7 % Ust. gelten jetzt dauerhaft für Restaurant und Verpflegung
Während der Corona-Pandemie galt sie schon übergangsweise, jetzt ist die Regelung dauerhaft eingeführt: Seit dem 1. Januar 2026 beträgt die Umsatzsteuer (USt.) auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen dauerhaft 7 %.
Beachte: Der Steuersatz für Getränke beträgt weiterhin 19 %. Zukünftig ist es also nicht mehr entscheidend, ob Speisen zum Verzehr vor Ort oder zum Mitnehmen angeboten werden. Allerdings wird nun aufgeteilt in Einnahmen für Speisen mit 7 % USt. und für Getränke und andere Leistungen mit 19 % USt.
Vereinfachte Regelungen für bestimmte Angebote
Die Einnahmen für Speisen zu 7 % müssen getrennt von denen für Getränke und anderen Leistungen zu 19 % aufgezeichnet und gebucht werden. Bei Pauschalangeboten müssen Einnahmen dafür aufgeteilt werden. Dafür hat die Finanzverwaltung Vereinfachungsregelungen herausgegeben.
Beispiel 1 Komplettmenüs: Ilse Schulz bietet ein Geburtstagsbrunch einschließlich Getränken für 40 € je Person an.
Folge: Ilse Schulz darf den Pauschalpreis folgendermaßen aufteilen: 30 % entfallen auf Getränke mit einer USt. von 19 %, also 12 €, 70 % entfallen auf Speisen mit einer USt. von 7 %, also 28 €.
Beispiel 2 Übernachtung mit Frühstück: Joost Behrens stellt für eine Übernachtung 60 € je Nacht und Person in Rechnung, einschließlich Frühstück, Pkw-Stellplatz und Saunabenutzung.
Folge: Die Einnahmen aus Übernachtung und Speisenanteil beim Frühstück unterliegen dem USt.-Satz von 7 %. Für Getränke, Stellplatz und Sauna fallen 19 % an. Um die Abrechnung zu vereinfachen, kann Behrens aus 85 % des Gesamtpreises, also 51 €, 7 % USt. herausrechnen und aus 15 %, also 9 €, 19 % USt. herausrechnen und diesen Betrag ans Finanzamt abführen.
In beiden Fällen kann auch ein anderes Aufteilungsverhältnis gewählt werden, beispielsweise im Verhältnis der Einzelpreise der verzehrten Speisen und Getränke. Stimmen Sie die Aufteilung Ihrer Einnahmen auf die verschiedenen Umsatzsteuersätze mit uns ab. Das gilt z. B. auch für Einnahmen aus dem Partyservice.
Auf getrennte Aufzeichnung achten
Wenn Sie eine Registrierkasse verwenden, müssen alle Einnahmen einzeln und getrennt nach USt.-Sätzen eingegeben werden. Verwenden Sie eine offene Ladenkasse, müssen Sie sicherstellen, dass die Tageseinnahme nach Umsatzsteuersätzen aufgeteilt werden kann — wie das funktioniert, erläutern wir Ihnen gerne.
§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG, BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2025