Plan der Bundesregierung für 2026
Zahlreiche Steuerentlastungen waren zur Drucklegung der Steuerinformation Ende Oktober 2025 in Planung, endgültig waren sie aber noch nicht. Wir weisen Sie schon einmal auf die geplanten Änderungen hin, auf die Sie sich für das Jahr 2026 einstellen müssen. Sprechen Sie uns gerne an, was aus den Vorhaben geworden ist.
7 % Umsatzsteuer auf alle Speisen
Ab dem 1. Januar 2026 soll der Umsatzsteuersatz für Restauration und Verpflegung dauerhaft auf 7 % abgesenkt werden. Wichtig: Der ermäßigte Steuersatz soll nur für Speisen gelten, auf Getränke werden weiterhin 19 % USt. anfallen. Bisher gilt nur für zubereitete Speisen zum Mitnehmen der ermäßigte Steuersatz. Nun sollen auch auf Speisen, die vor Ort verzehrt werden oder gemeinsam mit anderen Dienstleistungen angeboten werden, 7 % USt. anfallen. Das würde dann beispielsweise gelten für:
- Gaststätten, Restaurants, Imbisse,
- Hof-Cafés und Besenwirtschaften,
- Catering und Partyservice.
Werden Arbeitnehmer oder Saisonarbeitskräfte beköstigt, ohne dafür zu zahlen, ist das ein Tausch Arbeit gegen Verpflegung. Hier würde ebenfalls der ermäßigte angewendet werden. Stellen Sie sich rechtzeitig auf den neuen Umsatzsteuersatz ein. Werden beispielsweise Komplettmenüs mit Speisen und Getränken angeboten, muss der Preis für die Umsatzsteuer aufgeteilt werden – im Zweifel im Verhältnis der Einzelpreise von Getränk und Speise. Auch Pauschalpreise, etwa für Speisen plus Geschirr, Tische und Stühle oder für Feiern mit pauschalem Preis pro Person müssen aufgeteilt werden. Stimmen Sie diese Aufteilungen mit uns ab. Verwenden Sie eine Registrierkasse, müssen Sie Speisen- und Getränkeeinnahmen ab dem 1. Januar 2026 einzeln und getrennt voneinander aufzeichnen. Nutzen Sie eine offene Ladenkasse, müssen Sie sicherstellen, dass Sie die Tageseinnahmen nach Umsatzsteuersätzen aufteilen können – wie das am besten geht, erläutern wir Ihnen gerne.
Steuersatz auf den Sachbezugswert 2.000 € steuerfrei mit der „Aktivrente“
Ab Januar 2026 soll die „Aktivrente“ kommen. Heißt: Angestellte Rentner bekommen auf ihren Arbeitslohn einen Steuerfreibetrag von bis zu 2.000 € im Monat. Nach dem Stand zum Redaktionsschluss der Steuerinformation müssen dafür folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der Arbeitnehmer hat das Alter für die Regelaltersrente erreicht.
- Das Arbeitsverhältnis ist sozialversicherungspflichtig (kein Minijob).
Der Freibetrag soll schon bei der Lohnabrechnung berücksichtigt werden. Gemindert wird aber nur die Lohnsteuer. Sozialversicherungsbeiträge werden weiterhin in der üblichen Höhe anfallen. Sehen Sie zu den Sozialversicherungsbeiträgen für angestellte Rentner den Beitrag Sozialabgaben bei Rente plus Jobs. Noch ist die politische Diskussion um die Aktivrente in vollem Gang – informieren Sie sich über den Verlauf.
Stromsteuererstattung und Agrardiesel auch im Jahr 2026
Die Stromsteuererstattung für das produzierende Gewerbe und die Landwirtschaft war zunächst bis Ende 2025 befristet. Sie soll nun unbefristet fortgesetzt werden. Dazu soll es einen Bundeszuschuss für die Netzentgelte geben, der würde alle Unternehmen und auch private Haushalte etwas entlasten.
Auch die Agrardieselrückvergütung der Landwirte soll 2026 fortgesetzt werden, mit 21,48 Cent pro Liter begünstigtem Dieselverbrauch. Neu ist, dass auch andere, dem Gasöl gleichgestellte Energieerzeugnisse wie HVO (Hydrierte Pflanzenöle) begünstigt sein sollen.
Wichtig: Anträge auf Stromsteuererstattung und Agrardieselerstattung für das Jahr 2024 können noch bis zum 31. Dezember 2025 online auf dem Zoll-Portal gestellt werden.
Entwürfe Steueränderungsgesetz 2025, Aktivrentengesetz, 3. Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes