Stefan Klempp am 16.03.2026

Über­raschungen bei der steuer­lichen Betriebs­aufgabe vermeiden

Die Aufgabe landwirtschaftlicher Betriebe ist bedauerlicher Alltag. Für die betroffenen Landwirte aber alles andere als das. Es ist für sie in der Regel eine im Leben einmalige Sache. Umso wichtiger ist es, steuerlich versierte Fachleute hinzuzuziehen, denn es geht häufig um beträchtliche Vermögenswerte und damit potenziell um eine hohe Steuerschuld.

Nach Angaben des Landwirt­schaftsministeriums Baden­Württemberg haben im Zeit­raum von 2014 bis 2023 5.427 Betriebe die Bewirtschaftung aufgegeben. Dies ent­spricht einer Reduktion landwirtschaftli­cher Betriebe um rund zwölf Prozent.

Die Entwicklung

Wenn man in Betracht zieht, dass rund zwei Drittel der verbleibenden Betriebe im Nebenerwerb geführt werden, diese häu­fig keinen Nachfolger haben und meist nicht aus wirtschaftlichen Erwägungen, sondern aus der Verpflichtung gegenüber der Elterngeneration weitergeführt wer­den, ist zu erwarten, dass die Zahl der Be­triebsaufgaben mit dem Renteneintritt der Babyboomer in den kommenden Jahren weiter zunehmen wird.

Allgemein möchte man annehmen, dass die Einstellung der Bewirtschaftung auch steuerlich zu einer Betriebsaufgabe führt. Dem ist jedoch nicht so. Vielmehr bedarf es neben der Einstellung der Bewirtschaf­tung fast ausschließlich einer ausdrückli­chen Erklärung gegenüber dem Finanz­amt. Diese Betriebsaufgabeerklärung ist unwiderruflich und kann höchstens drei Monate zurückwirken. Die Betriebsaufga­beerklärung zeigt dem Finanzamt an, ab welchem Zeitpunkt der Betrieb beendet ist. Nur in den Fällen, in welchen die be­wirtschaftete Fläche oder die landwirt­schaftliche Eigentumsfläche im Betriebs­vermögen eines landwirtschaftlichen Be­triebes weniger als 3.000 m² groß ist, könnte eine faktische Betriebsaufgabe vor­liegen. Bei Sondernutzungen ist die Fläche noch geringer.

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Stefan Klempp

Für eine steuerlich privilegierte Be­triebsaufgabe muss die Abwicklung zu­dem innerhalb eines kurzen Zeitraums erfolgen und der Betrieb muss endgültig eingestellt werden. Nach Ansicht der Fi­nanzverwaltung sollten zwischen der ers­ten Handlung zur Beendigung des Betrie­bes — meist dem Beginn des Abverkaufes des Anlagevermögens — und der letzten Handlung zur Beendigung des Betriebes — meist dem angezeigten Aufgabedatum in der Betriebsaufgabeerklärung — nicht mehr als 18 Monate liegen. Ansonsten könnten steuerliche Privilegien vom Fi­nanzamt verweigert werden.

Mit der Betriebsaufgabe ist ein steuer­lich privilegierter Aufgabegewinn zu er­mitteln. Der Aufgabegewinn ermittelt sich aus den Veräußerungspreisen und den Entnahmewerten der einzelnen Wirt­schaftsgüter des Anlagevermögens, die im Abwicklungszeitraum veräußert oder ent­nommen werden abzüglich ihrer Buch­werte und abzüglich der Kosten, die bei der Veräußerung oder Entnahme entstan­den sind. Der Entnahmewert eines Wirt­schaftsgutes stellt seinen Marktwert dar. Es handelt sich also um einen fiktiven Ver­kaufserlös. Der Buchwert stellt regelmäßig die Anschaffungs- oder Herstellungskos­ten des Wirtschaftsgutes abzüglich der Abschreibung dar. Ausgenommen hier­von ist insbesondere der Grund und Bo­den, da dieser in der Regel keinem Werte­verzehr unterliegt.

