LGG am 21.05.2026

Umsatzsteuer Praxislösung für Wärmeabgabe aus Blockheizkraftwerken

Ein über 20 Jahre andauernder Rechtsstreit und Unsicherheiten haben ein Ende: Bei der Umsatzsteuer auf die Wärme­abgabe aus Blockheiz­kraftwerken (BHKW) hat sich die Finanz­verwaltung endlich zu einer praktikablen und plausiblen Lösung durchgerungen.

Darum geht es

Wird in einem BHKW erzeugte Wärme verkauft, muss der Verkäufer 19 % Umsatzsteuer auf den Verkaufspreis abführen, das ist klar. Streit gab es in den Fällen, in denen es keinen Kaufpreis gibt, nämlich wenn:

  • die Wärme unentgeltlich vom Betreiber oder seinen Gesellschaftern genutzt wird, beispielsweise für das private Wohnhaus oder den eigenen Betrieb,
  • die Wärme verbilligt an Gesellschafter oder nahestehende Personen verkauft wird,
  • die Wärme unentgeltlich an fremde Dritte abgegeben wird — egal, ob für private oder betriebliche Zwecke.

In diesen Fällen muss mangels Kaufpreises eine Ersatz­bemessungs­grundlage berechnet werden.

Marktwert beträgt 3 Cent je kWh

Für die genannten Fälle gibt es jetzt zwei Berechnungs­möglichkeiten. Entweder werden je kWh unentgeltlich abgegebener Wärme 3 Cent angesetzt. Oder es wird genauer gerechnet — oft mit günstigerem Ergebnis. Dabei werden nach der Recht­sprechung des Bundes­finanzhofs alle Kosten der Biogasanlage zusammen­gerechnet und im Verhältnis der Marktwerte auf den verkauften Strom und die verwendete Wärme verteilt. Der Marktwert der Wärme wird dabei ebenfalls mit 3 Cent je kWh angesetzt.

Beispiel: Die Klaus Meyer und Sohn GbR betreibt eine Biogasanlage. Pro Jahr werden 300.000 kWh Wärme unentgeltlich zum Beheizen von Meyers Wohnhaus und Geflügelstall abgegeben. Die Gesamtkosten der Biogasanlage betragen jährlich 600.000 €, die Erlöse für Strom 800.000 €.

Folge: Für die unentgeltliche Wärmeabgabe muss die Biogasanlagen-GbR Umsatzsteuer abführen. Dafür gibt es zwei Wege: Entweder berechnet die GbR 300.000 kWh x 3 Cent je kWh = 9.000 €. Von diesem Betrag führt die GbR 19 % Umsatzsteuer ab, also 1.710 €.

Die zweite Möglichkeit ist, die Gesamtkosten der Anlage in Höhe von 600.000 € im Verhältnis auf den Marktwert des Stroms (Verkaufserlös 800.000 €) und den Marktwert der Wärme (300.000 € x 3 Cent = 9.000 €) zu verteilen. Dann entfallen auf die Wärme 6.675 €, die Umsatzsteuer beträgt dann nur 1.268 €.

Königsweg bleibt Verkauf der Wärme

Wird die Wärme im privaten Wohnhaus oder im Landwirtschafts­betrieb mit Umsatzsteuer­pauschalierung verbraucht, entsteht in jedem Fall eine Umsatzsteuerbelastung.

Wird die Wärme aber in einem umsatzsteuer­pflichtigen Betrieb verwendet (z. B. Gewerbebetrieb oder Landwirtschafts­betrieb mit Regel­besteuerung), können Sie die Umsatzsteuer­belastung vollständig vermeiden, indem Sie die Wärme nicht unentgeltlich überlassen, sondern verkaufen. Dann bekommt der Käufer die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer erstattet.

Noch wichtiger ist der Verkauf, wenn die Wärme an fremde Dritte abgegeben wird — ob an Gewerbebetriebe, Privatleute oder öffentliche Einrichtungen. Dann reicht schon ein sehr geringer Kaufpreis aus, um die Umsatzsteuer­belastung zu vermeiden oder zumindest zu minimieren.

Die beste Strategie für Ihren Fall erläutern wir Ihnen gern.

BMF-Schreiben vom 17. Dezember 2025