Abgabenfreie Benefits für Arbeitnehmer
Um gute Mitarbeiter zu halten, helfen Benefits — beispielsweise steuer- und sozialversicherungsfreie Zusatzleistungen. Es gibt zahlreiche Möglichkeiten, jede hat ihre ganz eigenen Regeln. Eine Auswahl stellen wir Ihnen vor.
Wichtig: Benefits gibt es zusätzlich zum Lohnanspruch
Voraussetzung dafür, dass die Zusatzleistungen bei Lohnsteuer und Sozialversicherung begünstigt sind, ist, dass sie zusätzlich zum bestehenden Lohnanspruch geleistet werden. Der Lohnanspruch kann also nicht in eine Sonderleistung umgewandelt werden. Auch eine bereits vereinbarte Lohnerhöhung kann nicht durch eine abgabenfreie Zusatzleistung ersetzt werden.
50-Euro-Sachleistungen und Aufmerksamkeiten
Werden Sachleistungen, also Waren und Dienstleistungen, unentgeltlich gewährt, gilt dafür eine Freigrenze von 50 € im Monat.
Freigrenze bedeutet, dass Sachleistungen mit einem Wert von bis zu 50 € steuer- und sozialversicherungsfrei sind. Beträgt der Wert 50,01 €, ist der volle Betrag pflichtig. Maßgebend für die Grenze ist der übliche Endpreis einschließlich Mehrwertsteuer. Frei sind darüber hinaus Aufmerksamkeiten zu besonderen Anlässen, hier gilt eine Grenze von 60 €. Beispiele sind die Theaterkarte zum Geburtstag oder das Buchgeschenk zum Dienstjubiläum. Auch das ist eine Freigrenze — wird sie überschritten, ist der gesamte Wert lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Die 60-€-Grenze gilt für jeden Anlass gesondert. Geldleistungen an Arbeitnehmer sind immer lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig, auch der 50-€-Schein zum Geburtstag.
Strenge Anforderungen für beliebte Sachbezugsscheine
Sehr beliebt sind Sachbezugsscheine wie Gutscheinkarten oder Gutschein-Apps, um die oben genannte 50-€-Grenze komfortabel zu nutzen.
Allerdings hat der Gesetzgeber die Lohnsteuer- und Sozialversicherungsfreiheit an strenge Anforderungen geknüpft: Die Gutscheine dürfen ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen. Das können beispielsweise Kraftstoff, Ladestrom oder Fitnessleistungen sein. Können die Gutscheine auch in Geld ausgezahlt werden — und sei es nur der monatliche Restbetrag — dann sind sie nicht erlaubt. Unproblematisch sind Gutscheine, mit denen Waren oder Dienstleistungen aus dem Sortiment des Gutscheinausstellers erworben werden können, egal ob im Geschäft oder online. Nicht begünstigt sind allerdings Gutscheine von Online-Marketplace- Plattformen wie Amazon, auf denen man Waren von verschiedenen Anbietern kaufen kann.
Deutlich wird: Es gibt einen Strauß an Möglichkeiten, aber auch klare Regeln. Stimmen Sie Ihr Gutscheinmodell mit uns ab.
Kindergartenzuschüsse
Ebenfalls steuer- und sozialversicherungsfrei sind Zuschüsse zur Unterbringung und Betreuung der Kinder von Arbeitnehmern, solange sie noch nicht schulpflichtig sind. Hierzu gehören die Kosten für eine Kindertagesstätte oder eine Tagesmutter, einschließlich des Aufwands für die Unterbringung und Beköstigung. Werden die Kinder im Haushalt des Arbeitnehmers betreut, sind diese Aufwendungen nicht begünstigt. Wichtig sind Nachweise der Kosten, diese müssen auch mit zu den Lohnunterlagen genommen werden.
Gesundheitsfördermaßnahmen
Der Freibetrag für Gesundheitsfördermaßnahmen für Arbeitnehmer beträgt 600 € im Jahr. Der Unterschied zur Freigrenze ist, dass nur für den Betrag Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbeiträge anfallen, der 600 € im Jahr überschreitet. Förderungsfähige Gesundheitsmaßnahmen sind solche, die im Leitfaden Prävention der Spitzenverbände der Krankenkassen enthalten sind. Dazu zählen unter anderem Kurse zur gesunden Ernährung, Rückengymnastik, Suchtprävention und Stressbewältigung. Die Kurse müssen von der Krankenkasse oder einer von ihr beauftragten Stelle zertifiziert sein.
Massagen sind in der Regel nicht begünstigt. Mit einer Ausnahme: Erfolgen sie in den betrieblichen Räumen, können sie betrieblich veranlasst sein, beispielsweise bei ganztägigen Bildschirmarbeitsplätzen. In diesen Fällen werden die Kosten nicht auf den 600-€-Freibetrag angerechnet. Zuschüsse des Arbeitgebers für Beiträge zu Sportvereinen oder Fitnessstudios gehören nicht zu den begünstigten Gesundheitsmaßnahmen. Sie können aber im Rahmen der 50-€-Freigrenze abgabenfrei gewährt werden.
Weitere Möglichkeiten
Steuer- und sozialversicherungsfrei können auch folgende Vorteile an Arbeitnehmer gewährt werden:
- Überlassung von betrieblichen Telefonen, Smartphones oder Computern zur privaten Nutzung, einschließlich Übernahme der Verbindungsentgelte. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer ein Telefon des Arbeitgebers ausschließlich privat nutzt.
- Überlassung von Strom zum Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder eines bestimmten Hybridelektrofahrzeugs an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers.
- Überlassung eines betrieblichen Fahrrads einschließlich E-Bikes bis 25 km/h.
Fälle mit Lohnsteuerpauschalierung
In bestimmten Fällen sind die Vorteile für den Arbeitnehmer zwar nicht steuerfrei, können aber mit einer pauschalen Lohnsteuer von 25 % abschließend versteuert werden (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). Die so versteuerten Beträge sind sozialversicherungsfrei.
Das gilt beispielsweise für folgende Leistungen an den Arbeitnehmer:
- Übereignung von Datenverarbeitungsgeräten einschließlich Zubehör und Kosten für Internetnutzung.
- Erholungsbeihilfen, wenn sie folgende Beträge im Jahr nicht überschreiten: 156 € für den Arbeitnehmer, 104 € für den Ehegatten und 52 € je Kind. Der Arbeitgeber muss sicherstellen und dokumentieren, dass die Beträge wirklich zu Erholungszwecken verwendet wurden.
- Übereignung eines Fahrrades. Das kann auch ein E-Bike bis 25 km/h sein.
- Übereignung einer Ladevorrichtung für E-Fahrzeuge.
- Zuschüsse zu den Kosten des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz bis zur Höhe der Entfernungspauschale von 38 Cent je Entfernungskilometer, hier beträgt der Pauschalsteuersatz nur 15 %.
Fazit
Wir können in diesem Artikel nicht alle Voraussetzungen nennen, die einzuhalten sind. Lassen Sie sich von uns darüber beraten, welche Möglichkeiten für Sie passen und wie diese rechtssicher umgesetzt werden können.
§§ 3, 8 und 40 EStG.