Aufgabegewinn

Das auf Seite 12 in der Tabelle gezeigte Beispiel verdeutlicht, dass der Aufgabege­winn maßgeblich vom Wert der Hofstelle beeinflusst wird. Hohe Bodenrichtwerte führen in der Praxis häufig zu einem ho­hen Aufgabegewinn. Die Buchwerte für Hofstellen, die seit 01.07.1970 in Familien­besitz sind, belaufen sich häufig auf 5,12 €/ m². Die Verkehrswerte (meist Bodenricht­werte) sind diesen 5,12 €/m² in nahezu allen Regionen weit entrückt. Wie hoch der Entnahmewert eines Wirtschaftsgutes ist, ist in der Praxis oft nicht unumstritten. Während der Steuerpflichtige mit niedri­gen Entnahmewerten häufig gerne einen geringen Aufgabegewinn versteuern möchte, möchte das Finanzamt durch hohe Entnahmewerte das Steueraufkom­men erhöhen.

Leider gibt es kein Verwaltungsverfah­ren, mit welchem sich der Steuerpflichtige und das Finanzamt vorab über die Ent­nahmewerte einigen können. Zwar kann man über ein Gutachten, welches von Sei­ten des Finanzamtes meist akzeptiert wird, Rechtssicherheit gewinnen. Verbindlich sind die Gutachten für die Finanzverwal­tung allerdings nicht.

Man hat in der Folge bei einer Betriebs­aufgabe meist Unsicherheit über die tat­sächliche Steuerbelastung. Diese unbefrie­digende Situation wird dadurch verschärft, dass bei einer Entnahme von Wirtschafts­gütern kein Geld zur Tilgung von Steuer­schulden gewonnen wird. Somit stellt sich die Frage: Kann und will ich mir die Be­triebsaufgabe leisten?

Bild: Baschi Bender

Vorteile Betriebsaufgabe

Mit der Betriebsaufgabe entfallen die steu­erlichen Pflichten des Betriebes. Somit muss beispielsweise keine Buchhaltung oder Steuererklärung für den Betrieb mehr erstellt werden. Die Geschäftsunter­lagen müssen allerdings noch bis zum Ab­lauf der gesetzlichen Fristen aufbewahrt werden. Meist geht es auch nach der Be­triebsaufgabe nicht ganz ohne das Finanz­amt. Die Pachterträge aus den nicht mehr selbstbewirtschafteten Flächen sind nun in einer Anlage V (Einkünfte aus Vermie­tung und Verpachtung) zur Einkommen­steuererklärung zu erfassen.

Bedeutendster Vorteil der Betriebsauf­gabe sind die steuerlichen Privilegien. Wer das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wer im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist, kann einmalig in seinem Leben einen Freibetrag in Höhe von 45.000 € vom Aufgabegewinn abzie­hen und zusätzlich einen vergünstigten Steuertarif auf den Aufgabegewinn an­wenden. Als Alternative zum vergünstig­ten Steuertarif steht dem Betriebsinhaber mehrmals im Leben und ohne Altersbe­grenzung die sogenannte Fünftel-Rege­lung zur Verfügung.

Der Freibetrag von 45.000 € geht in der Praxis häufig ins Leere. Er vermindert sich um den Betrag, um welchen der Aufgabe­gewinn 136.000 € übersteigt, sodass ab ei­nem Aufgabegewinn von 181.000 € kein Anspruch auf den Freibetrag mehr be­steht.

Begünstigter Steuertarif

Der begünstigte Steuertarif wird bis zu ei­nem Aufgabegewinn von 5 Millionen Euro gewährt. Hierbei sind auf den Aufgabege­winn 56 % des durchschnittlichen Steuer­satzes zu entrichten. In der Praxis bedeutet dies häufig, dass anstatt 42 % Spitzensteu­ersatz 23,5 % (42 % x 56 %) an Einkom­mensteuerbelastung auf den Aufgabege­winn fällig werden. Mit Solidaritätszu­schlag und Kirchensteuer kann die Ge­samtbelastung auf bis zu rund 26 % stei­gen. Die Kirchensteuer auf den Aufgabe­gewinn wird auf Antrag bei der jeweiligen Religionsgemeinschaft um 50 % erlassen.

Fünftel-Regelung

Bei der Fünftel-Regelung wird die Ein­kommensteuer für ein Fünftel des Aufga­begewinnes ermittelt. Diese Einkommen­steuer wird anschließend verfünffacht. Der positive Effekt liegt darin, dass in un­serem progressiven Steuersystem durch diese Methode meist eine geringere Steu­erbelastung vorliegt. Vorteilhaft ist die Fünftel-Regelung allerdings dann nicht, wenn man sich schon mit anderen Ein­künften im Spitzensteuersatz befindet und sich die Einkommensteuerprogression deshalb nicht auswirkt.

Spekulationsfrist

Nach der Betriebsaufgabe befinden sich die entnommenen Wirtschaftsgüter im Privatvermögen. Möchte man diese priva­ten Wirtschaftsgüter ohne Einkommen­steuerbelastung veräußern, ist meist eine Spekulationsfrist zu beachten. Für Immo­bilien und Grund- und Boden gilt grund­sätzlich eine Spekulationsfrist von 10 Jah­ren. Für alle anderen Wirtschaftsgüter gilt eine Frist von einem Jahr, soweit diese nicht der Erzielung von Einnahmen die­nen. Wirtschaftsgüter des täglichen Be­darfs, wie beispielsweise PKWs, haben keine Spekulationsfrist. Die Veräußerung von landwirtschaftlichen Flächen im Pri­vatvermögen ist folglich erst 10 Jahre nach der Betriebsaufgabe für die Einkommen­steuer irrelevant. Zum Vergleich: im Be­triebsvermögen wäre die Veräußerung je­des Wirtschaftsgutes unabhängig von der Behaltefrist zu versteuern.

Auch in der Umsatzsteuer gilt es einiges zu beachten. Während Grund und Boden sowie Gebäude in den meisten Fällen noch umsatzsteuerfrei entnommen oder veräu­ßert werden können, werden für Entnah­men oder Veräußerungen von Maschinen und Anlagen 19 % an Umsatzsteuer fällig. Dies gilt ab dem 01.07.2026 auch für Be­triebe, die sich in der Umsatzsteuerpau­schalierung befinden.

Nachfolgend soll für einen exemplarischen landwirtschaftlichen Brennerei­betrieb mit 10 ha Streuobstwiese und einer im Betriebsvermögen befindlichen Hofstelle von 10 ar ein Aufgabegewinn ermittelt werden

Tabelle Beispiel 1

Anwendung des begünstigenden Steuertarifs

Die Betriebsaufgabe wurde 2024 durchgeführt. Der Betriebsinhaber ist ledig, nicht kir­chensteuerpflichtig, hat das 55. Lebensjahr erreicht und hat ohne Berücksichtigung des Aufgabegewinnes ein zu versteuerndes Einkommen von 10.000 €.
Lösung: Das zu versteuernde Einkommen mit dem Aufgabegewinn beläuft sich auf 230.880 € (10.000 € + 220.880 €). Der Freibetrag von 45.000 € kommt nicht zur Anwendung, da der Aufgabegewinn 181.000 € übersteigt. Der durchschnittliche Steu­ersatz inkl. Solidaritätszuschlag beläuft sich auf 39,45 %. Dies würde eine Einkommen­steuerbelastung inkl. Solidaritätszuschlag in Höhe von 91.081 € auslösen. Mit dem be­günstigten Steuersatz reduziert sich die Einkommensteuerbelastung inkl. Solidaritäts­zuschlag auf 48.795 € (39,45 % x 56 % x 220.880 €).

Eine Alternative

Eine Alternative zu den oben genannten Begünstigungen stellt die Bildung einer sogenannten § 6b EStG Rücklage dar. Diese Möglichkeit steht offen, wenn Grund- und Boden, Aufwuchs auf Grund­und Boden oder Gebäude veräußert wer­den. Der auf diese Wirtschaftsgüter ent­fallende Veräußerungsgewinn kann an­schließend gänzlich ohne Einkommen­steuer auszulösen auf neu angeschafften Grund und Boden, Aufwuchs auf Grund und Boden und Gebäude übertragen wer­den. Hierbei gilt, dass die Reinvestition grundsätzlich innerhalb von vier Jahren nach dem Wirtschaftsjahr der Betriebs­veräußerung vorgenommen werden muss.

Bei der Herstellung eines Gebäudes kann sich die Frist nochmals um zwei Jahre verlängern. Die Reinvestition muss in Betriebsvermögen erfolgen. Ein im Pri­vatvermögen befindliches Vermietungs­objekt ist nicht begünstigt. Es besteht aller­dings die Möglichkeit, in einem anderen Betriebsvermögen begünstigte Vermie­tungsobjekte zu erwerben. Wenn kein wei­terer Betrieb vorhanden ist, wird für diese Gestaltung häufig eine GmbH & Co. KG gegründet, um dort in Immobilien zu in­vestieren. Bei einer Entnahme von Wirt­schaftsgütern besteht die Möglichkeit zur Bildung einer solchen Rücklage nicht. Die übrigen Wirtschaftsgüter, insbesondere Maschinen und Vorräte, sowie die ent­nommenen Wirtschaftsgüter unterliegen dann dem normalen Steuertarif. Eine Ver­mischung mit den oben genannten Ver­günstigungen ist unzulässig. Die § 6b EStG wird häufig dann zur echten Alternative, wenn man das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wenn ein Großteil des Aufgabegewinnes auf veräußerten Grund und Boden, Aufwuchs auf Grund und Bo­den und Gebäude entfällt.

Zwei Betriebe?

Einige Abfindungsbrenner werden neben dem landwirtschaftlichen Betrieb einen Gewerbebetrieb unterhalten. Dieser wird meist dann vorliegen, wenn neben dem Brennen des eigenen Substrates und dem Verkauf der daraus gewonnenen Erzeug­nisse in nicht geringem Umfang auch fremde Erzeugnisse gehandelt werden. Sollten zwei Betriebe vorliegen, so sind auch zwei Betriebsaufgaben zu erklären. Werden beide Betriebe aufgegeben, sind zwei Betriebsaufgabegewinne zu ermit­teln. Die Betriebe werden also nicht ge­meinschaftlich betrachtet. Der begüns­tigte Steuertarif von 56 % des durch­schnittlichen Steuersatzes und der Freibe­trag von 45.000 € kann allerdings nur einmalig im Leben auf einen Aufgabege­winn angewandt werden. Somit ist zu be­stimmen, für welchen Betrieb die jeweilige Begünstigung zu beantragen ist, um die geringste Steuerbelastung auszulösen.

Fazit

Die Betriebsaufgabe muss stets gut durch­dacht und geplant sein. Ohne Hinzuzie­hung eines Steuerberaters sollte aufgrund des existentiellen Risikos niemals eine Be­triebsaufgabe durchgeführt werden. Nicht selten verursacht die Betriebsaufgabe eine fünf- bis sechsstellige Einkommensteuer­belastung, ohne einen nennenswerten Zu­fluss von Einnahmen zu generieren. In der Praxis empfiehlt sich eine Betriebsaufgabe vor dem 55. Lebensjahr meist nicht. Auch sollte vor der Betriebsaufgabe ein Gutach­ten eingeholt werden, um etwas Rechtssi­cherheit bei der Ermittlung des Aufgabe­gewinnes zu erhalten.

Stefan Klempp, LGG
Veröffentlicht Kleinbrennerei (Ausgabe 3/2026)

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