Die neue Grundsteuer rückt näher
Die neue Grundsteuer rückt näher
Richtig vorbereitet sein
Monatelang wurde in verschiedensten Medien die neue Grundsteuer thematisiert. In der Finanzverwaltung werden jetzt die Abläufe bekannt, wie dieses „Mammutprojekt“ umgesetzt werden soll. Die ersten organisatorischen Festlegungen für diese zusätzliche Steuererklärung wurden publik gemacht, sodass nun klar ist, wie die Erstellung und Abgabe bewältigt werden kann. Geschehen soll dies elektronisch per Elster-Verfahren.Mit dem Gesetzesbeschluss des neuen Landesgrundsteuergesetz BW hat die baden-württembergische Landesregierung eine Umsetzung der Grundsteuer in einer Art beschlossen, die nur für die Flurstücke in Baden-Württemberg gilt. Somit hat man die Möglichkeit eines Sonderweges genutzt. Im März 2022 wurde die Abgabe der Steuererklärungen für die Festsetzung der Grundsteuerwerte durch öffentliche Bekanntmachung in den regionalen Gemeindeblättern gestartet. Jeder Grundstückseigentümer, LuF-Betriebsinhaber oder Erbbauberechtigte, der zum 1. Januar 2022 ein Flurstück oder einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb besaß, muss dafür jeweils eine separate Steuererklärung abgeben. Als Abgabetermin wurde ein Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Oktober 2022 gesetzlich festgelegt. Da allein in Baden-Württemberg über 5,6 Millionen wirtschaftliche Einheiten neu zu bewerten sind, wurde bereits im Vorfeld eine nur in Teilbereichen gültige längere Abgabemöglichkeit bei den Finanzämtern festgelegt.
Registrierung über Elster nötig
Es wird zwischen der Abgabe von Steuerklärungen für das Grundvermögen (für eigengenutztes Einfamilienhaus, vermietete Wohneinheiten) und dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (Betrieb der Landwirtschaft mit allen Acker- und Wiesenflächen, Hofstelle ohne Wohnteil) unterschieden. Die Steuererklärungen müssen auf elektronischem Weg an das Finanzamt übermittelt werden. Ausnahmen für eine Papierabgabe werden nur in geringem Umfang möglich sein. Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe informiert, dass die Abgabe der Steuererklärungen grundsätzlich über das Portal Elster möglich ist. Dafür ist es notwendig, sich zu registrieren, um eine korrekte und datenschutzkonforme Übermittlung der Steuererklärungen zu sichern.
Da für die Abgabe der Steuererklärungen im Grundvermögen nur sehr wenige Werte zu erklären sind, wie Grundstücksgröße, Bodenrichtwert, Flurstücknummer und Eigentümer, ist die Abgabe für jeden über dieses Portal möglich. Zur Einsichtnahme auf jedes Flurstück wird ab 1. Juli 2022 die Finanzverwaltung im Internet das „Geoportal“ freischalten. Dort können die relevanten Bewertungsgrößen - der Bodenrichtwert - abgefragt werden. Diese Werte wurden zuvor von der örtlich zuständigen Gutachterausschüssen ermittelt und festgelegt, um anschließend für jedermann über das elektronische Portal (Boris-BW) abgefragt werden zu können. Eine nochmalige konkrete Aufforderung zur Steuererklärungsabgabe und die Kernangaben mit Erläuterungen zum Verfahren erhält jeder Eigentümer einer wirtschaftlichen Einheit in einem Informationsschreiben der Finanzämter ab Mitte Mai 2022. Die Erfassung der Daten und die Übersendung über das Elster-Portal (www.elster.de) wird ab dem 1. Juli 2022 möglich sein.
Landwirtschaftliche Vermögen
Zur Abgabe der Steuererklärungen für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen werden die Finanzämter ab Oktober 2022 die Informationsschreiben an die betreffenden Eigentümer versenden. Da für die Erstellung dieser Erklärungen die Angaben und Daten deutlich umfangreicher sind und hierzu in den meisten Fällen die steuerlichen Berater diese Arbeiten übernehmen müssen, werden die Finanzämter erst Ende März 2023 an die Abgabe dieser Steuererklärungen erinnern. In diesen Steuerklärungen müssen neben den Flächenangaben auch Angaben zu Vieheinheiten (mit und ohne Flächendeckung) sowie Angaben für spezielle Zuschläge (Sonderkulturen, Weinbau, etc.) erfolgen. In den Informationsschreiben werden nach Angaben der Finanzverwaltung als Anlage sämtliche Flurstücke der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe aufgelistet sein, um damit die Steuererklärungserstellung im Einzelfall zu erleichtern. Die Daten Flurstücksnummer, Größe, Ertragsmesszahl werden auch über das Portal Geobasis für jeden abrufbar sein.
Wohnteil als Grundvermögenwerten
Neu ist bei den land- und forstwirtschaftlichen Steuererklärungen, dass der Wohnteil auf den Hofstellen für die Betriebsleiter, die Altenteiler und auch sonstige Wohnungen nun im Grundvermögen zu bewerten sind. Daher müssen für diese Wohneinheiten wie für alle anderen Wohnflurstücke im Grundvermögen (Grundsteuer B) bis Ende Oktober 2022 eine Steuererklärung abgegeben werden. Hierzu werden nach Angaben der Finanzverwaltung ebenfalls Infoschreiben ab Mitte 2022 an die Eigentümer gehen, in denen auch die Zuteilung von neuen Aktenzeichen und auf die zu machenden Angaben verwiesen wird.
Für die Betriebsleiterwohnungen auf den Hofstellen wird die Hofraumabgrenzung aus der steuerfreien Entnahme dieser Bereiche aus dem Jahr 1998 herangezogen (soweit diese aus den Altjahren vorliegt) oder abweichend die privat genutzten Flächen auf der Hofstelle anzugeben sein.
Sollte jemand wirtschaftliche Einheiten in einem anderen Bundesland haben, so muss die Abgabe und die Erstellung dieser Steuererklärungen nach dem dort gültigen Landesgrundsteuergesetz erfolgen. Für weitere Information hierzu verweist das Land auf die Zentralseite unter www.grundsteuerreform.de. Informationen für die Grundsteuererklärung in Baden-Württemberg finden Sie unter www.grundsteuer-bw.de beziehungsweise im Elster-Portal im Reiter Baden-Württemberg.