch gegen die Steuerbescheide eingelegt werden soll oder nicht, muss jeder für sich selbst entscheiden.
Sich sputen mit der Abgabe
Die Arbeitsüberlastung ist auf allen Seiten sehr groß: Die Finanzämter haben erst gut ein Viertel aller Grundsteuerwertbescheide für die Grundsteuer B bescheidet, bei noch vielen Millionen ausstehenden Erklärungen. Die Software für die Erstellung der Grundsteuerwertbescheide für die Land- und Forstwirtschaft existiert noch nicht und wird erst in ein paar Wochen „einsatzbereit“ sein. Alle Personen, die noch Grundsteuererklärungen zu erstellen haben, sind mit Hochdruck aufgefordert, dies in den nächsten Wochen und Monaten zu erledigen.
Andreas Knäuer — LGG Steuerberatungsgesellschaft mbH ■