Neues Landesgrundsteuergesetz - Fluch oder Segen?
Die Bundesregierung hat auf Druck des Urteils des Bundesverfassungsgerichts Ende 2019 ein neues Bundesgrundsteuergesetz erlassen. In diesem Gesetz wurde die Möglichkeit geschaffen, dass die Bundesländer Teile eines, oder ein gesamtes neues Ländergrundsteuergesetz erlassen dürfen. Hiervon macht Baden-Württemberg Gebrauch und hat nun den Gesetzesentwurf vorgestellt.
Einfacher, schneller, unbürokratischer und gerechter. So soll das neue Landesgrundsteuergesetz nach Angaben aus dem Ministerium in Stuttgart sein. Zusätzlich soll das Grundsteueraufkommen durch die Neubewertung nicht steigen. Das hat die Landesregierung in den Begleittext des Gesetzes geschrieben.
Tatsächlich ist das Landesgesetz gegenüber dem Bundesgesetz deutlich schlanker und mit weniger Paragraphen entworfen worden. Grundsätzlich sollen die neuen Grundsteuermessbeträge nur noch von der Größe des Grundstückes und dem Bodenrichtwert, welche Gutachterausschüsse bei den Kommunen alle zwei Jahre festlegen, abhängen. Alle land- und forstwirtschaftlichen Betriebe werden in einem standardisierten Verfahren ebenfalls über die Acker- und Wiesenflächen, multipliziert mit dem Bewertungsfaktor des einzelnen Flurstückes, berechnet. Dieser Wert wird noch um die Hofflächen und vereinzelten Zuschläge verschiedener Nutzungsarten ergänzt. Es gibt keine Abschläge, egal welcher Art. Es werden keine Wirtschaftsgebäude oder Betriebsvorrichtungen erfasst. Alles hört sich einfach und gut an – doch der Teufel steckt im Detail. Die Betriebs- und Altenteilerwohnungen werden mit einer anteiligen Grundfläche ab sofort dem Grundvermögen zugerechnet – und damit höher in Grundsteuer B besteuert. Die verbleibenden zu erfassenden Flächen werden durch im Voraus festgelegte Werte angesetzt – ohne Ausnahmen. Diese Werte stammen aus elektronischen Datenbanken der Behörden, sowie dem Testbetriebsnetz des Landes Baden-Württemberg. Individuelle Ausnahmen gibt es keine. Daher wird es Gewinner und Verlierer im Rahmen der neuen Grundsteuerfestsetzung geben.
Erste Prüfberechnungen haben ergeben, dass die zu erwartende Grundsteuer meistens unter dem Wert des Bundes-Grundsteuergesetzes liegt, jedoch oftmals über der bisherigen Grundsteuerbelastung. Maßgebend, wie sich die neuen Werte tatsächlich entwickeln, sind jedoch zwei Faktoren: Die Festlegung der Bodenwerte durch die Gutachterausschüsse der Kommunen und die Festlegung der Hebesätze in den Gemeinden. Die Landesregierung hat daher den Kommunen mit auf den Weg gegeben, das das neue Grundsteuerverfahren nicht zu einer Erhöhung der Grundsteuer führen soll und appelliert an die Verantwortung der Kommunen. Diese haben es alleine und entscheidend in der Hand, wie hoch die tatsächliche Belastung mit der Grundsteuer im Einzelfall ausfällt. In Coronazeiten - und damit der Zeit leerer Kassen und wegbrechender Steuereinnahmen - ist aus den Erfahrungen der Vergangenheit zu befürchten, dass die Kommunen die Gelegenheit nutzen, um hier Mehrsteuereinnahmen zu generieren. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt ...