Seems like you are using older version of internet explorer. please update your browser or use chrome browser :)

LGG am 21.05.2025

Beim Verkauf ins EU-Ausland an die Steuer denken

Wenn Sie Waren an Endverbraucher in andere EU-Staaten liefern, z. B. mit einem Online-Shop, müssen Sie auch an die Umsatzsteuer denken.

Lieferschwelle 10.000 € im Jahr

Lieferungen an andere Unternehmer im EU-Ausland sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Andere Unternehmer erkennen sie vor allem daran, dass sie Ihnen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitteilen.

Bei allen anderen Lieferungen an Abnehmer im EU-Ausland kommt es darauf an: Wenn der Umsatz aus diesen Lieferungen im Vorjahr und im laufenden Jahr nicht mehr als 10.000 € netto beträgt („Lieferschwelle“), kann die Umsatzsteuer darauf an das deutsche Finanzamt abgeführt werden. Wird diese Lieferschwelle überschritten, muss die Umsatzsteuer in dem EU-Staat gezahlt werden, in den die Ware geliefert wird. Dafür müssen Sie sich dort registrieren und auch Steuererklärungen abgeben.

Vereinfachung mit One-Stop-Shop

Damit Sie nicht im Ausland tätig werden müssen, können Sie das „One-Stop-Shop“-Verfahren (OSS) nutzen. Dafür registrieren Sie sich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). An das BZSt werden dann vierteljährlich USt-Erklärungen abgegeben, in denen einheitlich alle Umsätze aus Lieferungen in andere EU-Staaten erklärt werden.

In Einzelfällen wird es trotz Nutzung des OSS erforderlich sein, sich im EU-Ausland zu registrieren: Z. B. wenn die Ware im Online-Handel durch eine Plattform wie Amazon erst ins EU-Ausland transportiert wird und von dort zum Kunden geschickt wird. Besondere Regeln gelten für pauschalierende Landwirte, das erläutern wir Ihnen gern.

§§ 3c und 18i–18k UStG i. d. F. des JStG 2020.