LGG am 05.05.2026

Corona-Soforthilfen Rückzahlung, jetzt Antrag stellen

Landtag beschließt am 25.02.2026 die Rückzahlung der Corona-Soforthilfen. Betroffene müssen einen Antrag stellen

Zu Beginn der Corona-Pandemie im März 2020 wurden Soforthilfen meist zwischen 9.000 € und 15.000 € ausgezahlt, um insbesondere Kleinstunternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler zu unterstützen. In den ersten Wochen — konkret zwischen dem 22. März und dem 7. April 2020 — erfolgte die Auszahlung auf Basis der „Richtlinie Corona“, die die Mittel weitgehend ohne strenge Zweckbindung vorsah. Das bedeutet: Die Zuschüsse konnten relativ frei zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz verwendet werden. Ab dem 8. April 2020 wurden die Vorgaben verschärft. Wer die Coronahilfen vor dem 08.04.2020 beantragt hat, kann sich die von der L-Bank zurückgeforderten Gelder wieder erstatten lassen.

Wer ist rückzahlungsberechtigt?

Rückzahlungsberechtigt sind Unternehmen, die im Zeitraum von Ende März bis 7. April 2020 Corona-Soforthilfen beantragt haben und diese später ganz oder teilweise zurückgezahlt haben. Nicht anspruchsberechtigt sind hingegen Unternehmen, die ihre Soforthilfe erst nach dem 7. April 2020 beantragt haben, da hier bereits die strengeren Regelungen galten.

Wie hoch ist die Rückzahlung?

Die betroffenen Unternehmen können mit einer Rückerstattung der gesamten zurückgeforderten Beiträge rechnen. Zusätzlich werden auch gezahlte Zinsen erstattet.

Muss ich einen Antrag stellen?

Die Rückerstattung erfolgt nicht automatisch. Das Land plant die Einrichtung eines Online-Portals, über das betroffene Unternehmen ihren Antrag stellen müssen. Ein konkreter Starttermin für dieses Portal steht derzeit noch nicht fest. Es wird ab dem 4. Quartal 2026 mit der Freischaltung gerechnet. Sobald es freigeschaltet ist, haben Anspruchsberechtigte ein Zeitfenster von sechs Monaten, um ihren Antrag einzureichen. Unternehmer sollten daher die Ankündigungen des Wirtschaftsministeriums genau verfolgen, um keine Frist zu versäumen.

Bitte beachten Sie:

Die LGG Steuerberatung GmbH kann die Beantragung aus berufsrechtlichen Gründen nicht für Sie übernehmen.