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Buchstelle-LBV am 01.04.2020

Steuerliche Erleichterungen in der Corona-Krise

Die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf das gesamte gesellschaftliche Leben erreichen inzwischen nie da gewesene und noch vor Wochen unvorstellbare Ausmaße. Alle Bereiche des Alltags, der Wirtschaft und auch der öffentlichen Einrichtungen sind gleichermaßen betroffen. Aus diesem Grund hat das Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg diverse Einzelmaßnahmen entschieden, sowie bundeseinheitliche Regelungen übernommen. Aus Sicht des Ministeriums geht es vor allem darum, die zur Verfügung stehenden gesetzlichen Möglichkeiten zur Erleichterung der steuerlichen Lasten praktikabel, unkompliziert und vor allem unbürokratisch auszugestalten und hierdurch den vielen Betroffenen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegenzukommen. Im Einzelnen sind dies in der Kurzübersicht:

1. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag:

  • Auf Antrag werden die Zahlungen befristet. Grundsätzlich sind sie frei gestundet, dabei gelten keine strengen Anforderungen. Entstandene Schäden aus der Corona-Krise müssen nicht im Einzelnen beziffert werden. Lohn- und Kapitalertragsteuer können hingegen nicht gestundet werden. Auf Antrag können Vorauszahlungen für das gesamte Jahr 2020 herabgesetzt werden - inklusive einer eventuellen Rückzahlung von bereits entrichteten Beträgen.
  • Auf die Vollstreckung rückständiger Steuern wird momentan verzichtet.
  • Säumniszuschläge, welche ab dem 19. März 2020 entstanden sind, werden erlassen.
  • Den Angehörigen der steuerberatenden Berufe wird für die Abgabe der Jahressteuererklärungen 2018 ihrer Mandanten eine Fristverlängerung bis zum 31. Mai 2020 gewährt – vorausgesetzt der Grund liegt in der Corona-Pandemie begründet.
  • Bereits festgesetzte Verspätungszuschläge werden auf Antrag erlassen.

2. Umsatzsteuer:

  • Auf Antrag werden die Zahlungen befristet und grundsätzlich zinsfrei gestundet, dabei gelten keine strengeren Anforderungen. Entstandene Schäden müssen nicht im Einzelnen beziffert werden.
  • Auf Antrag kann die Sondervorauszahlung für die Dauerfristverlängerung bei der Umsatzsteuer für das Jahr 2020 herabgesetzt oder erstattet werden. Die Dauerfristverlängerung bleibt dabei bestehen. Überzahlte Beträge werden erstattet. Auf eine anderweitige Verrechnung mit anderen rückständigen Steuern wird verzichtet.
  • Wer bislang noch keine Dauerfristverlängerung hat, kann sie neu beantragen. Auf die Sondervorauszahlung wird dann verzichtet - gegebenenfalls in voller Höhe.
  • Auf die Vollstreckung rückständiger Umsatzsteuer wird verzichtet.
  • Fristverlängerungen werden analog der Ertragssteuer-Regelung gewährt.
  • Säumniszuschläge, welche ab dem 19. März 2020 angefallen sind, werden erlassen.

Gewerbesteuer:

  • Auf Antrag kann der Messbetrag für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen für das gesamte Jahr 2020 herabgesetzt werden - inkl. einer rückwirkenden Anpassung für die Vorauszahlungen zum 15. Februar. Entstandene Schäden müssen dabei nicht im Einzelnen beziffert werden. Überzahlte Beträge werden dann von der Gemeinde erstattet.
  • Fristverlängerungen werden analog der Ertragssteuer-Regelung gewährt.
  • Bereits festgesetzte Verspätungszuschläge werden auf Antrag erlassen.

Für die Stellung von verschiedensten Anträgen auf steuerliche Erleichterungen wird empfohlen, sich über die steuerlichen Betreuer bzw. den persönlichen Steuerberater mit dem Finanzamt in Verbindung zu setzen. Diese können die Anträge zielgerichtet, effektiv und an die richtigen Stellen und Behörden stellen. Da auch die Finanzämter im Rahmen der Corona-Krise wegen personellen Vorsichtsmaßnahmen nur teilweise besetzt sind, empfiehlt es sich, diese Anträge insbesondere elektronisch und digital einzureichen.

Neben den unmittelbaren steuerlichen Fragen steht auch das Kurzarbeitergeld immer wieder im Fokus. Die Voraussetzungen für die Erlangung des Kurzarbeitergeldes wurden rückwirkend zum 01.03.2020 modifiziert und im Hinblick auf die Coronavirus Auswirkungen so angepasst, damit dieses vereinfacht und erleichtert beantragt werden kann. 

Aktuelle Informationen finden Sie unter:
https://www.arbeitsagentur.de/news/kurzarbeit-wegen-corona-virus
https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-uebersicht-kurzarbeitergeldformen

Für Erstfragen wenden Sie sich an Ihren steuerlichen Berater und hier speziell an die Lohnabteilung, welche hierzu weiterführende Angaben machen kann und Ihnen für die Abwicklung zur Seite steht.

Neben den steuerlichen Maßnahmen erfolgen auch zusätzliche Soforthilfeprogramme des Landes Baden-Württemberg, vor allem für kleinere Unternehmen. Demnach erhalten Betriebe unter bestimmten Voraussetzungen mit bis zu fünf Beschäftigten 9.000 €, mit bis zu zehn Beschäftigten 15.000 € und mit bis zu 50 Beschäftigten 30.000 € Zuschuss. Die sofort fälligen Beiträge sind dabei direkte verlorene Zuschüsse. Anträge für die Hilfsgüter sind bei der Industrie- und Handelskammer zu stellen, die Auszahlung erfolgt dann über die L-Bank. Bitte informieren Sie sich über den aktuellen Stand bei Ihrer zuständigen IHK, dem Internetangebot des Landes Baden-Württemberg (Soforthilfe Corona https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/service/foerderprogramme-und-aufrufe/liste-foerderprogramme/soforthilfe-corona/) oder dem Bundesministerium unter: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Dossier/coronavirus.html.

Bezüglich Saisonarbeitskräften aus EU-Mitgliedsstaaten haben sich die Möglichkeiten der Einreise so gut wie erledigt. Fragestellungen in diesem Zusammenhang können kaum von den steuerberatenden Mitarbeitern beantwortet werden. Hinweise und Unterstützung erhalten Sie jedoch in den laufend aktualisierten Informationen auf der Homepage des DBV e.V. oder insbesondere unter https://www.saisonarbeit-in-deutschland.de

Aus den Praxiserfahrungen in den letzten Tagen wurde bezüglich Spezialfragen in diesem Fachbereich an die Ordnungsämter bei den Landkreisen verwiesen. Obwohl eigentlich die Gesundheitscenter der Landkreise hierfür zuständig wären, wird an die Ordnungsämter bei den Landkreisen verwiesen. Darüber hinaus gibt es auch eine Hotline beim baden-württembergischen Wirtschaftsministerium unter 0800/40200 – 88.

Viele Informationen steuerlicher Art oder auch beschlossene Maßnahmen und Unterstützungsleistungen ändern sich fast im Halbtagesrhythmus. Aus diesem Grund ist es angebracht, sich vor allem auf den Homepage des DBV bzw. der steuerlichen beratenden Unternehmen (Buchstelle LBV GmbH, LGG Steuerberatungsgesellschaft mbH und andere) zu informieren.
Hier stehen unter anderem aktualisierte Meldungen und Newsticker sehr zeitnah zur Verfügung.

Einzelfragen sollte jeder mit seinen steuerlichen Vertretern abklären, um zeitnah und zielgerichtet die beste Lösung zu erhalten. Hier ist in diesen Krisenzeiten eine koordinierte und effektive Bearbeitung notwendig, damit die betroffenen Parteien nicht unter der gesamten Last der Zusatzarbeit zusammenbrechen.

Die aufgeführten Maßnahmen entsprechen dem Stand vom 31.03.2020.